|
Leitsatz:
1.
Eine Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG muss vollständig sein. Einzelne
vorgeschriebene Angaben wie Vertretungsberechtigte, HRB-Nummer oder Steuernummer
dürfen nicht unter einem Untermenu mit der Bezeichnung „Zahlen und Fakten“
verborgen sein.
2.
Die Anbieterkennzeichnung muss sich auf jeder Seite und nicht nur der Startseite
befinden.
3.
Einer Anbieterkennzeichnung bedarf es nur auf solchen Seiten, die eine
unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen.
4.
Über Widerrufsrechte ist nur zu informieren, wenn tatsächlich ein
Widerrufsrecht besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn nur vertragliche
Nebenleistungen (hier eine Funktionsprüfung) dem Widerrufsrecht
unterliegen.
5.
Eine Verpflichtung zu einem Datenschutzhinweis auf jeder Seite besteht nicht. §
4 TDDSG ist wertneutral und dient nicht dem Schutz des
Wettbewerbs.
6.
Auch ausserhalb von konkreten Bestellmöglichkeiten (hier: Bitte um Unterbreitung
eines Angebotes) sind die Vorschriften der PreisangabenVO zu beachten. Auf
Versandkosten ist hinzuweisen.
7.
Der Zusatz „TM“ (Trademark) ist nur dekorativ und nicht
wettbewerbswidrig
LG
Essen, Urteil vom 04.06.2003, AZ 44 O 18/03
LANDGERICHT ESSEN IM NAMEN DES
VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 44 O 18/03 Entscheidung vom 04.
Juni 2003
In dem Rechtsstreit
....
hat die 4. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 04. Juni 2003 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dickmeis, den Handelsrichter Stauffenberg
und den Handelsrichter Schmoley für
R
e c h t erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 534,50 € (i. W. fünfhundertvierunddreißig 50/100 Euro) nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz ab dem 04.12 2002 zu zahlen.
2. Der Klägerin wird, bei Vermeidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
€‚ ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,
im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken:
a) Web-Seiten, die eine unmittelbare
Bestellmöglichkeit eröffnen, zu unterhalten, ohne dass diese eine den
inhaltlichen Anforderungen des § 6 S. 1 Teledienstgesetz in vollem Umfang
genügende Anbieterkennung enthalten (nämlich: Namen, Anschrift,
Vertretungsberechtigte, Adresse der elektronischen Post, Registriernummer der
Eintragung ins Handelsregister, Umsatzsteuerindentifikationsnummer) bzw. ohne
das diese einen Link enthalten, der durch seine Bezeichnung sprachlich eindeutig
klarstellt, dass der Nachfrager über diesen Link die vorgenannten Angaben zur
Anbieterkennung erhalten kann,
b) im geschäftlichen Verkehr gegenüber
Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen nicht mit Endpreisen, sondern
„exklusive der gültigen Mehrwertsteuer“ anzubieten,
c) im geschäftlichen Verkehr gegenüber
Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten und mit der
Formulierung „Komplett-Preise“ zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass
Versandkosten berechnet werden und im angegebenen Preis nicht enthalten sind.
3. Die weitergehende Klage sowie Widerklage
werden abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 60 %
die Klägerin, zu 40 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 €‚ für den Beklagten gegen
Sicherheitsleistung von 12.000,00 €.
Das Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 04.06.2003 ist
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien stellen konkurrierend Leiterplatten
(PCB) her. Die Klägerin begehrt Zahlung einer Vertragsstrafe wegen angeblicher
Missachtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte begehrt
widerklagend das Unterlassen angeblich wettbewerbswidriger Werbung.
1.
Der Beklagte wirbt für seine Produkte unter der
Domain […].de im Internet (Bl. 11, 35—36 d. A.)
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2002 (Bl. 7-8
d. A.) beanstandete die Klägerin, dass der Beklagte unter Verletzung der
Preisangabenverordnung im Internet mit Netto-Preisen werbe. Sie forderte den
Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der
Beklagte gab gegenüber der Klägerin am 13. 11. 2002 eine Unterlassungserklärung
ab, in welcher er sich verpflichtete, gegenüber Letztverbrauchern nicht mehr
ohne Angabe des Brutto-Endpreises zu werben. Eine Bezifferung der im Falle des
Zuwiderhandelns fälligen Vertragsstrafe erfolgte nicht. Zu weiteren Einzelheiten
dieser Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird auf Bl. 10 d. A.
verwiesen.
Nach Rückerhalt der unterzeichneten Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung rief der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den
Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 14. 11. 2002 an. Er erklärte, dass
ihm beim Entwurf der Unterlassungserklärung ein Fehler unterlaufen sei und
vergessen worden sei, eine bezifferte Vertragsstrafe auszuwerfen. Der Beklagte
werde daher gebeten, eine mit einer bezifferten Vertragsstrafe versehene
Erklärung abzugeben. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten antwortete
hierauf, er wolle den Beklagten darauf ansprechen. Möglicherweise sei dieser zur
Abgabe einer neuen Erklärung nicht bereit. Der Prozeßbevollmächtigte des
Beklagten fertigte zum Telefongespräch einen unstreitigen Aktenvermerk, zu
dessen Einzelheiten auf Bl. 42 d. A. verwiesen wird.
Eine Abgabe einer weiteren Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung des Beklagten erfolgte in der Folgezeit bis zur
mündlichen Verhandlung vom 04. 06. 2003 nicht.
II.
Am 19. 11. 2002 warb der Beklagte auf der
Internetseite „www.[...].de“ (Bl. 11 d. A.) erneut mit der Erklärung, dass die
von ihm vorgenannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Lieferung
zu verstehen seien. Die Klägerin gelangte deshalb zu der Auffassung, dass der
Beklagte nun wegen Verletzung der Unterlassungserklärung vom 13. 11. 2002 eine
Vertragsstrafe verwirkt habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. 11. 2002 (Bl.
