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Neues Verpackungsgesetz zum 01.07.2021: Verkauf über Marktplätze, wie Amazon, nur noch nach Registrierung
- Aktuell:Wichtige Praxishinweise zum Verpackungsgesetz: Registrierungspflicht, Lucid-Nummer und Mengenmeldung ab dem 01.07.2022 bei eBay und Amazon
Zum 1.7.2021 tritt die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft.
Zur Erinnerung: Seit dem 1.1.2019 gilt das Verpackungsgesetz vereinfacht gesagt für alle Internethändler. Da Internethändler Versandverpackungen nutzen, besteht unabhängig von der Verkaufsverpackung die Verpflichtung, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank Lucid zu registrieren sowie bei einem dualen System, wie z.B. Lizenzero.
In der bisherigen Fassung des Verpackungsgesetzes gab es jedoch einige Aspekte, die nicht ausreichend berücksichtigt wurden. So werden auf Plattformen, wie z.B. bei Amazon, durch ausländische Verkäufer häufig Waren über FBA verkauft, ohne dass der Verkäufer ordnungsgemäß registriert ist. Dies ist nicht nur ein Wettbewerbsnachteil für rechtskonforme Verkäufer sondern auch ein Umweltproblem. Die Defizite sieht auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung so:
„Immer mehr verpackte Waren kommen über elektronische Plattformen aus dem Ausland nach Deutschland. Insofern ist es von besonderer Bedeutung, dass auch die Hersteller und Vertreiber mit Sitz im Ausland den nationalen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommen, wenn sie Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen. Gemäß § 3 Absatz 14 Satz 2 gilt derjenige, der eine Verpackung nach Deutschland einführt und hier erstmals in Verkehr bringt, als Hersteller und hat somit sämtliche Herstellerpflichten wahrzunehmen. Dazu zählen bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vor allem die Registrierung gemäß § 9 und die Systembeteiligung gemäß § 7. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass viele Importeure aus dem Ausland, insbesondere bei einem Direktvertrieb über das Internet, diesen Pflichten nur unzureichend nachkommen. Die hoheitliche Durchsetzung der Pflichten des Verpackungsgesetzes gegenüber im Ausland sitzenden Herstellern, insbesondere gegenüber Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, ist jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet.“
Verkauf bei Amazon nur noch mit ordnungsgemäße Registrierung nach Verpackungsgesetz
Neu ist eine Regelung für elektronische Marktplätze in § 7 Abs. 7 Verpackungsgesetz:
„Nachfolgende Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben.“
Diese Regelung hat nach unserer Einschätzung zur Folge, dass Amazon zukünftig gewährleisten muss, dass jeder Verkäufer bzw. Hersteller ordnungsgemäß registriert ist.
Der Gesetzgeber sieht hier ausweislich der Gesetzesbegründung eine Kontrollpflicht des Marktplatzes:
„Deshalb wird ihnen nun ausdrücklich untersagt, Vertreibern das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf auf ihren elektronischen Marktplätzen in Deutschland zu ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 an einem System beteiligt haben. Dadurch werden die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes implizit zur Überprüfung der Systembeteiligung verpflichtet. Dabei bleibt es ihnen jedoch selbst überlassen, auf welche geeignete Weise sie dies sicherstellen. In der Regel dürfte hierzu die Vorlage einer auf den jeweiligen Hersteller ausgestellten Systembestätigung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 ausreichen.“
Diese Regelung gilt aufgrund der Definition des elektronischen Marktplatzes auch für eBay und andere Plattformen.
Nachdem es jahrelang erhebliche Defizite hinsichtlich der Durchsetzung gesetzlicher Vorgaben gab, an die sich nach unserer Einschätzung insbesondere asiatische FBA-Verkäufer nicht gehalten haben, gibt es nunmehr ein zusätzlichen Aspekt, den auch ausländische Verkäufer bei Amazon einhalten müssen. So war es ein großer Schritt, bis ausländische Verkäufer in Deutschland auch die Mehrwertsteuer abführen mussten. Die Marktüberwachungsverordnung führt ferner zu weiteren Kontrollpflichten von Amazon.
Erweiterte Verpflichtungen für Fulfilment-Dienstleister
Ob Fulfilment-Dienstleister dem Verpackungsgesetz unterfielen, war bisher nicht abschließend geklärt.
Fulfilment Dienstleister ist, wenn mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
Somit ist auch Amazon bei einem FBA-Versand Fulfilment Dienstleister.
Gemäß § 7 Abs. 7 Verpackungsgesetz müssen auch Fulfilment-Dienstleister zukünftig darauf achten, dass die von Ihnen versandten Waren, wenn es sich um fremde Waren handelt, ordnungsgemäß registriert sind.
Der Gesetzgeber hat hier genaue Vorstellungen zum Ablauf:
“Nach § 7 Absatz 7 VerpackG müssen Fulfilment-Dienstleister und Betreiber von elektronischen Marktplätzen sicherstellen, dass Händler, die Waren in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen anbieten und oben genannte Dienstleistungen in Anspruch nehmen, in einem dualen System beteiligt sind. Es wird angenommen, dass für diese implizierte Kontrollpflicht alle Händler, die den Service der Dienstleister in Anspruch nehmen, von den Fulfilment-Dienstleistern und Betreibern von elektronischen Marktplätzen einmalig über die geänderte Gesetzesänderung informiert werden und eine Registrierungsbestätigung – welche von einem System ausgestellt wird – angefordert wird. Weiter wird angenommen, dass die Fulfilment-Dienstleister und die Betreiber von elektronischen Marktplätzen den Händlern eine Frist für die Rückmeldung setzen. Sofern ein Händler die Registrierungsbestätigung nicht ausführt und auch keine in der vorgegebenen Frist nachreicht, wird der Vertrag zwischen Dienstleister und Händler gekündigt. Zusätzlich wird angenommen, dass die Dienstleister für künftige Vertragsabschlüsse mit Händlern eine Klausel mitaufnehmen, die eine Übermittlung der Registrierungsbestätigung eines Systems von den Händlern für den Abschluss des Vertrags vorsieht.„
Bei einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz handelt es sich nicht nur um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, sondern das Umweltbundesamt kann auch ein Bußgeldverfahren einleiten. Wir gehen daher hier von einem gewissen Kontrolldruck aus.
Insbesondere darf man gespannt sein, ob Marktplätze wie eBay oder Amazon die Einhaltung des neuen Verpackungsgesetzes tatsächlich gewährleisten können.
Stand: 08.06.2021
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard