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Leitsatz:
1. Die Werbung eines deutschen Unternehmens auf
seiner Internethomepage für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht
zugelassenen Internet - Glückspiels durch ein englisches Unternehmen stellt sich
als Verstoß gegen die §§ 284 Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB als wertbezogene
Schutzgesetze und damit als sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG dar.
2. Das die Werbung schaltende deutsche Unternehmen
ist kein "Diensteanbieter" im Sinne von § 3 Nr. 1 TDG n.F.. Die rechtliche
Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit und die Inanspruchnahme nach den
Grundsätzen der Störerhaftung richtet sich in derartigen Fällen nicht nach § 4
Abs. 2 TDG n.F., sondern unterliegt dem nationalen deutschen Recht, das sich an
dem Marktortprinzip orientiert.
3. Für
das in der Schaltung eines Werbebanners liegende mittelbare Anbieten eines
Teledienste findet das TDG n.F. ebenfalls keine Anwendung. Insoweit gilt - wie bei Hyper-Links -
die Ausnahmeregelung nach Kapitel IV Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der RL
2000/31/EG.
(amtliche Leitsätze)
OLG Hamburg, Urteil v. 05.06.2002, Az. 5 U
74/01, CuR 2003, Seite 56 f.
Die Beklagte betreibt im Internet seine Seite, auf
der sie anbietet, bei einem behördlich konzessionierten Buchmacher Wetten für
Pferderennen abzugeben. Im oberen Bereich der Webseite warb die Beklagte mit
einem Banner, das unter anderem auf Sportwetten im Ausland verweis, die weder
dort noch hier genehmigt waren.
Die Beklagte wurde verpflichtet, es zu unterlassen,
für nicht in Deutschland konzessionierte Glücksspiele auf ihrer Webseite zu
werben und Besucher über einen Link auf ausländische Tochtergesellschaften
weiterzuleiten.
Allein im Plazieren eines Werbebanners auf einer
Webseite kann jedoch kein eigenes "Anbieten" einer Leistung gesehen
werden.
Bei einem mittelbaren Angebot eines Teledienstes
allein durch einen Werbebanner ohne direktem Zugriff gilt die Besonderheit des
Kapitel IV Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 ECRL. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass
die Kommission in einem Folgebericht nach Erlass der Richtlinie das Ergebnis
einer Untersuchung dazu vorzulegen haben, ob "Vorschläge in Bezug auf die
Haftung der Anbieter von Hyper-Links und von Instrumenten zur Lokalisierung von
Informationen ..... erforderlich sind".
Die Regelung bedeutet, dass eine Haftung des Anbieters von Hyper-Links
von dem ursprünglichen Anwendungsbereich der ECRL ausdrücklich nicht umfasst
sein soll. Insofern ist eine spätere Erweiterung im Bedarfsfall
vorbehalten.
Angesichts dieser Umstände fällt aber "erst recht"
lediglich die Werbung für einen ausländischen Teledienst ohne
Zugriffsmöglichkeit aus dem Anwendungsbereich der ECRL, die nur bestimmte
Verhaltensweisen, wie Durchleistung, Hosting oder Caching im Blick hat.
Schließlich wird die Beklagte mit ihrem werbenden
Auftritt für die ausländische Gesellschaft ebenfalls nicht "Diensteanbieter" von
den Vorschriften des TDG umfasst bzw. privilegiert.
Denn nach der Legal-Definition in § 3 Nr. 1 TDG wäre
es hierfür erforderlich, dass die Beklagte insoweit (eigene oder fremde)
Teledienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Eine
solche Vermittlung liegt jedenfalls bei Schaltung eines reinen Werbebanners
nicht vor.
Die Beurteilung des auf einem deutschen Markt
ausgerichteten Glücksspielangebotes unterliegt uneingeschränkt dem nationalen
deutschen Recht. Durch die Bewerbung eines in Deutschland nicht zugelassenen
Glückspiels ist die Beklagte als Mitstörerin mitverantwortlich, da Störer jeder
ist, der von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der wettbewerbswidrigen
Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal
mitgewirkt hat, vorausgesetzt, der als Mitstörer in Anspruch Genommene, besaß
die rechtliche Möglichkeit, die Handlung zu verhindern. Daher trifft die
Beklagte die Verpflichtung, das Schalten des Werbebanners zu
unterlassen.
In dem
Werbebanner selbst liegt jedoch nicht gleichzeitig ein "Anbieten" von
Glücksspielen, da die Aufstellung und Zugänglichmachung eines Spielplanes als
Vertragsangebot von der Beklagten nicht durchgeführt wird. Diese Aktivitäten
nimmt die ausländische Tochtergesellschaft war. Allein ein Werbebanner für
unerlaubtes Glücksspiel macht die Beklagte nicht zum
Anbieter.
Eine
Haftungserleichterung nach TDG kommt der Beklagten auch hinsichtlich ihrer
Verpflichtung zur Unterlassung von Hyper-Links nicht zu Gute. Wie oben bereits
ausgeführt, erfasst bereits die zu Grunde liegende ECRL diese Verletzungsform
nicht, so dass die Beklagte trotz Novellierung des TDG in entsprechender
Anwendung von § 8 Abs. 1 TDG, wie bei dem Bereithalten von eigenen
Informationen, nach den allgemeinen Gesetzen, verantwortlicht ist, damit
uneingeschränkt in ihrem Verhalten nationalen Wettbewerbsrecht
unterliegt.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes
Richard
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