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1.
Eine
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG ist wettbewerbswidrig, wenn die
entsprechenden Angaben erst auf einem dem Nutzer nicht ohne Weiteres und schon
gar nicht leicht erkennbaren Weg in mehreren Schritten durch Anklicken auf
mehreren Seiten auf der vierten Webseite zu erhalten ist.
2.
Ein
Verstoss gegen § 6, 3 Ziff. 5 TDG ist zugleich auch ein Verstoss gegen § 1
UWG.
LG
Düsseldorf, Az. 34 O 188/02 (nicht rechtskräftig) CuR 2003, S. 380 f.
Die
Antragsgegnerin hatte bei ihrem Internetauftritt keine Angaben zu ihrem Namen,
ihrer ladungsfähigen postalischen Anschrift etc. . Zu diesen Angaben gelangte
der Nutzer erst in mehreren Schritten, in dem er auf der Homepage auf eines der
Dreiecke unter dem Wort ... anklickte, auf der weiteren Seite, die er dann
erreichte, den Punkt "Wir über uns" anklickte und dann auf der dritten Seite mit
der Überschrift "Spezialitäten für Industrie und Handwerk" das Wort ...
anklickte. Auf der vierten, dann erschienenen Seite, waren schließlich dann die
allgemeinen Informationen angegeben.
Das
Landgericht hatte eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen, gegen die
sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtete. Der Widerspruch wurde jedoch
zurückgewiesen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 6, 3
Ziff. 5 TDG i. V. m. § 1 UWG.
Aus
den Gründen:
Zunächst
einmal ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Internetauftritt
zum Zeitpunkt der Antragstellung gegen § 6, 3 Ziff. 5 TDG verstoßen hat. Die
Antragsgegnerin betreibt nämlich unter der Internetadresse... kommerzielle
Kommunikation im Sinne des § 3 Ziff. 5 TDG, in dem sie unter dieser
Internetadresse zur unmittelbaren Förderung des Absatzes ihrer Waren und
Dienstleistungen wirbt und die Unternehmen und ihre Produkte und
Dienstleistungen vorstellt. Sie ist daher nach § 6 TDG als geschäftsmäßige
Teledienstanbieterin verpflichtet, die in § 6 TDG allgemeinen
Informationspflichten zu erfüllen...... Diesen Anforderungen an die
Informations- bzw. Impressumspflicht hat die Antragsgegnerin aber nicht
entsprochen, da die entsprechenden Angaben erst auf einem dem Nutzer nicht ohne
Weiteres und schon gar nicht leicht erkennbaren Weg in mehreren Schritten durch
Anklicken auf mehreren Seiten auf der vierten Webseite zu erhalten waren, kann
von leicht erkennbaren und unmittelbar erreichbaren Informationen nicht
gesprochen werden. Dieser Verstoß gegen § 6, 3 Ziff. 5 TDG ist zugleich ein
Verstoß gegen § 1 UWG. Die vorgenannten Informations- und Impressumspflichten
nach dem TDG sind nämlich verbraucherschützende Regelungen und haben damit
wettbewerbsrechtlichen Charakter, so dass eine gegen sie verstoßende
Wettbewerbshandlung, wie sie hier seitens der Antragsgegnerin vorliegt, unter
dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs
sittenwidrig ist.......Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der gesetzlichen
Vermutung des § 25 UWG.
Ihr
Ansprechpartner : Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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