12 - 14 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine Vertragsstrafe von
5.100,00 € zu zahlen.
Weil der Beklagte diesem Begehren nicht entsprach,
machte die Klägerin diese Forderung mit Klageschrift vom 29. 01. 2003, dem
Beklagten zugestellt am 03. 03. 2003, prozessual geltend. Zugleich forderte sie
für die vorgenommenen Abmahnungen einen weiteren Betrag von 1.629,00 € ein, zu
dessen Berechnung sie auf Seite 4 der Klageschrift ausführte.
III.
Die Klägerin wirbt für ihre Produkte ihrerseits
unter verschiedenen Domain-Namen im Internet. Zu weiteren Einzelheiten der
Internetgestaltung wird auf Bl. 37 - 41 d. A. verwiesen.
Auf einer WebSeite [...].com (Bl. 58 d. A.) wird in
einer Menü-Säule unter der Überschrift „Kontakt“ die Anschrift und Telefonnummer
der Klägerin benannt. Weitere Teile der Anbieterkennung werden zugänglich, wenn
man die Anschrift der Klägerin anklickt oder in einer weiteren „Unternehmen“
übertitelten Rubrik den Unter-Menüpunkt „Zahlen & Fakten“ aufruft.
Auf den Web-Seiten der Klägerin wird von dieser
nicht auf die Widerrufsmöglichkeiten gemäß den §§ 312d, 355 1 S. 2 BGB
hingewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob ein solcher Hinweis entbehrlich
ist, weil ein Widerrufsrecht ohnehin nicht besteht, da die Klägerin nur speziell
für Einzelkunden gefertigte Leiterplatten fertige und liefere.
Auf einer „PCB-Angebot“ übertitelten Web-Seite
www.[...].de/forms/pcb-angebot-de.pdf (Bl. 66 d. A.) hat die Klägerin den
abschließenden Hinweis aufgenommen: „Unsere Preise verstehen sich exklusive der
gültigen Mehrwertsteuer“. Die Parteien streiten darüber, ob diese Angabe
irreführend ist und gegen die Preisangabenverordnung verstößt.
Auf der Web-Seite www.[...].com/de_index.htm (Bl.
37 d. A.) warb die Klägerin neben einem Hinweis auf eine erfolgte
ISO-Zertifizierung mit einem Prüfsiegel ähnlichem Emblem „Deutsche
Leiterplatten-Qualitätsgarantie“. Der Beklagte beanstandete mit Widerklage vom
06.03.2003, der Klägerin zugestellt am 20.03.2003, u. a., diese Kennzeichnung
sei im Sinne des § 3 UWG irreführend. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen
Verhandlung vom 04.06.2003 einen Unterlassungsanspruch anerkannt. Auf Antrag des
Beklagten ist am 04.06.2003 gegen die Klägerin ein Teil-Anerkenntnis-Urteil
ergangen, auf welches inhaltlich verwiesen wird.
Auf einer Web-Seite
www.[...].de/pcb-pool/de.http/debestellung (Bl. 39 d. A.) wirbt die Klägerin für
sogenannte SMD-Schablonen mit einem Preis von 56,00 €. Dieser Preis wird von ihr
nur bei Bestellungen im sogenannten „Stencil-Pool“ eingeräumt, die von der
Abnahme bestimmter Mindestmengen abhängig ist. Bei anderen Bestellungen
(„Non-Pool“) begehrt die Klägerin für die SMD-Schablonen 99,00 €. Hierauf wird
von der Klägerin auf einer Web-Seite hingewiesen, zu der man bei Anklicken eines
„Weiter“ übertitelten Schaltknopfes auf der vorgenannten Web-Seite verwiesen
wird.
Auf der Web-Seite
www.[...].com/html-de./de-angebot-3htm (Bl. 40 d. A.) wirbt die Klägerin mit der
Überschrift „Komplett-Preise“. Die Klägerin berechnet ihren Kunden neben den
angegebenen Preisen weitere Versandkosten, worauf sie – nach ihrer Darstellung –
bei Bestätigung eines Auftrages unter Angabe der Versandkosten hinweist.
Der Geschäftsführer der Klägerin ist Inhaber der
geschützten Wortmarke „PCB-Pool“. Diese wird von der Klägerin aufgrund einer
geschlossenen Lizenzvereinbarung mit dem zusätzlichen Registerzeichen „R“
genutzt. Die Klägerin vertreibt unter der Artikelbezeichnung DAN Software. Diese
Artikelbezeichnung versieht sie mit einem zusätzlichen Registervermerk „TM“. Der
Beklagte bewertet die Verwendung dieser Zeichen sowie die einschränkungslose
Verwendung der Wortmarke PCB-Pool als irreführend.
IV.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund
der am 13.11.2002 getroffenen Vereinbarung von dem Beklagten eine Vertragsstrafe
von 5.100,00 € beanspruchen könne. Die am 13.11.2002 geschlossene Vereinbarung
sei auch ohne Angabe eines zu zahlenden Betrages wirksam. Die Höhe der zu
zahlenden Vertragsstrafe werde damit zulässig ins Ermessen des Gläubigers
gestellt. Der Verbindlichkeit der Abrede stehe nicht entgegen, dass der
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten
am 14.11.2002 angerufen und erklärt habe, dass ihm bei der Abfassung der
Vertragsstrafeerklärung ein Fehler unterlaufen sei und er eine Bezifferung
vergessen habe. Hierauf könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er bei
dieser Gelegenheit die Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens nicht abgelehnt
habe, so das weiter von einer wirksamen Vertragsstrafevereinbarung auszugehen
sei.
