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Und noch mal Rechtsmissbrauch beim IDO: IDO handelt rechtsmissbräuchlich, da die Mitglieder nichts zu sagen haben (LG Hildesheim)
Wir übertreiben nicht, wenn wir zusammenfassend feststellen müssen, dass wir in den letzten Tagen quasi täglich ein neues Urteil besprochen haben, dass dem IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (IDO) Rechtsmissbrauch ins Stammbuch schreibt. Wir verweisen insofern auf aktuelle Besprechungen zum Rechtsmissbrauch des IDO des Landgerichtes Darmstadt (dort hatten wir den Beklagten vertreten) und des Landgerichtes Bielefeld.
Es gibt unterschiedliche Ansätze, weshalb Gerichte bei den Massenabmahnungen des IDO Rechtsmissbrauch annehmen. Einige Gerichte nehmen ein Rechtsmissbrauch an, weil der IDO eine besondere Form des Abmahnschutzes hat: Eigene Mitglieder werden nicht abgemahnt.
Einen anderen Ansatz hat das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 Az. 13 U 73 / 19) gewählt. Wir von Internetrecht-Rostock.de hatten auch in dem Verfahren vor dem OLG Celle den Abgemahnten vertreten. Das OLG Celle sah die Abmahnung des IDO als rechtsmissbräuchlich an, da die Händler, die Mitglied im IDO sind dort nichts zu sagen haben. Es handelt sich um sogenannte passive Mitglieder. Die Internethändler, die Mitglied im IDO sind, berechtigen jedoch auf der anderen Seite den IDO, wettbewerbsrechtlich abmahnen zu dürfen. Über diesen Bärendienst hinaus haben sich die Händler nicht in die Tätigkeit und das Gebaren des IDO einzumischen.
Landgericht Hildesheim: IDO handelt rechtsmissbräuchlich, da passive Mitglieder im Verein nichts zu sagen haben
Das Landgericht Hildesheim (LG Hildesheim, Urteil vom 4. 20.11.2020 Az. 11 O 5/19) hat eine Klage des IDO auf Unterlassung wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen. Zuvor hatte der IDO eine einstweilige Verfügung beantragt, der Beklagte Händler hatte jedoch keine Abschlusserklärung abgegeben.
IDO schließt Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern will gezielt von der Willensbildung des Vereins aus
Nach Ansicht des Landgerichtes Hildesheim spricht für einen Rechtsmissbrauch, dass der IDO Internethändler nur als passive Mitglieder aufnimmt. Die zu fördernden Unternehmen (gemeint sind nach unserer Auffassung die Internethändler, die Mitglied beim IDO werden) können ausschließlich passives Mitglied werden. Die passiven Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind auch nicht berechtigt, in Vereinsorgane gewählt zu werden. Der IDO hatte angegeben, 30-50 aktive Mitglieder zu haben und ca. 2400-2600 passive Mitglieder.
2 % der Mitglieder haben etwas zu sagen, 98 % (die Internethändler) jedoch nicht
Dies führt nach Ansicht des Landgerichtes Hildesheim dazu, dass ein Prozentsatz von max. 2 % der Mitglieder über sämtliche Belange des Vereins, sowohl in tatsächlicher wie aber auch in rechtlicher, als auch in finanzieller Hinsicht entscheiden. Dazu gehört, dies erwähnt das Landgericht Hildesheim ausdrücklich, auch die Vergütung der Vorsitzenden und der angestellten Mitarbeiterinnen.
Wie der IDO diese Struktur begründet: spart Geld und nervt nicht
In den Entscheidungsgründen des Urteils führt das Landgericht Hildesheim aus, dass der IDO vorgetragen habe, dass diese Struktur gewollt sei, weil die Vereinsziele des IDO bei ca. 2600 Mitgliedern nicht mit kostenpflichtigen Versammlungen und endlosen Debatten mit juristischen Laien zu erreichen sein. Angesichts dessen, was der IDO mit Abmahnungen und Vertragsstrafen verdient ist der Hinweis auf die Kosten einer Mitgliedsversammlung zynisch.
Jedenfalls, so das Landgericht, würde diese Gestaltung deutlich zeigen, dass die Durchsetzung der Interessen einzelner im Vordergrund stehe, nicht aber die Meinungsbildung aus der Mitgliederversammlung.
Mal wieder gerichtlich festgestellt: Der IDO will Einnahmen generieren
Nicht zum ersten Mal nimmt ein Gericht an, dass es dem IDO ausschließlich um die Generierung von Einnahmen geht:
„Ein sachlicher Grund, warum die Online-Unternehmen, deren Interessen der Kläger nach seiner Satzung gerade und ausschließlich fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist danach nicht ersichtlich. Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger vor allem zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und dass die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß S 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden.“
Es ist kein besonders elegantes Bild, aber die Schlinge um den IDO zieht sich langsam zu. Immer mehr Gerichte spielen nicht mehr mit, wenn der IDO seine Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen will.
Lassen auch Sie sich beraten, wenn Sie eine Abmahnung des IDO erhalten haben oder der IDO eine Vertragsstrafe fordert.
Stand: 04.03.2021
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke