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Unfairer Wettbewerb: Nicht verkehrsfähige Produkte bei Amazon: oft fehlt Kontaktanschrift nach Produktsicherheitsgesetz bei chinesischen Verkäufern

Youtube Produkte Bei Amazon LoeschenBei Amazon verkaufen viele asiatische Verkäufer, insbesondere aus China, direkt an deutsche Kunden. Häufig wird die Ware über FBA (Fulfillment by Amazon) in diesen Fällen von Amazon direkt ausgeliefert.

Die asiatischen Amazon-Verkäufer liefern die Ware somit direkt aus China in deutsche oder europäische Amazon-Lager ein, damit diese dann über FBA versendet werden können. Der Käufer erhält, wie bei anderen FBA Produkten auch, die Ware innerhalb einer sehr kurzen Lieferzeit. In einer derartigen Konstellation muss auch der der asiatische Verkäufer die Regeln der Produktsicherheit und Produktkonformität einhalten.

Herstellerkennzeichnung nach Produktsicherheitsgesetz

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) enthält in § 6 des Produktsicherheitsgesetzes Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt. die Verpflichtungen gelten für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz regelt die Verpflichtung, den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.

Diese Information dient der Rückverfolgbarkeit des Bereitstellers. Wenn bspw. nach Produkthaftungsgesetz Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden sollen, wäre einer Durchsetzung entsprechender Ansprüche gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Asien in der Praxis quasi unmöglich. Sobald es einen verantwortlichen Hersteller innerhalb der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes gibt ist die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich einfacher.

Grundsätzlich muss der Name des Herstellers angegeben werden. Nur, wenn der Hersteller aus einem Drittland außerhalb der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes stammt, besteht eine Wahlmöglichkeit. In diesem Fall kann entweder der Bevollmächtigte, oder wenn es einen solchen nicht gibt, der Name des Importeurs angegeben werden. Anzugeben sind grundsätzlich Name und Kontaktanschrift. Eine E-Mail-Adresse oder Internetadresse reicht nicht aus. Auch nicht ausreichend ist die Angabe einer EAN. Notwendig ist eine Anschrift in der Form, dass eine Postzustellung erfolgen kann, sodass auch ein Postfach nicht ausreichend ist. Eine Marke mit einem eindeutigen Firmenbezug kann zwar den Namen ersetzen, nicht jedoch die Anschrift.

Nur dann sind die Angaben zur Identifikation des Bereitstellers erfüllt.

Wie muss die Information erfolgen?

Die Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift gilt für jedes Produkt, egal wie klein es ist. Die Anbringung muss entweder am Produkt selbst erfolgen oder auf der Verpackung. Eine Information auf der Verpackung ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine Information auf dem Produkt selbst nicht möglich ist.
Verantwortlichkeit des Bereitstellers

Der auf dem Produkt angegebene Hersteller bzw. Importeur ist für die Rechtskonformität des Produktes verantwortlich wie aber auch für daraus resultierende Schäden nach Produktsicherheitsgesetz. Die Haftungsansprüche können somit weitreichend sein. Aus diesem Grund ist es für chinesische Hersteller, die keinen direkten Bezug nach Europa haben auch nicht ganz so einfach, einen Importeur zu benennen. Der Importeur in den Amazon-Fällen, in denen der asiatische Verkäufer direkt in ein FBA-Lager einliefert ist nicht der klassische Importeur, der die Ware selbst importiert. Ihn trifft eigentlich “nur” die Produktverantwortlichkeit.

Folgen der fehlenden Herstellerkennzeichnung

Ein Verbraucherprodukt ohne korrekte Herstellerkennzeichnung ist nicht verkehrsfähig und darf auch nicht vertrieben werden. Dies gilt im Übrigen grundsätzlich und hat nichts damit zu tun, ob der Hersteller und Verkäufer seinen Sitz in Asien hat. Denkbar sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Form einer Abmahnung, wie aber auch ein Bußgeld.

Entsprechende Ansprüche gegenüber chinesischen Verkäufern durchzusetzen ist jedoch in der Praxis kaum  möglich.

Dies haben auch die Behörden erkannt: Amazon hat sich im Juni 2018 gegenüber der europäischen Kommission dazu verpflichtet, gefährliche Produkte, die über Amazon verkauft werden, aus dem Verkehr zu ziehen. Amazon hatte sich ebenfalls verpflichtet, bei entsprechenden Meldungen unverzüglich zu reagieren und zwar innerhalb von wenigen Arbeitstagen.

Nach unserer Auffassung fallen auch Produkte bei denen wesentliche Kennzeichnungen nach Produktsicherheitsgesetz nicht vorhanden sind unter diese Kategorie. Es ist daher nach unserer Erfahrung möglich, dass Amazon in den Fällen nicht ausreichend gekennzeichneter Produkte diese von der Plattform Amazon.de entfernt.

Gern unterstützen wir Sie konkret.

Stand: 16.11.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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