Für die Abmahnung stehe dem Kläger ein weiterer
Anspruch in Höhe von 1.629,00 € zu. Der Gegenstandswert sei mit 50.000,00 €
zutreffend bewertet. Über die Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
hinaus könne auch eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
beansprucht werden, weil zwischen den Anwälten am 28.11.2002 telefonisch über
die Beilegung des Streites verhandelt worden sei.
Die Widerklage des Beklagten sei unbegründet.
Die Internetgestaltung der Klägerin genüge den
Anforderungen des § 6 TDG. Belehrungen zum Widerrufsrecht seien unnötig, weil
die Klägerin Leiterplatten ausschließlich nach Kundenspezifikation fertige, so
dass ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. IV Nr. 1 BGB nicht bestehe.
Auf den Web-Seiten der Klägerin werde in
ausreichender Weise über die Absicht der Datenspeicherung informiert.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auf
der „PCB-Angebot“ übertitelten Web-Seite den Zusatz aufgenommen habe, dass sich
die Preise exklusive der gültigen Mehrwertsteuer verstehen. Mit dieser Web-Seite
unterbreite die Klägerin nämlich noch kein Angebot, sondern übersende nur ein
Formular, mit dem der Interessent die von ihm benötigten Teile näher
konkretisieren solle, damit die Klägerin auf der Basis dann spezifizierterer
Angaben ein konkretes Angebot unterbreiten könne. Hierzu hat die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 ergänzend vorgetragen, dass das
zugeleitete Angebot den Zusatz „exklusive der gültigen Mehrwertsteuer“ dann
nicht mehr trage, wenn die Klägerin ihr Angebot an Endverbraucher richte. In
solchem Falle werde die entsprechende Textpassage von ihr gestrichen.
Die Klägerin meint, ihr werde auch zu Unrecht
vorgeworfen, das Entstehen von Versandkosten zu verschweigen. Zwar werde
eingeräumt, dass sich die Berechnung von Versandkosten der Web-Seite (Bl. 40 d.
A.) noch nicht entnehmen lasse. Bei der Bestätigung der Bestellung werde auf die
Versandkosten aber hingewiesen und auch eine Bezifferung solcher Kosten
vorgenommen.
Auch die weiteren Vorwürfe wettbewerbswidrigen
Handelns seien unberechtigt.
Die Klägerin beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, an sie 6.729,00 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 04.12.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
der
Klägerin und Widerbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in
Höhe von bis zu 25.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten zu unterlassen,
a) eine Webseite zu unterhalten, ohne dabei eine
den Vorgaben des § 6 TDG genügende Anbieterkennzeichnung zum Abruf
bereitzuhalten;
b) bei Fernabsatzgeschäften Kunden entgegen § 355
Abs. 2 BGB nicht über ihr Widerrufsrecht zu informieren;
c) im Rahmen von Telediensten, insbesondere im
Rahmen eines Bestellvorgangs, personenbezogene Daten zu speichern und! oder zu
verarbeiten, ohne den Nutzer über Art und Umfang der Speicherung und
Datenverarbeitung gemäß § 4 TDDSG aufzuklären;
d) Waren oder Dienstleistungen gegenüber
Letztverbrauchern mit dem Hinweis „Unsere Preise verstehen sich exklusive der
gültigen Mehrwertsteuer“ anzubieten;
e) Waren oder Dienstleistungen anzubieten und dabei
damit zu werben, die gelisteten Preise seien „KOMPLETT-PREISE“, ohne
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Versandkosten im angegebenen Preis nicht
enthalten sind;
f) Waren oder Dienstleistungen anzubieten und dabei
mit Preisen zu werben, die tatsächlich nur für einen Teil der so beworbenen
Waren oder nur bei der Wahl einer bestimmten Bestelloption gelten, ohne hierauf
bei der Werbung hinzuweisen;
h) die Marke „PCB-POOL“ für Waren, nämlich
Leiterplatten, und! oder Vertriebsverfahren, nämlich das „Poolen“ von
Anbieternachfragen, zu verwenden, soweit dabei das Schutzzeichen ® hinzugefügt
wird;
i) in Deutschland das Schutzzeichen TM zu
verwenden;
die Klägerin beantragt,
die
Widerklage abzuweisen.
V.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage
unbegründet sei. Es fehle an einer wirksamen Vertragsstrafevereinbarung. Im
übrigen habe der Beklagte am 19.11.2002 auch nicht mehr ohne Angabe der
gesetzlichen Mehrwertsteuer geworben. Am 19.11.2002 sei die beanstandete Seite
bereits aus dem Internet entfernt gewesen.
Die für die Abmahnung berechneten Kosten seien
überhöht und im übrigen von der Klägerin noch nicht an ihren
Prozeßbevollmächtigten bezahlt worden, so dass der Beklagte derzeit noch nicht
zum Ausgleich der Kosten verpflichtet sei. Im übrigen habe der Beklagte zur
Abmahnung keinen Anlaß gegeben. Die Erstattung einer Besprechungsgebühr könne
die Klägerin nicht beanspruchen. Hierzu werde behauptet, dass das Telefonat vom
18.11.2002 einen anderen Rechtsstreit betroffen habe, nämlich einen Streit über
ein Unterlassungsbegehren für eine angeblich urheberrechtlich geschützte
Gestaltung „Navigationssäule“
Die Klägerin werbe in wettbewerbswidriger Weise,
weshalb die aus dem Widerklageantrag ersichtlichen Unterlassungsansprüche
gegeben seien.
