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Leitsatz
1.Die
Angabe einer Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG auf
einer Bildschirmseite die auf Grund der Auflösung erst nach vorherigem Scrollen
zu lesen ist, genügt nicht den Anforderungen des § 6 TDG.
2.
Für die Anbieterkennzeichnung hat sich im Verkehr die Bezeichnung "Kontakt" oder
"Impressum" durchgesetzt. Der Begriff "Backstage" wird durch den Verkehr nicht
mit einer Anbieterkennzeichnung in Verbindung gebracht.
3.
Unabhängig von der Bewertung, ob es sich bei § 6 TDG um eine wertbezogene oder
wertneutrale Rechtsnorm handelt, stellt einen Verstoß gegen diese Norm einen
Wettbewerbsvorteil dar, der insbesondere, wenn er bewußt und planmäßig geschieht
und besonders schwerwiegend ist, wettbewerbswidrig ist.
OLG
Hamburg, MMR 2003, Seite 105 f. (rechtskräftig)
Die
Antragsgegnerin vertreibt über Ihre Homepage CD-Roms auf der Startseite der
Homepage befinden sich keine Angaben zu Name, Anschrift, Vertretungsberechtigten
oder zur elektronischen Post.
Zu
diesen Angaben gelangte man ursprünglich nur über ein auf der Startseite mit
"Backstage" bezeichnetes Untermenü. Nach Anklicken dieses Untermenüs erschien am
rechten Bildschirmrand ein weiteres mit "Impressum" bezeichnetes Untermenü,
wobei die genannten Angaben zur Antragsgegnerin zu finden waren. Der Titel des
Untermenüs "Impressum" war bei einer Bildschirmauflösung vom 600 - 800 Pixeln
nicht vollständig lesbar, sondern erforderte ein vorheriges Scrollen des
Bildschirmausschnittes nach rechts.
Das
Gericht hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 BGB
i.V.m. § 6 TDG angenommen, da die Antragsgegnerin bei Gestaltung ihres
Teledienste die erforderlichen Angaben nach § 6 TDG nicht in leicht erkennbarer
und unmittelbar erreichbarer Weise bereitgehalten hat.
Leicht
erkennbar ist nach Ansicht des Gerichtes die Anbieterkennzeichnung insbesondere
dann nicht, wenn bei einer Bildschirmauflösung von 800 x 600 Punkten ein
Scrollvorgang nach rechts erforderlich ist, d.h., auf dem Ursprungsbildschirm
die Anbieterkennzeichnung ist zu sehen ist.
Eine
leicht erkennbare Wiedergabe im Sinne des § 6 TDG setzt nach allem zum einen
voraus, dass die Informationen optisch leicht wahrnehmbar sind. Insbesondere
dürfen Sie nicht derart plaziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des
Bildschirms erforderlich ist, um lesen zu können.
Eine
leichte Erkennbarkeit setzt zudem voraus, dass der Diensteanbieter bei der
sinnvollen Gliederung der Seiten eine Terminologie wählt, die für den Nutzer
auch als Hinweis auf die Angaben nach § 6 TDG verstanden wird.
Bei
Bereithalten von Telediensten hat sich im Verkehr die Bezeichnung "Kontakt" oder
"Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters
hinzuweisen. Der Begriff "Backstage" wird im allgemeinen Sprachgebrauch hingegen
eher mit der Musikbranche in Verbindung gebracht. Mit ihm wird die Erwartung
verbunden, auf unterhaltsame Weise Einblick im Hinblick auf eine künstlerische
Darbietung oder die Person eines Künstlers zu erhalten.
Der
Begriff vermag daher nicht mit der erforderlichen Klarheit auf die Angaben nach
§ 6 TDG hinzuweisen.
Indem
der Antragsgegner die Angaben nach § 6 TDG auf den folgenden Seiten unter dem
üblichen Begriff "Impressum" zugänglich macht, führt auch dies bei einer
Auflösung von 800 x 600 Pixeln nicht zu einer vollständigen Lesbarkeit dieses
Wortes.
Diese
Auflösung stellt im Verkehr eine verbreitete technische Ausstattung dar.
Die
Frage, ob es sich bei der Regelung des § 6 TDG um eine wertbezogene oder
wertneutrale Rechtsnorm handelt, kann vorliegend offen bleiben. Durch ihr
Verhalten hat die Antragsgegnerin bewußt und planmäßig ein sachlich nicht
gerechtfertigten Vorteil sich verschafft, so dass ihr Verhalten als sittenwidrig
im Wettbewerb anzusehen ist.
Hierbei
berücksichtigt das Gericht insbesondere die zwei Verstöße, nämlich einmal die
Verwendung des falschen Begriffes für Impressum (Backstage), wie auch die
fehlende Erkennbarkeit bei einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln.
Kommentar:
Dieses
Urteil ist einer der ersten, in denen sich die höhergerichtliche Rechtsprechung
mit der Frage der Anbieterkennzeichnung und deren Wettbewerbswidrigkeit
auseinandersetzt.
Es
ist insoweit wegweisend, als dass zum einen klargestellt wird, welche
Begrifflichkeiten heutzutage im Verkehr anerkannt sind, um auf eine
Anbieterkennzeichnung ordnungsgemäß hinzuweisen.
Ein
in sich verschachteltes Menü dürfte hierbei nicht ausreichend sein. Insbesondere
sollte darauf geachtet werden, dass die Anbieterkennzeichnung sich unter den
Begriffen "Kontakt" oder "Impressum" verbirgt. Auf jeden Fall sollte man
vermeiden, dass der Kunde erst nach mehrmaligen Klicks auf verschiedene Links
zur Anbieterkennzeichnung gelangt.
Bedenklich
ist die Auffassung des Gerichtes, dass Links, die auf der rechten
Bildschirmseite zu sehen sind, dann nicht mehr leicht erkennbar sind, wenn sie
bei einer Auflösung von 800 x 600 Punkten gar nicht oder nur noch zum Teil auf
dem Bildschirm des Internetnutzers erkennbar sind.
Die
Standardauflösung heutzutage beträgt mindestens 1024 x 768, so dass der Ansicht
des Gerichtes, bei der Auflösung von 800 x 600 Punkten handele es sich um die
Verkehr übliche Auflösung nicht zuzustimmen ist.
Somit
kann es grundsätzlich zum Problem werden, wenn bei der jetzigen
Standardauflösung von 1024 Punkten sich Links auf der rechten Seite der
Internetseite befinden, diese nicht zu erkennen ist.
Es
ist daher auf jeden Fall anzuraten, den Impressumlink auf der linken Seite der
Seite unterzubringen.
Würde
man die Rechtsprechung des OLG konsequent fortführen, dürfte nicht einmal ein
Scrollen auf den unteren Teil der Seite erlaubt sein, um dort das Impressum zu
finden. Dies ist jedoch einer der Webstandards, um eine Anbieterkennzeichnung
deutlich unterzubringen. Dieses Beispiel zu Grunde gelegt zeigt, dass die
Ansicht des OLGs zur Bildschirmauflösung zumindestens kritikwürdig ist.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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