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Gilt auch im Internet: Kennzeichnungspflichten bei biologischen und ökologischen Produkten

Von Fabian Liebenow

Biologisch und ökologisch hergestellte Produkte erreichen mittlerweile einen beachtlichen Markanteil und der Handel mit biologisch und ökologisch hergestellten Produkten ist für Händler lukrativ und daher entsprechend attraktiv.

Hier gelten aber strenge rechtliche Vorgaben, welche die Verwendung der entsprechenden Siegel und Bezeichnungen reglementieren. Auch für Internethändler lauern hier einige Fallstricke und Gefahren. Die Regelungen zur Kennzeichnung finden sich in verschiedenen Gesetzen und sind nur schwer abschließend zu überschauen.

Begriffe “biologisch” und “ökologisch”

Grundlegend zu beachten ist, dass die Bezeichnungen “biologisch” bzw. “ökologisch” sowie Namensbestandteile und Kombinationen in der EU in allen Amtssprachen geschützt sind und nur verwendet werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (kurz: EG-Öko-Verordnung) erfüllt werden. Hierzu gehört auch, dass das gekennzeichnete oder beworbene Produkt von einer staatlich betriebenen oder überwachten Öko-Kontrollstelle geprüft wurde.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Bezeichnungen “Bio” oder “Öko” nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden oder die Bezeichnung eindeutig keinen Bezug zur ökologischen bzw. biologischen Produktion hat (vgl. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung).

Kontrollnummer-Angabe auch im Internet

Hier muss aber besondere Vorsicht gelten. Im Dezember 2010 wurde einem Händler durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln die Verwendung des Begriffes “Bio” bei der Werbung für Kirschkerne untersagt, sofern er nicht die Kontrollnummer der Kontrollstelle oder Behörde mitteilt, die für die Prüfung des Unternehmers verantwortlich ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufarbeitungshandlung vorgenommen hat. (LG Köln, Beschluss vom. 28.12.2010, Az. 31 O 639/10).

Kirschkerne werden normalerweise nur getrocknet als Füllmaterial angeboten und dürften damit weder als Lebens- bzw. Futtermittel noch als Saatgut zu gebrauchen sein. Da die einstweilige Verfügung als Beschluss ohne Begründung veröffentlicht wurde und keine Informationen zum Sachverhalt vorliegen, kann hier natürlich keine Beurteilung des konkreten Falls erfolgen. Es folgen aber einige kurze Hinweise zu der gegenwärtig geltenden Situation:

Kennzeichnung

Die Kennzeichnung von biologisch hergestellten  Produkten ist generell freiwillig. Niemand muss Biolebensmittel als solche verkaufen. Wer es nicht macht, der muss sich um die Kennzeichnung nicht kümmern. Wer seine Waren allerdings mit dem Zusatz “Bio” ergänzt, muss sich an die folgenden Kennzeichnungsregeln halten.

Ab Artikel 23 der EG-Öko-Verordnung finden sich konkrete Vorgaben für die Kennzeichnung von biologisch hergestellten Produkten. Diese Kennzeichnungsregeln gelten auch für Produktwerbung, für Prospekte und das Internet.

Ein Produkt gilt nach der Verordnung als gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse (Rohstoffe für die Futtermittelproduktion) mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften der EG-Öko-Verordnung gewonnen wurden.

Für Händler ergeben sich aus Artikel 24 der Verordnung folgende verbindliche Anforderungen wenn die Ware mit Begriffen wie ökologisch, biologisch und ähnlichen in Verbindung gebracht wird. So muss:

1.     die Kennzeichnung auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufarbeitungshandlung vorgenommen hat.

2.     Bei vorverpackten Lebensmitteln muss das Gemeinschaftslogo erscheinen.

3.     Bei einer Verwendung des Gemeinschaftslogos muss im selben Sichtfeld auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:

a.     “EU-Landwirtschaft”, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangstoffe in der EU erzeugt wurden;

b.    “Nicht-EU-Landwirtschaft”, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden;

c.     “EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft”, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.

Sofern alle Ausgangsstoffe aus einem Land stammen, so kann die “EU”- bzw. “Nicht-EU”-Kennzeichnung auch durch die Angabe des Herkunftsland ergänzt oder ersetzt werden.

Kleine Mengen von weniger als zwei Gewichtsprozent der Gesamtmenge der Ausgangsstoffe landwirtschaftlicher Herkunft können bei der Angabe der Herkunft außer Acht gelassen werden.   

Hier findet sich schon die wichtigste Regelung. Sofern eine Kennzeichnung von Bioprodukten erfolgt, muss die Codenummer der Kontrollstelle angegeben werden. Dies sollte im Blickfeld der eigentlichen Kennzeichnung erfolgen und gut lesbar sein. Hieran muss auch bei Webseiten und Werbematerial gedacht werden.

Angegeben werden muss die Codenummer des Unternehmens, welches die letzte Erzeugungs- oder Aufarbeitungshandlung vorgenommen hat.

Händler die Biowaren direkt an Endnutzer verkaufen, sind von einer Anmeldung freigestellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen (§ 3 Abs. 2 ÖLG). 

EU Gemeinschaftslogo

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass bei vorverpackten “Bio”-Lebensmitteln das EU Biosiegel zwingend abgebildet werden muss. In unmittelbarer Nähe des Siegels müssen darüber hinaus die Angaben zur Herkunft der Ausgangsprodukte nach dem bereits erwähnten Muster erfolgen.

Die Angabe der Codenummer der Kontrollstelle sollte ebenfalls in der Nähe des Siegels erfolgen.    

Deutsches Biosiegel

Neben dem EU Label kann das bekannte deutsche Biosiegel weiterhin verwendet werden. Die Vorrausetzungen zur Verwendung ergeben sich ebenfalls direkt aus der EG-Öko-Verordnung und sind mit denen des EU Gemeinschaftslogos identisch.

 Sofern bei nicht vorverpackter Ware nur das deutsche Siegel verwendet werden soll, sollte die Kontrollnummer in der Nähe des Siegels angegeben werden.  

Sonstige Siegel

Darüber hinaus gibt es noch diverse weitere Verbandssiegel. Hier sind die Vorrausetzungen höher als bei den staatlichen Biosiegeln. Diese Siegel dürfen, nach Absprache mit den entsprechenden Verbänden,  ebenfalls neben den staatlichen Siegeln verwendet werden.

Abschließend sein noch gesagt, dass diese Ausführungen nicht nur wettbewerbsrechtlich relevant sein können. Die fälschliche Kennzeichnung von Produkten kann mit Bußgeldern belegt (§ 13 ÖLG) und sogar strafrechtlich (§ 12 ÖLG) verfolgt werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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