Die Klägerin mißachte die Verpflichtungen aus § 6
TDG sowie aus §3l2d BGB. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin nur nach
Kundenspezifikation gefertigte Wären liefere. Zwar solle nicht weiter
vorgetragen werden, dass die Klägerin über das Internet auch Lötzinn verkaufe.
Die Klägerin biete aber an, an von ihr gefertigten Leiterplatten bei
zusätzlicher Bezahlung einen sogenannten E-Test vorzunehmen. Zumindest mit
Rücksicht hierauf bestehe Bedarf, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.
Soweit von dem Beklagten beanstandet werde, dass
die Klägerin auf die Absicht einer Datenspeicherung nicht hinweise, sei es zwar
zutreffend, dass die Klägerin dies nunmehr tue. Ende November 2002 habe ihre
Webseite aber noch keine Belehrung über die Absicht einer Datenspeicherung
enthalten.
Der Hinweis der Klägerin darauf, dass sich ihre
Preise exklusive der gültigen Mehrwertsteuer verstünden, sei irreführend und
verletze überdies § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung. Auch das Verschweigen
der Versandkosten sei mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der PreisangabenVO
zu beanstanden. Irreführend sei es weiter, dass die Klägerin auf ihrer
Stencil-Pool übertitelten Web-Seite für SMD-Schablonen einen Preis von 56,00 €
in Aussicht stelle, auf dieser Seite aber nicht ausreichend deutlich mache, dass
dieser Preis nur bei Bestellungen im Rahmen des sogenannten Stencil-Pools gelte.
Die uneingeschränkte Verwendung der Bezeichnung PCB-Pool sowie des Zeichens „TM“
sei irreführend. Die Wortmarke „PCB-Pool“ genieße Schutz nur für die
Softwareherstellung und Programmierung sowie die technische und mechanische
Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten, dürfe aber nicht für
die Herstellung des Endproduktes verwandt werden. Das Kürzel „TM“ werde im
anglo-amerikanischen Rechtsraum für Marken verwendet, die keine Registermarken
seien. Die Verwendung dieses Zeichens in Deutschland sei irreführend.
Entscheidungsgründe:
Die Klage und Widerklage sind teilsweise begründet.
Die Kammer geht von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:
I.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin
Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 € begehrt.
Der Beklagte hat keine Vertragsstrafe gemäß den §§
339, 315 Abs. 1 BGB zu zahlen, weil es an einer wirksamen
Vertragsstrafevereinbarung fehlt.
Zwar teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin,
dass am 13.11.2002 zunächst eine wirksame Vertragsstrafevereinbarung
zustandegekommen ist. Der Wirksamkeit der Vereinbarung stand nicht entgegen,
dass es an einer Bezifferung der Vertragsstrafenhöhe fehlte und auch keine
Obergrenze für die zu zahlende Vertragsstrafe benannt wurde. Die Bestimmung der
konkreten Höhe konnte nach § 315 Abs. 1 BGB nämlich der Klägerin überlassen
werden (vgl.: BGH, 12.07.1984 - 1 ZR 123/82 - NJW 1985, 191; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht 21. Aufl. Einl. UWG Rn. 275) Der Beklagte hat das mit Schreiben
vom 07.11.2002 übermittelte Vertragsangebot so verstanden und angenommen. Die
Klägerin hat ihre Vertragserklärung indessen am 14.11.2002 wirksam gemäß den §§
119 Abs. 1, 143 1 BGB angefochten und so gemäß § 142 Abs. 1 BGB eine Nichtigkeit
der Vertragsstrafevereinbarung vom 13.11.2002 herbeigeführt.
Hierzu ist zwischen den Parteien unstreitig, dass
der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin den Prozeßbevollmächtigten des
Beklagten am 14.11.2002 angerufen und mitgeteilt hat, ihm sei ein „Fehler“
unterlaufen. Er habe nun festgestellt, dass eine Bezifferung der Vertragsstrafe
unterblieben sei und wolle daher nun eine veränderte Vertragsstraferegelung
treffen. Aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers brachte er damit
zum Ausdruck, dass sein zum Vertragsschluß vom 13.11.2002 übermitteltes Angebot
so nie unterbreitet werden sollte und er eine vertragliche Vereinbarung anderen
Inhaltes abzuschließen wünscht. Zwischen den Parteien steht auch außer Streit,
dass diese Anfechtung mit Recht erfolgt ist und die Klägerin bei Unterbreitung
ihres Angebotes tatsächlich einem Irrtum im Sinne des § 119 BGB unterlag.
Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass sich
die Parteien am 14.11.2002 oder in der Folgezeit nunmehr auf eine
Vertragsstrafevereinbarung veränderten Inhaltes einigten. Insbesondere wird dies
nicht aus dem inhaltlich unstreitigen Aktenvermerk (Bl. 42 d. A.) deutlich. In
diesem ist nicht ausgeführt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten am
14.11.2002 nunmehr einer veränderten Vertragsstraferegelung zustimmte. Vielmehr
sagte er lediglich zu, das veränderte Angebot dem Beklagten zu unterbreiten und
ergänzte hierzu, der Beklagte werde dieses Angebot möglicherweise nicht annehmen
wollen. Es fehlt somit an einer neuen Vertragsstrafevereinbarung, die Grundlage
vertraglicher Ansprüche der Klägerin sein könnte.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der
Beklagte am 19.11.2002 im Internet erneut mit Netto-Preisen geworben hat, was
der Beklagte zur Überzeugung der Kammer unter Verletzung des § 138 Abs. 1 ZPO
bestreitet. Für die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin streitet, das die
Internetseite mit dem 19.11.2002 datiert ist. Bei dem vom Beklagten für möglich
gehaltenen Abruf der Seite aus einem Datenspeicher wäre dies so nicht zu
erwarten.
