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1. Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG liegt vor, wenn nach Angabe der Lieferadresse auf der Seite eine Funktion mit dem Begriff “Bestellen” vorhanden ist, die im übrigen der Internetpräsentation erst ihren Sinn gibt.

2. Das TDG ist keine wertbezogene Norm. Es bedarf somit der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände. Diese können darin liegen, dass bei einer Internetpräsentation nicht vollständig über den Firmennamen, insbesondere über die Gesellschaftsform und zugleich über die Vertreter informiert worden ist.

3. Ein unlauteres Handeln ist insbesondere bei einer dauerhaften Präsentation im Internet naheliegend.

OLG Hamm, Az. 4 U 90/02, MMR 2003, Seite 410 ff.

Ein Internethändler hatte im Internet Waren mit einer Bestellmöglichkeit angeboten, ohne eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG zu haben.

Das OLG hat sich ausführlich mit dem Begriff der Teledienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG auseinandergesetzt, eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Demzufolge sind Teledienste bei Angeboten von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben.

Die unmittelbare Bestellmöglichkeit sah das Gericht dann auch als gegeben an.

Das Oberlandesgericht weist jedoch darauf hin, dass § 6 TDG grundsätzlich ersteinmal wertneutral sei. Es bedürfe somit weiterer Unlauterkeitsumstände. Dies könne darin bestehen, dass ein Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewußt und planmäßig begeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung hat. Dies ist bei einer fehlerhaften Anbieterkennzeichnung nicht schon dadurch auszuschließen, dass nach Ansicht des Senates die unvollständigen Angaben dem Antragsgegner im Wettbewerb selbst mehr schaden als nutzen. Probleme könnten sich nur für Kunden bei Lieferproblemen und Mängeln ergeben. Die Pflicht zur Angabe der Identität der Anschrift dient gerade auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Im übrigen soll sich der Kunde vor Vertragsabschluss ein Bild über den Anbieter machen können, bzw. erfahren, ob es sich um eine juristische Person handelt und wer diese vertritt. Annonymität würde in diesem Fall einen Wettbewerbsvorteil bedeuten.

Aus subjektiver Sicht ist das Unlauterkeitsmerkmal gegeben, da bei einer dauerhaften Präsentation ein planmäßiges Vorgehen nahe liegt.

Insbesondere lastete der Senat dem Antragsgegner an, dass er auch nach Abmahnung nur unvollständig informiert hatte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock  https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/1d5ec27248d743b4b9b5c335e113d2e1