textilkennzeichnung-internet
Wichtig für Internethändler: Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt das Textilkennzeichnungsgesetz
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Aktuell: Vereinfachung für Händler: EuGH: Bei Textilien, die nur aus einer Textilfaser bestehen, sind die Angaben “rein”, “ganz” oder “100 %” nicht verpflichtend
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Die EU hat am 05.05.2012 Redaktionsfehler in der Verordnung korrigiert:
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates -
(Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 18. Oktober 2011)
Seite 13, Anhang I Tabelle 2 Nummer 26:
anstatt:
“Seide”
muss es heißen:
“Polyacryl”.
Seite 18, Anhang V Nummer 16:
anstatt:
“Leder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen”
muss es heißen:
“Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen”.
Übersicht
Internethändler, die Textilprodukte im Internet anbieten, sind verpflichtet, über die Rohstoffzusammensetzung auch in den Internetangeboten selbst zu informieren. Bisher ergab sich die Informationsverpflichtung aus dem Textilkennzeichnungsgesetz. Am 07.11.2011 ist die Europäische Textilkennzeichnungsverordnung in Kraft getreten, die das Textilkennzeichnungsgesetz ablöst. Konkret handel es sich um die “VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates”
Fehlende oder eine falsche Information zur Rohstoffzusammensetzung eines Textilerzeugnisses – auch in einem Internetangebot – ist unter anderem wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Gerade für Internethändler, die in großer Anzahl Textilien anbieten, ist dies ein mehr als gefährlicher Abmahngrund, da Verstöße gegen eine ggf. abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung hier sehr wahrscheinlich sind.
Internethändler sollten somit sehr sorgfältig darauf achten, dass die Rohstoffinformation beim Angebot von Textilerzeugnissen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Wovon wir in diesem Beitrag ausgehen:
Die ordnungsgemäße Bezeichnung der Rohstoffe nach Textilkennzeichnungsverordnung ist eine Wissenschaft für sich.
Da es nach der Verordnung, wie auch nach den früheren Textilkennzeichnungsgesetz die Verpflichtung gibt, dass die entsprechenden Rohstoffinformation dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich sowie im Falle eines Etiketts fest am Produkt selbst angebracht sein muss, informieren wir an dieser Stelle nicht über die komplexe Frage, welches Produkt grundsätzlich wie korrekt hinsichtlich seiner Rohstoffzusammensetzung zu kennzeichnen ist.
Sollten Sie selbst Produkte herstellen oder importieren, sprechen Sie uns bitte an. Wir vermitteln Ihnen gern einen Experten, der Sie in diesen Fragen konkret beraten kann.
Wir gehen daher davon aus, dass die von Ihnen vertriebenen selbst Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Eine korrekte Kennzeichnung am Produkt selbst ist ebenfalls vorgeschrieben. Dies vorausgesetzt empfehlen wir grundsätzlich, die Angabe auf dem entsprechenden Etikett über die Rohstoffzusammensetzung und die textilen Fasern, etc. im Internet anzugeben.
Die nachfolgenden Informationen dienen in erster Linie dazu, deutlich zu machen, bei welchen Produkten überhaupt entsprechende Informationen angegeben werden müssen und was bei der entsprechenden Darstellung im Internet zu beachten ist.
Ab wann gilt die Textilkennzeichnungsverordnung?
Die Textilkennzeichnungsverordnung ist am 07.11.2011 in Kraft getreten. Bis zum 08.05.2012 dürfen noch Produkte in den Verkehr gebracht werden, d.h. erstmalig im EU-Markt bereitgestellt werden, deren Kennzeichnung sich noch nach den alten Regelungen richtet. Die “Altprodukte” dürfen bis zum 09.11.2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Vorschriften über die Art und Weise der Darstellung im Internet gelten bereits jetzt.
Welche Textilerzeugnisse sind zu kennzeichnen?
Die Verordnung gilt grundsätzlich für Textilerzeugnisse, hierunter fällt nicht nur Bekleidung!
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung sind Textilerzeugnisse Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80%.