II.
Der Klägerin sind gemäß den §§ 683, 670 BGB für die
erfolgte Abmahnung vom 07.11.2002 534,50 € zu erstatten.
1.
Die Klägerin war am 07. 11. 2002 zur Abmahnung
berechtigt. Der Beklagte hatte die §§ 1 UWG i. V. m. § 1 der PreisangabenVO
verletzt, weil er gegenüber Endverbrauchern ohne Angabe der Mehrwertsteuer mit
Netto-Preisen warb. Der Verstoß war geeignet den Wettbewerb zu beeinträchtigen
und hatte Wettbewerbsrelevanz.
2.
Für den Anspruch der Klägerin kommt es nicht darauf
an, ob die Klägerin ihre Verfahrensbevollmächtigten bereits bezahlt hat oder
eine solche Bezahlung erst noch vornehmen muß. Zwar ist dem Beklagten darin zu
folgen, das er die Klägerin vor einer Bezahlung im Grundsatz nur einen
Befreiungsanspruch hat. Dieser Befreiungsanspruch schlägt aber in einem
unmittelbaren Zahlungsanspruch um, wenn der Beklagte – wie hier – einen
Kostenausgleich ernsthaft und endgültig verweigert und gegen die Forderungen
nicht nur einwendet, er sei berechtigt, die Befreiung auch in anderer Weise, z.
B. durch unmittelbares Bezahlen der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, zu
bewirken (vgl.: BGH, 12. 03. 1993 - V ZR 69/92 — NJW 1993, 2232)
3.
Der Anspruch gemäß den §§ 683, 670 BGB besteht
indessen nur in Höhe von 534,50 €.
Der Klägerin wird nicht darin gefolgt, das hier von
einem Gegenstandswert von 50.000,00 € auszugehen sei. Die Kammer bemißt den
Streitwert vielmehr mit 25.000,00 €. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das
Interesse der Endverbraucher an den eher auf dem gewerblichen Bereich
zugeschnittenen Produkten der Parteien gering sein dürfte. Die Bedeutung durch
Verschweigen der Mehrwertsteuer erzielbarer Wettbewerbsvorteile im Geschäft mit
Endverbrauchern ist daher mit lediglich 25.000,00 € zu veranschlagen. Der
prozessuale Streitwert ist hierbei auch für die Bemessung des
Erstattungsanspruches maßgeblich (vgl.: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht a.
a. 0. Einleitung UWG Rn. 557)
Auf dieser Basis wird eine 7,5 /10-Gebühr gemäß §
118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (514,50 €) und die Postpauschale gemäß § 26 BRAGO (20,00
€) als erstattungsfähig angesehen.
Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
04. 06. 2003 noch einmal erklärt hat, wird ein Anspruch auf Zahlung anteiliger
Umsatzsteuer nicht verlangt.
4.
Die von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu beanspruchende Besprechungsgebühr ist im
Verhältnis der Parteien zueinander nicht zu ersetzen.
Soweit die Klägerin den Anspruch damit begründet
hat, das am 28.11.2002 zwischen den Parteien telefonisch über die Beilegung
eines Streites verhandelt worden sei, hat der Beklagte vorgetragen, bei diesem
Telefonat sei es um die Beilegung eines anderen urheberrechtlichen Rechtsstreits
der Parteien über die sogenannte „Navigationssäule“ gegangen. Dem ist die
beweispflichtige Klägerin nicht mit Beweisantritt entgegengetreten.
Es kann zur Begründung des Anspruches auch nicht
auf das Telefonat vom 14.11.2002 abgehoben werden, weil die telefonische
Unterredung vom 14.11.2002 keiner Besprechung im Sinne des §118 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO diente, sondern allein im Interesse der Klägerin erfolgte, die ihre mit
Schreiben vom 07.11.2002 fehlerhaft übermittelte Vertragserklärung wegen
Inhaltsirrtums anzufechten wünschte.
5.
Das Zinsbegehren ist gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288
Abs. 1 BGB begründet.
III.
Die Widerklage ist teilweise begründet.
1.
Der Beklagte kann in dem aus Ziffer 2 a) des
Urteilstenors ersichtlichen Umfang eine verbesserte Kennzeichnung der
Anbieterkennung beanspruchen:
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG findet auf die Klägerin
das Teledienstegesetz Anwendung, weil die Klägerin Waren in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit anbietet.
Die Klägerin gibt auf ihrer Web-Seite (Bl. 58 d.
A.) unter der Rubrik „Kontakt“ zwar ihren Namen, die Anschrift und Telefonnummer
an. Nach § 6 S. 1 TDG müssen aber alle Daten zur Anbieterkennung „leicht
erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ sein. Das gilt
mithin auch für die Angaben zu den Vertretungsberechtigten (§ 6 S. 1 Nr. 1 TDG),
zur Eintragung im Handelsregister (§ 6 S. 1 Nr. 4 TDG) und zur Steuernummer (§ 6
S. 1 Nr. 6 TDG)
Diese zusätzlichen Daten werden von der Klägerin
dann offenbart, wenn der Nutzer unter der Rubrik „Unternehmen“ das Unter-Menü
„Zahlen und Fakten“ anklickt.
Der vorgenannte Aufbau der Internetseite genügt den
Anforderungen des § 6 TDG nicht. Die Anbieterkennung muss für jeden
Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar sein (vgl.
