E-Commerce
Leitsatz:
-
Bei einem
Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur
klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht,
wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu
erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind.
- Das Fehlen von
gesetzlich gebotenen Informationen über Identität, Anschrift und Art der
Geschäftes bei einer gewerblichen Internetpräsentation ist wettbewerbswidrig
gemäß § 1 UWG.
- Besteht die durch
ein Fernabsatzgeschäft angebotenen Dienstleistung eines in der Weiterleitung
eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft, so ist die geschuldete Information
über wesentliche Merkmale der Dienstleistung nur dann klar und
unmissverständlich erteilt, wenn dem Verbraucher nahe gelegt wird, dass er die
Wette nicht mit dem Unternehmer abschließt sondern der Vertrag nur die
Dienstleistung der Weitergabe seines Tipps an andere Unternehmen gegen Zahlung
eines Lohns umfasst.
- Die
Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine
Lottogesellschaft ist keine Vertragserbringung von Wett- und
Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem
Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.
- Über bestehende
Widerrufsrechte ist auch dann zu informieren, wenn der Unternehmer sofort mit
der Ausführung der Leistung beginnt.
(Leitsatz 1, 3 und 4 amtlich)
OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.03.2002, Az. 6
U 200/01, CuR 2002, 682f. (rechtskräftig)
Die Beklagte
betreibt ein Internetportal, in dem sie anbietet, Lottospieltipps gegen Entgelt
an einen Lottospielgesellschaft weiterzuleiten. Dazu ist es zunächst
erforderlich, dass sich der Internetbenutzer bei der Beklagten registrieren
lässt woraufhin der Kunde dann online einen Lottoschein ausfüllen kann. Alle
Seiten im Zusammenhang mit der Lottoannahme sind so gestaltet, dass es im Rahmen
links unter dem Menüpunkt "Preise/AGB" der Unterpunkt "AGB" ausgewählt werden
kann. Die Betätigung von "AGB" führt zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten, in denen sie sich selbst als "X.AG" bezeichnet. Sämtliche Seiten -
auch die bei Registrierung zu durchlaufenden - weisen im Navigationsmenue im
Seitenkopf in einer Seite am Fuß der Seite Links "Suche
-Themen-Dienste-Freemail-Hilfe-Kontakt" auf. Die Betätigung von "Kontakt" führt
zu einer Seite, auf der der Nutzer über ein Formular eine Anfrage an die
Beklagte richten kann. In einem Rahmen rechts auf der Seite finden sich unter
der Überschrift "Impressum" neben der Firma der Beklagten Anschrift und Namen
der Vorstandsmitglieder.
Nach Ansicht des
OLG hat das Landgericht der Beklagten mit Recht einstweilen verboten Verträge
über die Einreichung von Lottospieltipps anzubieten, ohne im Internet die
gesetzlich gebotenen Informationen über Identität, Anschrift und Art des
Geschäftes zu geben. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG. Die
Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit ihrem
Internetangebot eine Handlung vorgenommen, die gegen die guten Sitten verstößt.
Sie hat sich durch bewussten und planmäßig verübten Rechtsbruch einen sachlich
ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreu en Wettbewerbern verschafft.
Das OLG hat angenommen, dass die Beklagte durch Art und Weise der Ausgestaltung
ihres bisherigen Angebotes im Internet gegen ihre Pflicht zu Informationen über
Identität und Anschrift gemäß § 2 II Nr. 1 u. 2 Fernabsatzgesetz (heute § 312 c
I S.1 Nr. 1 BGB i.V.m Art. 240 EGBGB und § 1 I Nr. 1-3 BGB-InfoVO) verstoßen.
Das OLG führt aus, dass die Beklagte Unternehmer ist und das Portal regelmäßig
von Verbrauchern genutzt wird und somit die Voraussetzungen des
Fernabsatzvertrages vorliegen. Die Nutzung des Internets sei ein
Fernkommunikationsmittel gemäß § 312b I S.1 BGB.
Die Beklagte hat
nicht über ihre Identität und Anschrift sowie über wesentliche Merkmale der
Dienstleistung in entsprechender Weise klar und unmissverständlich aufgeklärt.
Nach Ansicht des OLG reicht die Nennung dieser Daten unter der Überschrift
"Impressum" auf einem Link "Kontakt" nicht aus. Die Gestaltung der Seite muss
wohl so verstanden werden, dass das Impressum nicht direkt erreichbar war
sondern erst innerhalb des Links "Kontakt" zugänglich war. Aus der
Gesetzesbegründung ergäbe sich nur, dass die Benutzung der deutschen Sprache
erforderlich ist. Sinn und Zweck der gesetzliche Information über Identität und
Anschrift ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von sich aus klar und
unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt
getreten ist. Demnach genügt es nicht, wenn der Verbraucher durch den
Unternehmer lediglich in die Lage versetzt wird, sich diese Informationen zu
verschaffen. Erforderlich ist daher mindestens, dass die Informationen - wenn
auch sie wie hier nicht ausdrücklich hingewiesen wird - wenigstens an so
herausgehobener Stelle im Onlineformular angebracht sind, dass der Verbraucher
gleichsam zwangsläufig aus sie stoßen muss. Ob es gefordert sei, dass der Nutzer
zum Aufruf der Daten gezwungen wird, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist die
Angabe im "Impressum" einer durch den Link "Kontakt" erreichbaren Seite nicht
klar und unmissverständlich. Kontakt bezeichnet im Internet bei Verwendung der
deutschen Sprache inzwischen im Rahmen des gefestigten Gebrauchs eine Seite, in
die der Benutzer in die Lage versetzt wird, mit der im Internet auftretenden
Person in Kontakt zu treten. Dass es sich hierbei nicht nur um einen
Mail-to-Link handelt, sondern dass dort Informationen über Firma und Anschrift
bereitgehalten werden, bleibt weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreisen
zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, verborgen. Darüber hinaus gibt
die Überschrift "Impressum" auch zu Missverständnis Anlass, weil im Impressum
die nach Presserecht verantwortlichen Personen genannt werden. Dass es sich
hierbei um dieselbe Person handelt, mit der ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu
"Onlineabgabe eines Lottoscheins" geschlossen werden kann, ist für einen großen
Teil der Verbraucher jedenfalls unklar.
