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Jetzt möglich: Registrierung in der Datenbank LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Ab dem 01.01.2019 müssen nach dem neuen Verpackungsgesetz alle Internethändler bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert sein.

Hintergrund ist, dass jeder Internethändler sogenannte Versandverpackungen nutzt, für die er selber bei einem dualen Entsorgungssystem angemeldet sein muss. Gleichzeitig ist eine Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister vorgeschrieben. Die Datenbank der Zentralen Stelle heißt LUCID.

Rechtsgrundlage ist § 9 des Verpackungsgesetzes:

Hersteller sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen.

Die Regelung bedeutet, dass jeder Internethändler sich vor dem 01.01.2019 bei LUCID registriert haben muss. Bei einer fehlenden Registrierung droht ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro. Die Nichtbeteiligung an einem Entsorgungssystem kann ein Bußgeld von bis zu 200.000,00 Euro zur Folge haben.

Ab wann ist die Registrierung möglich?

Ab jetzt (Ende August 2018).

Wie die Registrierung konkret funktioniert

Die Registrierung muss höchst persönlich durch das Unternehmen erfolgen. Eine stellvertretende Registrierung durch ein duales Entsorgungssystem ist leider nicht möglich. Die Registrierung erfolgt über die Internetseite www.verpackungsregister.org. Dort wird es einen Button zur Anmeldung im Register LUCID geben.

Nach Informationen der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wird die Registrierung wie folgt ablaufen:

Für die Registrierung sind zwei Schritte durchzuführen:

1. Zugangsdaten zu LUCID beantragen

2. Registrierungsdaten eingeben

Für die Beantragung des Zugangs öffnen Sie die Seite:
https://www.verpackungsregister.org
Dort finden Sieden Button zur Anmeldung im Register LUCID

Sie geben dort den Namen des zu registrierenden Unternehmens, eine vertretungsberechtigte natürliche Person, eine E-Mail-Adresse und ein Passwort ein

Hat das Unternehmen mehrere gesetzliche Vertreter (z.B. mehrköpfige  Geschäftsführung), reicht die Angabe eines dieser gesetzlichen Vertreter als vertretungsberechtigter Ansprechpartner. Handelt es sich bei dem gesetzlichen Vertreter nicht um eine natürliche Person, so ist wiederum einer von dessen gesetzlichen Vertretern anzugeben.

Außerdem ist der konkrete Ansprechpartner mit E-Mail-Adresse anzugeben, damit der Login vergeben werden kann. Bei kleinen Herstellern sind gesetzlicher Vertreter und Ansprechpartner oft dieselbe Person.

Nachdem Sie diese Daten abgeschickt haben, erhalten Sie eine Aktivierungsmail, die einen Link enthält. Sie haben jetzt 24 Stunden Zeit, die Registrierung über den Link abzuschließen. Wenn Sie diesen Link in den folgenden 24 Stunden nicht nutzen, werden die Daten aus Datenschutzgründen gelöscht und Sie müssten diese für eine Registrierung erneut eingeben.

Durch Klicken des übermittelten Links wird der Zugang zur Eingabemaske freigeschaltet. Geben Sie nun Ihre Herstellerdaten (hierzu halten Sie bitte die nationale Kennnummer des Herstellers, bspw. die Handelsregisternummer bereit, einschließlich der europäischen Steuernummer (UST-ID Nr.). Sollte diese im Einzelfall nicht vorhanden sein -und bitte nur in diesem Fall – geben Sie alternativ Ihre nationale Steuernummer an. Nun müssen noch die Markennamen eingegeben werden, unter denen Sie Produkte bzw. Verpackungen in Verkehr bringen. Hilfreich ist es, dass Sie sich für diese Zwecke eine vollständige Artikelliste der Produkte, die Sie in Verkehr bringen, bereitlegen. Sofern Ihr Produkt keinen Markennamen hat, geben Sie bitte die Firma des Unternehmens bzw. als nicht ins Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann im Feld “Markennamen” Ihren eigenen Namen ein, damit die Produkte Ihnen als Hersteller zugeordnet werden können.
Sie müssen im Rahmen der Registrierung auch bestätigen, dass Sie sich in Bezug auf die von Ihnen als Hersteller vertriebenen Verpackungen an einem oder mehreren Systemen oder einer oder mehrerer Branchenlösungen beteiligt haben. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, Ihre Eingaben in einer Zusammenfassung zu überprüfen.
Zum Abschluss bestätigen Sie bitte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und beenden den Vorgang durch Betätigen des Feldes “Registrierung abschließen”

Die Registrierung wird, wenn eine entsprechende Zustimmung vorliegt, bereits vor dem 01.01.2019 veröffentlicht. Ab dem 01.01.2019 wird diese auf jeden Fall veröffentlicht.

Die Stiftung Zentrale Stelle kündigt ferner an, dass kurz nach dem 01.01.2019 der Händler von der Zentralen Stelle die offizielle Nachricht mit der erfolgreichen Registrierung erhält. Die Registrierung, d.h. Name und Anschrift des Herstellers sowie die Marken, werden spätestens dann im Internet veröffentlicht.