Woitke, NJW 2003, 871). Sie muss sich auf jeder Seite und nicht nur auf der
Startseite befinden, weil Suchmaschinen oft auch unmittelbar auf hierarchisch
nachgeordnete Web-Seiten zugreifen (Woitke, a.a.O.). Zwar reicht zur Erfüllung
der gesetzlichen Verpflichtung aus, wenn sich auf jeder Seite ein anklickbarer
Link befindet, sofern dieser nicht versteckt ist und sprachlich eindeutig
verständlich macht, dass der Nachfrager über diesen Link zu allen notwendigen
Angaben der Anbieterkennung gelangt (Woitke a. a. 0.). Diesen Anforderungen
genügt die Gestaltung der Klägerin indessen nicht.
Es kann hierbei offenbleiben, ob dem OLG Karlsruhe
(NJW-RR 2002, 1127) darin gefolgt werden kann, dass es an einer leichten
Erkennbarkeit schon dann fehle, wenn die Daten in einer „Kontakt“ übertitelten
Rubrik zugänglich gemacht seien, weil angenommen werden müsse, dass der
angesprochene Verkehrskreis in dieser Rubrik keine Angaben zur Anbieterkennung
vermute. Die notwendige „leichte Erkennbarkeit“ fehlt jedenfalls, wenn die
Angaben - wie hier - in einem Unter-Menü „Zahlen und Fakten“ quasi versteckt
werden. Dort erwartet der angesprochene Nutzer nur Angaben zu
Unternehmensgrössen und Umsätzen. Im übrigen ist für den Nutzer nicht leicht
erkennbar, dass er durch Anklicken des Unter-Menüs „Zahlen und Fakten“
weitergeführt wird und dann zu weiteren Informationen über die Anbieterkennung
gelangt.
Die Klägerin verschafft sich durch die
unzureichende Kennzeichnung auch einen wettbewerbsrelevanten Vorteil, so dass
sie sich nicht darauf zurückziehen kann, bei § 6 TDG handele es sich nur um eine
bloße Ordnungsvorschrift. So kann es für die Klägerin von Wettbewerbsvorteil
sein, wenn für einen Nutzer unklar bleibt, wer Vertretungsberechtigter der
Klägerin ist oder wo sich der für die Gerichtszuständigkeit maßgebliche
Geschäftssitz der Klägerin befindet.
Der Antrag des Beklagten ist allerdings zu weit
gefasst, weil die Verpflichtung aus § 6 TDG nur für solche Seiten besteht, die
eine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen (vgl.: OLG Hamm, 03.09.2002 - 4 U
90/02)
2.
Der Widerklageantrag zu 1b) wird abgewiesen. Die
Klägerin ist nicht verpflichtet, in ihre Internetseiten Belehrungen zum
Widerrufsrecht aufzunehmen, weil sie zur Überzeugung des Gerichtes keine
Leistungen erbringt, für die ein Widerrufsrecht besteht ( §3l2d Abs. 4 Nr. 1
BGB)
Zwar ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die
Klägerin § 1 UWG verletzt, wenn sie über ein bestehendes Widerrufsrecht nicht
informiert (vgl.: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 21. Aufl. § 1 Rn.
21b, 22a)
Die hierfür darlegungs- und beweispflichtige
Klägerin hat indessen bewiesen, dass es zu den von ihr über das Internet
abgewickelten Geschäften kein Widerrufsrecht gibt:
Die Klägerin liefert keine konfektionierte Ware,
sondern Leiterplatten die sie nach spezifizierten Größenangaben der Besteller
fertigt und liefert. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinn
der Entscheidung des BGH (19. 03. 2003 - VIII ZR 295/01) eine Fertigung
lediglich nach Maßgabe von Standardbauteilen erfolgt, die sich mit
verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder
Funktionsfähigkeit wieder trennen lassen, was dem Besteller die
Widerrufsmöglichkeit erhalten würde. Vielmehr ergeben die vorgelegten
Internet-Seiten, dass die Klägerin mit der Erstellung der Leiterplatten
spezifischen Vorgaben jedes einzelnen Kunden zu entsprechen hat, insbesondere
hinsichtlich der Abmessung der Leiterplatten und der gewünschten Abstände der
Leiterbahnen.
Soweit der Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin
liefere darüber hinaus auch standardisierte Produkte, hat er durch seinen
Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 eingeräumt,
dass eine Lieferung von Lötzinn per Internet nicht erfolgt. Ob die Klägerin per
Katalog Lötzinn verkauft, ist nicht entscheidungserheblich.
Der Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass
die Klägerin bei entsprechender Bezahlung auch einen sogenannten E-Test aller
produzierten Leiterplatten vornehme. Dem Beklagten wird nicht darin gefolgt,
dass dies zur Folge hat, dass die Klägerin nunmehr über ein Widerrufsrecht
belehren müsse.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die
angebotene zusätzliche Prüfung der produzierten Leiterplatten eine Nebenleistung
der Klägerin darstellt, die nicht unabhängig von der Produktion und Lieferung
von Leiterplatten angeboten wird. Es geht im Ergebnis um eine verbesserte
Funktionskontrolle, die über den Rahmen einer üblichen Endkontrolle des
gefertigten Produktes hinausgeht. Der § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB stellt auf die
Lieferung von nach Kundenspezifikation gefertigten „Waren“ ab. Er läßt sich
nicht im Sinne des Beklagten so interpretieren, dass auch bei Vorliegen einer
nach Kundenwünschen gefertigten Ware zu den mitbestellten Nebenleistungen ein
Widerrufsrecht bestehe, auf das konsequent dann auch hingewiesen werden müsse.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Besteller eines Produktes das
abgeschlossene Rechtsgeschäft nur einheitlich widerrufen und den Widerruf nicht
auf Teilleistungen des Gesamtgeschäftes beschränken kann. Ist die erweiterte
Funktionskontrolle – wie hier – nur eine Nebenleistung zur Fertigung des
Produktes, ein Widerrufsrecht für das Produkt aber nicht gegeben, kommt ein
isolierter Widerruf nur beschränkt auf die Funktionskontrolle rechtlich nicht in
Betracht.