Auch die
Informationen über wesentliche Merkmale der Dienstleistung waren auf den
Internetseiten der Beklagten nicht klar und unmissverständlich. Die Angeben,
dass die Beklagte nicht selbst Partner der Wette mit dem Verbraucher wird
sondern nur als Beauftragter des Kunden dessen Angebot der Lottogesellschaft
unterbreitet und dabei nicht dafür einsteht, dass der Vertrag zustande kommt,
sind wesentliche Merkmale der Dienstleistung. Der Begriff "wesentliche Merkmale"
ist deskriptiv zu verstehen. Es müssen nicht alle Einzelheiten angegeben werden.
Der Verbraucher soll aber in die Lage versetzt werden, das Leistungsangebot des
Unternehmers zu bewerten. Deshalb müssen die wesentlichen Merkmale der zu
erbringenden Leistung beschrieben werden. Dazu ist es im vorliegenden Fall
unerlässlich, dem Verbraucher nahe zu bringen, dass er die Wette nicht mit der
Beklagten, sondern mit einer anderen Firma abschließt. Dies würde sich auch
nicht ohne weiteres ohne Hinweis dem Verbraucher eröffnen.
Die bloße
Möglichkeit, sich durch einen Klick auf den Link "AGB" genauere Kenntnis von
Wesen des Geschäftes zu verschaffen genügt den Anforderungen an eine vom
Unternehmer ausgehende Information über die wesentlichen Merkmale der
Dienstleistung nicht. Es reicht nicht aus, auf die umfassende rechtliche
Regelung des Vertrages zu verweisen. Gefordert ist vielmehr eine Information
über dessen wesentlichen Kern.
Die Beklagte hat
ferner auch gegen ihre Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht des
Kunden gemäß § 312 c I S 1 Nr. 1 BGB i.V.m Art. 240 EGBGB und § 1 I Nr 9
BGB-InfoVO verstoßen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Vertrag kein
Vertrag zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen ist. Da es
vorliegend an einem entsprechenden Vertrag zwischen der Beklagten und dem
Verbraucher fehlt. Vielmehr sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag
gegeben.
Die Belehrung über
das Widerrufsrecht ist auch nicht sinnlos. Zwar erlischt das Widerrufsrecht
gemäß § 312 d III BGB bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer mit der
Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor der
Widerrufsfrist begonnen hat. Daher ist eine Belehrung auch dann nicht
entbehrlich, wenn der Unternehmer regelmäßig seine Dienstleistung vor Ende der
Widerrufsfrist beginnt bzw. beginnen soll.
Die in der
Vergangenheit bereits geschehenen Verstöße gegen die Vorschriften des
Fernabsatzgesetzes begründen die nahe liegende, auf Tatsachen gestützte
dringende Gefahr, die Beklagte werden in Zukunft auch im wesentlichen gleich
lautende Vorschriften des § 312 c II Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 1-3 und 9
BGB-InfoVO zuwiderhandeln. Die durch Rechtsbruch erlangten Wettbewerbsvorteile
sind wettbewerbsrechtlich relevant. Sie haben der Beklagten die Möglichkeit
verschafft, die Wettbewerbslage zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
Dieses Urteil ist
einer der wenigen, gerade obergerichtlichen Urteile, die sich mit der
Informationspflicht und dem Widerrufsrecht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
auseinandersetzen. Vorliegend ist zu beachten, dass die Anbieterkennzeichnung
die sowohl nach TDG wie auch nach BGB-InfoVO zu gegeben ist, hier durch den
Kunden wohl nur indirekt erreicht werden konnte, nämlich als Unterpunkt des
Kontaktformulars. Bemerkenswert ist jedoch auch, dass die häufig verwendete
Bezeichnung "Impressum" nach Ansicht des OLG´s nicht ausreichend ist. Das Urteil
wird insofern Konsequenzen haben, als dass Anbieter in Zukunft noch mehr als
sonst darauf zu achten haben, eine ordnungsgemäße und richtig bezeichnete
Anbieterkennzeichnung bzw. Information gemäß BGB-InfoVO auf der Seite
vorzuhalten. Rein juristisch gesehen müsste diese dann wohl als
"Unternehmensidentität" oder "Anbieterkennzeichnung" gekennzeichnet sein. Auf
der anderen Seite hat sich im Geschäftsverkehr jedoch eine Kennzeichnung über
die Bereiche "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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