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Leitsatz

1. Die Angabe eines Nachnamens zwischen der Angabe des Firmennamens und der Anschrift der Firma erfüllt nicht die Anforderungen des § 6 Nr. 1 TDG. Dies gilt insbesondere, wenn der Name beispielsweise mit dem Zusatz “Inhaber” versehen ist.

2. Die Angabe des vollständigen Namens des Diensteanbieters im oberen Teil der auf einer Homepage einsehbaren AGB erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen des § 6 TDG, da diese Informationen nicht unmittelbar erreichbar sind.

3. Ein Verstoss gegen § 6 TDG begründet auch einen Verstoss gegen § 1 UWG, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter hat und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen soll.

LG Berlin, Beschluss v. 17.09.2002, Az. 103 O 102/02, CuR 2003, 139 f.

Auf der Startseite der Domain der Antragsgegnerin war lediglich die Firmenbezeichnung und die Firmenanschrift angegeben sowie dazwischen der der Nachname des Beklagten, nicht hingegen dessen Vorname. Der komplette Name des Beklagten und die Bezeichnung als Inhaber war lediglich zu Anfang der AGB angegeben.

Nach Auffassung des Landgerichtes verstößt dies gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 6 TDG. Indem auf der Startseite der Homepage lediglich der Nachname des Beklagten zwischen Firmennamen und Anschrift abgebildet war, sind die Anforderungen des  § 6 TDG Nr. 1 nicht erfüllt worden. Anhand dieser Darstellung war für potentielle Kunden nicht leicht erkennbar, dass es sich bei dieser Person um den Diensteanbieter handelt. Zudem konnte bei dem Betrachter der Irrtum entstehen, dass die Bezeichnung Teil des Straßennamens ist. Des weiteren war für potentielle Kunden nicht bereits anhand der Startseite ohne Weiteres erkennbar, dass das Wort den Diensteanbieter bezeichnen soll, denn durch die bloße Nennung des Nachnamens wurde der Diensteanbieter hier nicht hinreichend individualisiert. Der Name … kommt häufig und war auch nicht mit einem Hinweis versehen, wie z. B. “Inhaber”, um zu verdeutlichen, dass es sich hierbei um den Diensteanbieter handelt. Dem steht nach Ansicht des Gerichtes nicht entgegen, dass der vollständige Name des Diensteanbieters im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren AGB abgebildet war. Denn unter dieser Rubrik waren die Informationen nicht unmittelbar erreichbar im Sinne des § 6 TDG.

Es muss angenommen werden, dass sich potentielle Kunden im Internet in erster Linie am Warenangebot und der Werbung auf einer Website orientieren und der Kaufentschluss von diesen Kriterien beeinflußt wird. Wenn der Kunde wissen will, mit wem er den Vertrag abschließt, wird er nicht ohne Weiteres darauf kommen, dass sich die Informationen über den Diensteanbieter auf der Seite mit den AGB befinden. Üblicherweise befinden sich solche Angaben eher in anderen Rubriken, wie z. B. “Impressum”. Zudem werden viele Kunden die  AGB-Seite gar nicht anklicken, weil bei Geschäften des täglichen Lebens über geringpreisige Gegenstände die AGB nicht von Interesse sind.

Ein Verstoss gegen § & TDG begründet daher  auch einen Verstoss  gegen § 1 UWG, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter hat und für die gleichen Wettbewerbsbedingungen sorgen will. Der Wettbewerbsschutz des TDG ergibt sich daraus, dass neben dem Schutz des Verbraucher- dem ohne weitere Recherchen des Kenntnisse des Vertragspartners sowie Reklamationen und Klagezustellungen unproblematisch ermöglicht werden sollen – auch die Mitwettbewerber durch Einhaltung etwa der Anforderungen des § 6 TDG insofern geschützt werden, als dass der Internetauftritt von Diensteanbietern bei allen Mitwettbewerbern den gleichen Voraussetzungen und Regeln unterliegen sollen. Ein Mitwettbewerber, der dem nicht nachkommt, erzielt dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb, weil es für den Verbraucher schwieriger ist, dem normverstoßenden Anbieter gegenüber Ansprüche durchzusetzen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 1 TDG; wonach der Zweck des TDG´s darin besteht, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Internet zu schaffen.

Das von den Beklagten angewandte Argument der “unclean hands” mit anderen Worten, nur der Wettbewerber könne sich auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln berufen und Verstöße hiergegen geltendmachen, wer selbst wettbewerbsrechtliche handelt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unlauteres Wettbewerbsverhalten der Klägerin berechtigt die Beklagte jedenfalls nicht zu unlauterem Wettbewerb.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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