lebensmittelkennzeichnung-internet-13-13-2014
Weitreichend: Ausführliche Informationspflichten für Internethändler beim Angebot von Lebensmitteln ab dem 13.12.2014
Der Verkauf von Lebensmitteln über das Internet ist mit erheblichen rechtlichen Hürden verbunden. Bestimmte Werbeaussagen bezogen auf Lebensmittel können wettbewerbswidrig sein. Das Angebot von Bio-Lebensmitteln unterliegt unter Umständen besonderen Anforderungen. Nicht zuletzt ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Angebot von Lebensmitteln immer wieder problematisch. Die Lebensmittelkennzeichnung bei Amazon war in der Vergangenheit bereits ein Abmahnthema.
Neue Infopflichten für Lebensmittelangebote im Internet ab dem 13.12.2014
Neben diesen allgemeinen Problemen gibt es ab dem 13.12.2014 aufgrund der EU-Verordnung Nr. 1169/2011. Diese EU-Verordnung legt Internethändlern sehr umfangreiche Informationspflichten in der Artikelbeschreibung selbst beim Angebot von Lebensmitteln auf.
Grundsätzlich ist es so, dass die entsprechende Information am besten in der Artikelbeschreibung des Lebensmittels selbst mit aufgenommen werden muss. Denkbar wäre ggf. noch ein sogenannter sprechender Link mit den ganz konkreten Informationen. Hier kann es jedoch schnell zu Transparenzproblemen kommen.
Bisherige Informationspflichten, das heißt bis zum 12.12.2014, waren weitaus geringer; bezogen sich in erster Linie auf Zusatzstoffe nach der Zusatzstoffzulassungs-Verordnung.
Ab dem 13.12.2014 wird es – vereinfacht gesagt – darauf hinauslaufen, dass Anbieter von Lebensmitteln im Internet das Etikett auf der Verpackung quasi abschreiben müssen.
Davon ausgehend, dass das Etikett auf der Lebensmittelverpackung rechtskonform ist, dürfte somit der Inhalt der Informationen, die im Internet darzustellen sind, kein großes Problem darstellen.
Der Gesetzgeber hat zu Ende gedacht. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder ein Verbrauchsdatum ist bei Internetangeboten nicht mit anzugeben.
Grundsätzlich sind folgende Informationen mit anzugeben:
– Bezeichnung des Lebensmittels
– Verzeichnis der Zutaten
– alle im Anhang II der Richtlinie aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
– die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
– Netto-Füllmenge des Lebensmittels
– ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und / oder Anweisung für die Verwendung
– Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
– ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
– eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
– für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.% die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
– weitere Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie
Wie man anhand des Beispielfotos einer hier abgebildeten Suppendose sieht, können die Informationen schon ziemlich ausführlich sein.
Sämtliche Informationen, die im Internet dargestellt werden müssen, müssen sich auch auf der Verpackung des Lebensmittels befinden. Es ist somit nicht Aufgabe der Internethändlers (außer dieser produziert und importiert selbst Lebensmitteln) sich um die korrekte Kennzeichnung zu kümmern. Vielmehr geht es “nur” darum, von der rechtskonformen Verpackung die entsprechenden Informationen in den Internetauftritt mit zu übernehmen.
Eine Nährwert-Deklaration kommt erst zum 13.12.2016 für den Internethandel. Diese ist somit aktuell nicht mit anzugeben.
Abmahnung wegen fehlender Angaben zur Lebensmittelkennzeichnung
Wie immer gilt, dass eine unvollständige, falsche oder fehlende Information wettbewerbswidrig ist. Wir gehen davon aus, dass dies ab Mitte Dezember 2014 auf jeden Fall (wie bisher zum Teil auch) ein Abmahnthema werden wird. Oft vergessen wird auch eine Grundpreisangabe, die bei Lebensmittel eigentlich immer zwingend ist.
Gerade Internethändler, die im größeren Umfang Lebensmittel anbieten, sollten sich bereits jetzt auf die Informationspflichten vorbereiten, da diese jedoch sehr umfangreich sind. Zu Lebensmitteln gehören im Übrigen auch Nahrungsergänzungsmittel sowie Getränke. Rein vorsorglich sollten Internethändler alles “was essbar” ist, korrekt kennzeichnen.
Die oben dargestellten Informationen zur konkreten Kennzeichnung stellen lediglich einen allgemeinen Überblick dar. Es gibt einige Detailaspekte und Darstellungsvorschriften die unbedingt zu beachten sind.
Unsere Mandanten erhalten im Rahmen unseres Updateservice selbstverständlich konkretere Informationen.
Stand: 20.08.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock