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Leitsatz
1. Die Angabe eines Nachnamens zwischen der Angabe des
Firmennamens und der Anschrift der Firma erfüllt nicht die Anforderungen des § 6
Nr. 1 TDG. Dies gilt insbesondere, wenn der Name beispielsweise mit dem Zusatz
"Inhaber" versehen ist.
2. Die Angabe des vollständigen Namens des Diensteanbieters
im oberen Teil der auf einer Homepage einsehbaren AGB erfüllt ebenfalls nicht
die Anforderungen des § 6 TDG, da diese Informationen nicht unmittelbar
erreichbar sind.
3. Ein Verstoss gegen § 6 TDG begründet auch einen Verstoss
gegen § 1 UWG, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter hat und für gleiche
Wettbewerbsbedingungen sorgen soll.
LG Berlin, Beschluss v. 17.09.2002, Az. 103 O 102/02, CuR 2003, 139 f.
Auf der Startseite der Domain der Antragsgegnerin war
lediglich die Firmenbezeichnung und die Firmenanschrift angegeben sowie
dazwischen der der Nachname des Beklagten, nicht hingegen dessen Vorname. Der
komplette Name des Beklagten und die Bezeichnung als Inhaber war lediglich zu
Anfang der AGB angegeben.
Nach Auffassung des Landgerichtes verstößt dies gegen die
Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 6 TDG. Indem auf der Startseite der
Homepage lediglich der Nachname des Beklagten zwischen Firmennamen und Anschrift
abgebildet war, sind die Anforderungen des § 6 TDG Nr. 1 nicht erfüllt
worden. Anhand dieser Darstellung war für potentielle Kunden nicht leicht
erkennbar, dass es sich bei dieser Person um den Diensteanbieter handelt. Zudem
konnte bei dem Betrachter der Irrtum entstehen, dass die Bezeichnung Teil des
Straßennamens ist. Des weiteren war für potentielle Kunden nicht bereits anhand
der Startseite ohne Weiteres erkennbar, dass das Wort den Diensteanbieter
bezeichnen soll, denn durch die bloße Nennung des Nachnamens wurde der
Diensteanbieter hier nicht hinreichend individualisiert. Der Name ... kommt
häufig und war auch nicht mit einem Hinweis versehen, wie z. B. "Inhaber", um zu
verdeutlichen, dass es sich hierbei um den Diensteanbieter handelt. Dem steht
nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegen, dass der vollständige Name des
Diensteanbieters im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren AGB abgebildet
war. Denn unter dieser Rubrik waren die Informationen nicht unmittelbar
erreichbar im Sinne des § 6 TDG.
Es muss angenommen werden, dass sich potentielle Kunden im
Internet in erster Linie am Warenangebot und der Werbung auf einer Website
orientieren und der Kaufentschluss von diesen Kriterien beeinflußt wird. Wenn
der Kunde wissen will, mit wem er den Vertrag abschließt, wird er nicht ohne
Weiteres darauf kommen, dass sich die Informationen über den Diensteanbieter auf
der Seite mit den AGB befinden. Üblicherweise befinden sich solche Angaben eher
in anderen Rubriken, wie z. B. "Impressum". Zudem werden viele Kunden die
AGB-Seite gar nicht anklicken, weil bei Geschäften des täglichen Lebens über
geringpreisige Gegenstände die AGB nicht von Interesse sind.
Ein
Verstoss gegen § & TDG begründet daher auch einen Verstoss gegen
§ 1 UWG, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter hat und für die gleichen
Wettbewerbsbedingungen sorgen will. Der Wettbewerbsschutz des TDG ergibt sich
daraus, dass neben dem Schutz des Verbraucher- dem ohne weitere Recherchen des
Kenntnisse des Vertragspartners sowie Reklamationen und Klagezustellungen
unproblematisch ermöglicht werden sollen - auch die Mitwettbewerber durch
Einhaltung etwa der Anforderungen des § 6 TDG insofern geschützt werden, als
dass der Internetauftritt von Diensteanbietern bei allen Mitwettbewerbern den
gleichen Voraussetzungen und Regeln unterliegen sollen. Ein Mitwettbewerber, der
dem nicht nachkommt, erzielt dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb, weil es für
den Verbraucher schwieriger ist, dem normverstoßenden Anbieter gegenüber
Ansprüche durchzusetzen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 1 TDG; wonach der
Zweck des TDG´s darin besteht, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im
Internet zu schaffen.
Das von den Beklagten angewandte Argument der "unclean
hands" mit anderen Worten, nur der Wettbewerber könne sich auf die Einhaltung
der Wettbewerbsregeln berufen und Verstöße hiergegen geltendmachen, wer selbst
wettbewerbsrechtliche handelt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Unlauteres Wettbewerbsverhalten der Klägerin berechtigt die Beklagte jedenfalls
nicht zu unlauterem Wettbewerb.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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