|
1.
Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG liegt
vor, wenn nach Angabe der Lieferadresse auf der Seite eine Funktion mit dem
Begriff "Bestellen" vorhanden ist, die im übrigen der Internetpräsentation erst
ihren Sinn gibt.
2.
Das TDG ist keine wertbezogene Norm. Es bedarf somit der Feststellung weiterer
Unlauterkeitsumstände. Diese können darin liegen, dass bei einer
Internetpräsentation nicht vollständig über den Firmennamen, insbesondere über
die Gesellschaftsform und zugleich über die Vertreter informiert worden ist.
3.
Ein unlauteres Handeln ist insbesondere bei einer dauerhaften Präsentation im
Internet naheliegend.
OLG
Hamm, Az. 4 U 90/02, MMR 2003, Seite 410 ff.
Ein
Internethändler hatte im Internet Waren mit einer Bestellmöglichkeit angeboten,
ohne eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG zu haben.
Das
OLG hat sich ausführlich mit dem Begriff der Teledienste im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 5 TDG auseinandergesetzt, eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Demzufolge
sind Teledienste bei Angeboten von Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbare
Bestellmöglichkeit gegeben.
Die
unmittelbare Bestellmöglichkeit sah das Gericht dann auch als gegeben an.
Das
Oberlandesgericht weist jedoch darauf hin, dass § 6 TDG grundsätzlich ersteinmal
wertneutral sei. Es bedürfe somit weiterer Unlauterkeitsumstände. Dies könne
darin bestehen, dass ein Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewußt und planmäßig
begeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich
ungerechtfertigten Vorsprung hat. Dies ist bei einer fehlerhaften
Anbieterkennzeichnung nicht schon dadurch auszuschließen, dass nach Ansicht des
Senates die unvollständigen Angaben dem Antragsgegner im Wettbewerb selbst mehr
schaden als nutzen. Probleme könnten sich nur für Kunden bei Lieferproblemen und
Mängeln ergeben. Die Pflicht zur Angabe der Identität der Anschrift dient gerade
auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Im übrigen
soll sich der Kunde vor Vertragsabschluss ein Bild über den Anbieter machen
können, bzw. erfahren, ob es sich um eine juristische Person handelt und wer
diese vertritt. Annonymität würde in diesem Fall einen Wettbewerbsvorteil
bedeuten.
Aus
subjektiver Sicht ist das Unlauterkeitsmerkmal gegeben, da bei einer dauerhaften
Präsentation ein planmäßiges Vorgehen nahe liegt.
Insbesondere
lastete der Senat dem Antragsgegner an, dass er auch nach Abmahnung nur
unvollständig informiert hatte.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
|