Gesetz
über die Nutzung von Telediensten (Teledienstgesetz - TDG)
Artikel 1 des
Gesetzes Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und
Kommunikationsdienste vom 13. Juni 1997
(Stand 14.Dezemeber
2001)
§ 1 Zweck des
Gesetzes
Zweck des Gesetzes
ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden
Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren
Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im
Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. Angebote im
Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
2. Angebote zur
Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum
Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von
Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
3. Angebote zur
Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4. Angebote zur
Nutzung von Telespielen,
5. Angebote von Waren
und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem
Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt
unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise
unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz
gilt nicht für
1.
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
1996 (BGBl. I S. 1120),
2. Rundfunk im Sinne
des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3. inhaltliche
Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach
§ 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7.
Februar 1997,
4. den Bereich der
Besteuerung.
(5) Presserechtliche
Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz
schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrecht noch befasst
es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. "Diensteanbieter"
jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur
Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
2. "Nutzer" jede
natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken
Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder
zugänglich zu machen;
3. "Verteildienste"
Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle
Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht werden;
4. "Abrufdienste"
Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines
einzelnen Nutzers erbracht werden;
5. "kommerzielle
Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine
Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die
direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person
ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der
elektronischen Post;
b) Angaben in Bezug
auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens,
einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistungen gemacht werden;
6. "niedergelassener
Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte
Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der
technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.
Einer juristischen
Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit
ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 4
Herkunftslandprinzip
(1) In der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste
unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die
Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L
178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie
Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland
von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem
anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen
1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der
Rechtswahl,
2. die Vorschriften
für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3. gesetzliche
Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und
2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von
Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich
tätig sind,
2. die Vertretung von
Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit
nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit
einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich
Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen
an Verteildienste,
6. das Urheberrecht,
verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom
16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von
Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche
Schutzrechte,
7. die Ausgabe
elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten
(ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften
dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt
sind,
8. Vereinbarungen
oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9. die von den §§ 12,
13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von
Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf
Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen,
10. das für den
Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und
die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem
anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist,
unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen
Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen
Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung,
Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der
Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von
Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
2. der öffentlichen
Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen,
3. der öffentlichen
Gesundheit,
4. der Interessen der
Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor
Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die
auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in
einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren
zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen
Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten
einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht
Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und
Informationspflichten vor.
§ 5
Zugangsfreiheit
Teledienste sind im
Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 6 Allgemeine
Informationspflichten
Diensteanbieter haben
für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die
Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der
Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das
Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5. soweit der
Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel
1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S.
31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer,
welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche
Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden
ist,
c) die Bezeichnung
der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in
denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
§ 7 Besondere
Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben
bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder
die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden
Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle
Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche
oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur
Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als
solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben
oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
angegeben werden. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bleiben unberührt
§ 8 Allgemeine
Grundsätze
(1) Diensteanbieter
sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter
im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung
oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen
bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den
§§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des
Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 9 Durchleitung von
Informationen
(1) Diensteanbieter
sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln
oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich,
sofern sie
1. die Übermittlung
nicht veranlasst,
2. den Adressaten der
übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten
Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine
Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines
Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung
von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst
auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen,
soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die
Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 10
Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind
für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem
Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren
Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Informationen
nicht verändern,
2. die Bedingungen
für den Zugang zu den Informationen beachten,
3. die Regeln für die
Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4. die erlaubte
Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der
Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
5. unverzüglich
handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen
oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben,
dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem
Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht
oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. § 9
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Speicherung von
Informationen
Diensteanbieter sind
für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht
verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis
von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle
von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind,
aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird,
oder
2. sie unverzüglich
tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung,
wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
§ 12
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
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