3.
Die Widerklage wird zum Antrag 1c abgewiesen. Der
Beklagte kann insoweit keine Unterlassung verlangen.
Nach § 4 Abs. 1 TDDSG hat die Klägerin
den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der
Datenspeicherung zu informieren. Eine Verpflichtung zu einem Datenschutzhinweis
auf jeder Web-Seite besteht nicht. Wie zwischen den Parteien im Zuge des
Prozesses unstreitig geworden ist, kommt die Klägerin dieser Verpflichtung nun
nach. Vor Abspeichern der persönlichen Daten zwecks Bestellung erfolgt ein
automatischer Hinweis mit umfangreichen Belehrungen zur Datenspeicherung.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe ihre
Web-Seite inzwischen umgestaltet und eine im November 2002 noch vorhandene und
zu beanstandende Verfahrensweise aufgegeben. Weil die Klägerin noch keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, bestehe ein
Unterlassungsanspruch des Beklagten, weil der Gefahr entgegengewirkt werden
müsse, dass die Klägerin durch erneute Umgestaltung ihrer Internetseite wieder
gegen § 4 Abs. 1 TDDSG verstoßen könne.
Die Bewertung des Beklagten läßt unberücksichtigt,
dass § 4 Abs. 1 TDDSG als wertneutrale Ordnungsvorschrift zu bewerten ist, die
nicht dem Schutz des Wettbewerbes dient. Die Klägerin gewinnt bei einer
planmäßigen Verletzung des § 4 TDDSG zwar einen relevanten Wettbewerbsvorsprung.
Ein fehlender Hinweis auf die Absicht einer Datenspeicherung kann zur Folge
haben, dass ein Teil der Kunden von einem sonst möglichen Widerspruch gegen die
Speicherung absieht. Die Klägerin kann auf diese Weise eine Datenbank mit
potentiellen Kunden schaffen, die sie gezielt mit Werbung beschicken kann.
Bei wertneutralen Ordnungsvorschriften ist indessen
zu bedenken, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG nur dann besteht, wenn
weitere Umstände gegeben sind, die das gesetzwidrige Verhalten aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht als sittlich anstößig erscheinen lassen. Es muß in
subjektiver Hinsicht hinzukommen, das sich die Klägerin bewußt und planmäßig
über das Gesetz hinweggesetzt hat, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten
Vorsprung gegenüber gesetztreuen Mitbewerbern zu verschaffen (vgl. BGH,
18.05.1973 - 1 ZR 31/72 - GRUR 1973, 655).
Das ist hier nicht anzunehmen: Die Klägerin hat
ihre Internet-Gestaltung vor Abmahnung und Erhebung der Widerklage abgewandelt
und nun gesetzeskonform gestaltet. Dann lässt sich nicht konstatieren, dass sie
„planmäßig“ gegen die gesetzliche Verpflichtung des § 4 TDDSG verstoßen hat. Es
kommt vielmehr ebenso in Betracht, dass sie den Umfang der ihr obliegenden
Hinweispflichten schlicht verkannte.
4.
Dem Widerklageantrag zu 1d) wird entsprochen. Der
Beklagte kann gemäß § 1 UWG eine Streichung des Zusatzes auf der „PCB-Angebot“
übertitelten Web-Seite (Bl. 65 d. A.) verlangen, dass sich die Preise der
Klägerin exklusive der gültigen Mehrwertsteuer verstünden.
Der Klägerin wird zwar darin gefolgt, dass die
inhaltliche Gestaltung der vorgenannten Web-Seite bei isolierter Betrachtung nur
dieser Seite nicht gegen § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung verstoßen
würde. Wie die Gestaltung der Web-Seite deutlich macht, wird von der Klägerin
auf dieser Seite noch kein „Angebot“ im Sinn des § 1 Abs. 1 S. 1 der
PreisangabenVo unterbreitet. Die Klägerin übersendet lediglich ein Formular, mit
dem der Interessent die von ihm benötigten Teile näher konkretisieren soll,
damit die Klägerin auf dieser Basis dann ein konkretes Angebot unterbreiten
kann. Für unmittelbare Bestellungen hat die Klägerin ein eigenständiges
Bestellformular (Bl. 64 d. A.) gestaltet.
Eine solche isolierte Betrachtung nur dieser
Web-Seite ist nach Auffassung der Kammer aber nicht interessengerecht. Sie läßt
außer Betracht, dass für die Beurteilung wettbewerbswidrigen Verhaltens
maßgeblich auch auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises
abzustellen ist. Der Leser der „PCB-Angebot“ übertitelten Seite wird aber in
vielen Fällen dem – aus Sicht der Klägerin auf dieser Seite eigentlich sinnlosen
– Vorabhinweis eine Bedeutung zumessen. Er wird die Anmerkung, dass sich Preise
exklusive der gültigen Mehrwertsteuer verstehen, nämlich als einen Vorabhinweis
zur besseren Verständnis eines dann noch erfolgenden unmittelbaren Angebotes der
Klägerin begreifen, mithin die Schlußfolgerung ziehen, die Klägerin
beabsichtige, ihm alsbald ein Angebot ohne Angabe des Endpreises zu übersenden.