Textilerzeugnisse sind auch Bezugsmaterialien für Möbel sowie quasi der textile Anteil von Regen- und Sonnenschirmen.
Achtung!
Gern wird übersehen, dass bei Möbeln mit textilen Bezügen (Polstermöbel oder Stühle mit textilen Bezügen bspw.) ebenfalls eine Kennzeichnungspflicht besteht.
Textilerzeugnisse im Sinne der Verordnung sind auch Textilteile (Komponenten)
– der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge
– von Matratzenbezügen
– sowie Bezüge von Camping-Artikeln
unter der Grundvoraussetzung, dass die Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80% dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen.
Textilerzeugnisse sind auch Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.
Keine Textilerzeugnisse im Sinne der Verordnung sind maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbstständigen Schneidern hergestellt wurden. Diese Fälle dürften jedoch eher selten sein.
Bei welchen Produkten, die auch Textilerzeugnisse sein könnten, ist eine Kennzeichnung nicht vorgeschrieben?
Wie bereits im Textilkennzeichnungsgesetz, gibt es auch in der Verordnung, dort in Anhang V. Ausnahmen für die eine Kennzeichnung nicht notwendig ist.
Achtung! In den Anhang V hat sich ein Redaktionsfehler der EU eingeschlichen. Unter Nr. 26 heisst es “Seide”, es muss natürlich wie im Textilkennzeichnungsgesetz Anlage 1 “Polyacryl” heissen.
Die wichtigste Ausnahme dürfte sich für den Handel aus Anhang V. 13. ergeben, nämlich bei gebrauchten, konfektionierten Textilerzeugnissen, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. In der Praxis bedeutet dies, dass bei gebrauchter Bekleidung eine Rohstoffangabe nicht notwendig ist, wichtig ist jedoch, dass die Kleidung ausdrücklich als “gebraucht” gekennzeichnet ist.
Weitere Ausnahmen, die ggf. einschlägig sein könnten, sind Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchsten 160 cm², Spielzeug, Fahnen und Banner sowie Textilwaren für Tiere.
Sollten Sie andere Produkte außer Bekleidung anbieten, prüfen Sie bitte zum einen anhand der Kennzeichnung am Produkt selbst, zum anderen anhand des Anhanges V. ob ggf. eine Kennzeichnungspflicht besteht.
Wenn Sie eine Rohstoffangabe nach der Verordnung bei Produkten vornehmen möchten, bei denen die Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, muss die Bezeichnung natürlich trotzdem ordnungsgemäß sein.
In die Verordnung sind im Übrigen Produkte mit aufgenommen worden, die früher nicht kennzeichnungspflichtig waren, nämlich Filz und Hüte aus Filz.
Des Weiteren ist es im Gegensatz zum früheren Textilkennzeichnungsgesetz nicht mehr notwendig, den “Inhalt” von Matratzen zu kennzeichnen, während als Textilkomponente in der Verordnung nur noch die Rede ist von “Matratzenbezügen”, hieß es in dem Textilkennzeichnungsgesetz noch “Teile von Matratzen”.
Wichtig: Nach dem alten Textilkennzeichnungsgesetz waren auch kennzeichnungspflichtig: “der Wärmeerhaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen”.
Praxisrelevant war dies insbesondere bei gefütterten Schuhen. Diese Kennzeichnungspflicht ist nunmehr entfallen.
Händler, die diesbezüglich eine entsprechende Unterlassungserklärung in der Vergangenheit abgegeben hatten oder eine einstweilige Verfügung erhalten hatten, sollten sich daher beraten lassen, ob die Unterlassungserklärung ggf. gekündigt werden kann oder einstweilige Verfügungen aus der Welt geschafft werden müssen.
Die korrekte Bezeichnung von Textilfasern
Wichtig ist, dass die Textilfasern so bezeichnet werden müssen, wie dies in Anhang 1 der Verordnung dargestellt ist.