Höchstpersönliche Anmeldung

Die Anmeldung muss durch das Unterenehmen selbst erfolgen. Die verantwortliche Person haftet für die Richtigkeit der Anmeldung!

“Den Antrag auf Registrierung hat der Hersteller – unabhängig von seinem Standort – höchstpersönlich zu stellen, sofern dieser als Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in den Markt bringt (siehe dazu unter Systembeteiligung). Die dafür erforderlichen Angaben und Erklärungen sind entsprechend höchstpersönlich abzugeben. Dies ist in § 33 VerpackG geregelt. Dritte (z. B. Externe, Makler) darf der Hersteller hierfür nicht einschalten. Damit soll vermieden werden, dass im Namen des Herstellers leichtfertig nicht korrekte Angaben gemacht und wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben werden. Ein Hersteller als natürliche Person (z. B. Einzelkaufmann) kann ohne Weiteres selbst die Angaben machen oder Erklärungen abgeben. Für juristische Personen dagegen muss ein Verantwortlicher oder eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person tätig werden. Je nach Unternehmensform kann es sich bei dem Verantwortlichen z. B. um einen Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungs-/ Einzelbevollmächtigten handeln. Eine autorisierte, unternehmenszugehörige Person kann beispielsweise ein Sachbearbeiter, Teamleiter oder Fachverantwortlicher sein. In jedem Fall muss es sich um einen Arbeitnehmer des Herstellers handeln. Die verantwortliche Person hat stellvertretend für das Unternehmen dafür einzustehen, dass die Angaben für die Registrierung korrekt sind. Dem Hersteller steht es im Rahmen der Registrierung frei, die verantwortliche Person zusätzlich auch als Bearbeiter zu benennen oder einen gesonderten Bearbeiter anzugeben. Ein gesonderter Bearbeiter muss gleichermaßen autorisiert und unternehmenszugehörig sein.

Für die Datenmeldungen der Hersteller schreibt das VerpackG ebenfalls Höchstpersönlichkeit vor. Alle übrigen Verpflichtungen nach dem VerpackG unterliegen nicht dieser Anforderung.”

Offene Fragen

Wir verstehen es so, dass eine E-Mail-Adresse, die für eine Anmeldung bei der Zentralen Stelle verwendet werden kann, nur einmal verwendet werden kann, d.h. nur für ein Unternehmen. Eine Systembeteiligung muss wohl lediglich bestätigt werden ohne weitere Informationen über das konkrete System, welches genutzt wird, zu geben.

Weitreichend für Internethändler ist die Verpflichtung, die Markennamen einzugeben, unter denen Produkten bzw. Verpackungen erstmals in den Verkehr gebracht werden sollen. Dies ist jedenfalls bei jeglichen Importen, auch aus der EU, der Fall. Die Zentrale Stelle gibt den Tipp eine “vollständige Artikelliste der Produkte, die in den Verkehr gebracht werden”, bereitzulegen. Es wird wahrscheinlich die Möglichkeit geben, die entsprechenden Dateien hochzuladen.

Ob zwangsläufig die gesamte Artikelliste hochgeladen werden muss, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen. Soweit Verkaufsverpackungen durch einen anderen Hersteller registriert sind, ist dies ggf. nicht zwangsläufig notwendig.

Der Aufwand für Internethändler, die in der Regel mehr als ein Produkt verkaufen von mehr als einer Marke, kann somit erheblich sein.

Die Zentrale stellt informier jedenfalls wie folgt:

“Auflistung aller Markennamen, unter denen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Wenn ein Produkt eine Obermarke und zusätzlich Untermarken (sog. Sub-Marken) hat, reicht die Angabe der Obermarke aus. Ergänzend können Sub-Marken eingetragen werden. Sofern für einzelne/mehrere Markennamen ein Marktaustritt feststeht, können Sie das Marktaustrittsdatum unter “Marke gültig bis” eintragen. Wenn Sie Produkte ohne Markennamen in Verkehr bringen, tragen Sie erneut den Unternehmensnamen ein (Nicht: No name oder keine Marke usw.).”

Internethändler sollten sich kümmern – spätestens bis Ende 2018

Internethändler, die zum 01.01.2019 nicht nachweisbar bei der Zentralen Stelle bei LUCID registriert sind, müssen, rechtlich gesehen, ihren Handel einstellen.

Ohne ordnungsgemäße Registrierung gibt es ein gesetzliches Vertriebsverbot.

Da es, wie beim Elektrogesetz auch, eine zentrale Datenbank geben wird, in der alle registrierten Händler zu finden sein werden, ist es für Wettbewerber ein Leichtes, nicht registrierte Händler herauszufinden und wettbewerbsrechtlich abzumahnen.

Stand: 17.09.2018

Es berät Sie: Rechtanwalt Johannes Richard

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