Wie die Klägerin auf Seite 8 ihres anwaltlichem Schriftsatzes vom 08.04.2003
eingeräumt hat, liefert sie auch an Letztverbraucher. Dann wird von der Klägerin
mit der beanstandeten Web-Seite aber eine Verletzung des § 1 Abs. 1 S. 1 der
PreisangabenVo angekündigt. Diese Ankündigung begründet eine zum
Unterlassungsanspruch führende Erstbegehungsgefahr, weil die Klägerin daran
festhält, sie sei auch weiter berechtigt, den entsprechenden Zusatz auf der
Seite „PCB-Angebot“ zu belassen (vgl.: BGH 31. 05. 2001 - 1 ZR 106/99 – NJW-RR
2001, 1483; BGH, 25. 02. 1992 - X ZR 41/90 – GRUR 1992, 612)
Die angekündigte Verletzung hat auch
wettbewerbsrelevanz.
5.
Der Beklagte kann gemäß den § 1 UWG, 1 Abs. 2 S. 1
Nr. 2 PreisangabenVo ferner einen Hinweis der Klägerin verlangen, dass sie zu
den angegebenen Komplett-Preisen auch Versandkosten berechnet. Die Klägerin
bietet auf ihrer Web-Seite (Bl. 40 d. A.) die Lieferung von Leiterplatten zu
Komplett-Preisen an. Einen Hinweis darauf, dass zu den Komplett-Preisen ferner
Versandkosten berechnet werden, enthält die Web-Seite nicht.
Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
04.06.2003 durch ihren Prozeßbevollmächtigten eingeräumt hat, werden
Versandkosten in verschiedenen Fällen aber berechnet. Hierauf werde der
Interessent bei der Bestellung hingewiesen.
Der Klägerin ist nicht dahin zufolgen, dass ein
solcher späterer Hinweis auf das Anfallen von Versandkosten ausreicht. § 1 Abs.
2 S. 1 Nr. 2 der PreisangabenVO verlangt, das auf zusätzliche Versandkosten im
Rahmen des „Angebotes“ hingewiesen wird. Das trägt der Erwägung Rechnung, dass
der angesprochene Verbraucher schon bei Prüfung des Angebotes einen Überblick
über die Preisbestandteile gewinnen soll, die ihn in die Lage versetzt, Angebote
der Klägerin preislich mit Angeboten anderer Anbieter unmittelbar zu
vergleichen. Diese Transparenz wird nicht erreicht, wenn dem angesprochenen
Interessenten nicht schon im Rahmen des Angebotes, sondern erst im Zuge weiteren
Schriftverkehrs mitgeteilt wird, das er überdies noch Versandkosten zu zahlen
hat.
Auch diese Verletzung des § 1 Abs. 2 der
PreisangabenVo hat wettbewerbsrelevanz.
6.
Der Widerklageantrag 1f) wird abgewiesen.
Dem Beklagten wird nicht darin gefolgt, dass die
Klägerin für sogenannte SMD-Schablonen in irreführender Weise wirbt und so einen
Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG begründet. Der Klägerin wird darin
zugestimmt, das man bei der Beurteilung nicht allein auf die Gestaltung der
einleitenden Seite Schablonen-Pool (Bl. 39 d. A.) abheben darf, sondern die
weiteren Erläuterungen mit berücksichtigen muß, die sich bei Anklicken des
Schaltknopfes „weiter“ ergeben. Die vom Beklagten beanstandete Web-Seite stellt
allein noch kein Angebot dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich auf einen
plakativen Hinweis für ein bei Anklicken des Schaltknopfes abrufbares Angebot,
ist also eine Art virtuelles Deckblatt der nachfolgenden Angebotsgestaltung. Die
beanstandete Seite enthält nämlich nicht einmal andeutungsweise Angaben dazu,
welche Leistungen die Klägerin für 56,00 € erbringen will, sondern soll nur
Interesse daran wecken, sich das auf SMD-Schablonen bezogene Angebot der
Klägerin im Internet näher anzusehen. Die für die Beurteilung maßgebliche
Angebotsseite verdeutlicht dann Abkürzungen wie „pat“, „DBP“ oder „DGM“ - nicht
allgemein gebräuchlich. Der Zusatz ist überdies optisch unauffällig gestaltet.
Der angesprochene Personenkreis wird in dem Zusatz „TM“ deshalb zur Auffassung
der Kammer nur eine bei Internetauftritten häufige dekorative Gestaltung ohne
jeglichen Inhaltswert sehen, durch welche die Internet-Präsentation optisch
aufgewertet werden soll.
Hat der angesprochene Personenkreis jedoch
Spezialkenntnisse über die Gepflogenheiten auf dem anglo-amerikanischen Markt,
die ihn in die Lage versetzt, mit dem Kürzel „TM“ einen weitergehenden
Sinngehalt zu verbinden, so weiß er zur Überzeugung der Kammer auch, dass die
Bezeichnung „TM“ für Trade Mark kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche
Kennzeichnung ist und daher keine für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse
zuläßt. Ein so informierter Kundenkreis wird durch die Bezeichnung dann aber
nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1
ZPO sowie auf § 93 ZPO. Hierbei geht die Kammer gemäß dem Streitwertbeschluss
vom 04.05.2003 davon aus, dass die Einzelpunkte der Widerklage je mit einem
Streitwert von 2.500,00 € zu bewerten sind. Zum Widerklageantrag 1a) werden die
anteiligen Kosten hälftig zu Lasten beider Parteien berücksichtigt, weil der
Beklagte im Grundsatz einen Unterlassungsanspruch hat, diesen aber inhaltlich zu
weit faßte.
Soweit es den Antrag 1g) der Widerklage betrifft,
hat die Klägerin den Unterlassungsanspruch anerkannt. Es ist ein
Teil-Anerkenntnis-Urteil ergangen. Die Kammer bewertet dieses Anerkenntnis als
sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO und hat die entsprechenden Kosten
daher zum Nachteil des Beklagten berücksichtigt.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709
S. 1 ZPO sowie aus § 708 Nr. 1 ZPO.
|