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1.

Eine Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG ist wettbewerbswidrig, wenn die entsprechenden Angaben erst auf einem dem Nutzer nicht ohne Weiteres und schon gar nicht leicht erkennbaren Weg in mehreren Schritten durch Anklicken auf mehreren Seiten auf der vierten Webseite zu erhalten ist.

2.

Ein Verstoss gegen § 6, 3 Ziff. 5 TDG ist zugleich auch ein Verstoss gegen § 1 UWG.

LG Düsseldorf, Az. 34 O 188/02 (nicht rechtskräftig) CuR 2003, S. 380 f.

Die Antragsgegnerin hatte bei ihrem Internetauftritt keine Angaben zu ihrem Namen, ihrer ladungsfähigen postalischen Anschrift etc. . Zu diesen Angaben gelangte der Nutzer erst in mehreren Schritten, in dem er auf der Homepage auf eines der Dreiecke unter dem Wort … anklickte, auf der weiteren Seite, die er dann erreichte, den Punkt “Wir über uns” anklickte und dann auf der dritten Seite mit der Überschrift “Spezialitäten für Industrie und Handwerk” das Wort … anklickte. Auf der vierten, dann erschienenen Seite, waren schließlich dann die allgemeinen Informationen angegeben.

Das Landgericht hatte eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen, gegen die sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtete. Der Widerspruch wurde jedoch zurückgewiesen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 6, 3 Ziff. 5 TDG i. V. m. § 1 UWG.

Aus den Gründen:

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Internetauftritt zum Zeitpunkt der Antragstellung gegen § 6, 3 Ziff. 5 TDG verstoßen hat. Die Antragsgegnerin betreibt nämlich unter der Internetadresse… kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 3 Ziff. 5 TDG, in dem sie unter dieser Internetadresse zur unmittelbaren Förderung des Absatzes ihrer Waren und Dienstleistungen wirbt und die Unternehmen und ihre Produkte und Dienstleistungen vorstellt. Sie ist daher nach § 6 TDG als geschäftsmäßige Teledienstanbieterin verpflichtet, die in § 6 TDG allgemeinen Informationspflichten zu erfüllen…… Diesen Anforderungen an die Informations- bzw. Impressumspflicht hat die Antragsgegnerin aber nicht entsprochen, da die entsprechenden Angaben erst auf einem dem Nutzer nicht ohne Weiteres und schon gar nicht leicht erkennbaren Weg in mehreren Schritten durch Anklicken auf mehreren Seiten auf der vierten Webseite zu erhalten waren, kann von leicht erkennbaren und unmittelbar erreichbaren Informationen nicht gesprochen werden. Dieser Verstoß gegen § 6, 3 Ziff. 5 TDG ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die vorgenannten Informations- und Impressumspflichten nach dem TDG sind nämlich verbraucherschützende Regelungen und haben damit wettbewerbsrechtlichen Charakter, so dass eine gegen sie verstoßende Wettbewerbshandlung, wie sie hier seitens der Antragsgegnerin vorliegt, unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs sittenwidrig ist…….Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 25 UWG.

Ihr Ansprechpartner : Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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