Insbesondere die Verwendung von Markeneigennamen (bspw. Perlon, Spandex, Lycra, etc.) oder Fantasiebezeichnungen, gerade im Zusammenhang mit dem Angebot von Outdoor-Bekleidung sind als Alleinbezeichnung unzulässig. Auch die Bezeichnung Bambus ist unzulässig.
Grundsätzlich sollten nur die Bezeichnungen von Textilfasern verwendet werden, wie sie im Anhang I. zur Verordnung genannt sind. Weichen Sie hiervon auf keinen Fall ab, verwenden Sie keine Abkürzungen, wie Acryl für Polyacryl oder “PE” für Polyethylen” etc.. Aktuell gibt es, auch das Textilkennzeichnungsgesetz enthält eine entsprechende Anlage mit den Bezeichnungen von Textilfasern keine Unterschiede zum bisher geltenden Textilkennzeichnungsgesetz. Die Rohstoffbezeichnungen sind somit zurzeit (Stand 11/2011) identisch.
Gemäß Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung hat die Etikettierung oder Kennzeichnung zu erfolgen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedsstaates, in dessen Hochheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden. Die Verordnung sieht zwar vor, dass die Mitgliedsstaaten etwas anderes vorschreiben können. Dies wird jedoch wohl nicht passieren.
Mit anderen Worten: Bei einem angebotenen Auslandsversand innerhalb der EU müsste theoretisch auch im Internet für jedes Lieferland in der jeweiligen Amtssprache über die Rohstoffzusammensetzung gemäß Anlage 1 der Verordnung in der jeweiligen Amtssprache informiert werden. Dass dies vollkommen unpraktikabel ist, versteht sich an dieser Stelle bei 27 EU-Staaten und 23 Amtssprachen quasi von selbst. Rechtsprechung, insbesondere zur Frage, ob eine fehlende Rohstoffbezeichnung in einer anderen Sprache, als deutsch bei einem Auslandsversand wettbewerbswidrig ist, ist uns zurzeit nicht bekannt. Wir halten die Rechtslage für ungeklärt.
Neue Anforderungen an die Art und Weise der Darstellung im Internet
In § 11 Abs. 3 Textilkennzeichnungsgesetz war lediglich geregelt, dass beim Angebot von Textilerzeugnissen in Katalogen oder Prospekten (hierzu gehört auch das Internet) eine Rohstoffgehaltsangabe notwendig ist.
Artikel 16 der Verordnung schreibt vor, dass die Textilfaserzusammensetzung in einer Weise angegeben werden muss, dass sie
– leicht lesbar
– sichtbar
– deutlich erkennbar
– sowie in einem Schriftbild gestaltet werden muss, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist.
Diese Information muss für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.
Internethändler müssen somit zukünftig darauf achten, deutlich gestaltet auf die entsprechenden Informationen hinzuweisen.
Dies ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls. Die Rohstoffgehaltsangabe sollte auf keinen Fall in einer kleineren Schriftgröße gestaltet werden, als der Rest der Artikelbeschreibung. Ferner sollte die Information auch nicht in einem größeren Fließtext “untergehen”.
Die konkrete Kennzeichnung im Internet
Davon ausgehend, dass das von Ihnen angebotene Textilprodukt am Produkt selber korrekt gekennzeichnet ist, beachten Sie bitte bei der konkreten Kennzeichnung im Internet nachfolgende Hinweise:
Wir dürfen nochmals darauf verweisen, dass die entsprechende Information direkt in der Artikeldetailbeschreibung enthalten sein sollte, wenn der Artikel in einer Übersichtsliste bereits in den Warenkorb gelegt werden kann am besten auch dort, leicht lesbar und sichtbar sowie eindeutig erkennbar sein muss. Die Information muss ferner im Schriftbild in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich sein.
Sollten die von Ihnen angebotenen Textilien im Rechtssinne aus unterschiedlichen Rohstoffen bestehen (bspw. Obermaterial, Futter, mehrteilige Produkte, etc.), so muss dies gesondert ausgewiesen werden!
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung werden Bezeichnung und Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben und zwar in Prozent.
Beispiel:
70% Baumwolle
30% Wolle
Die addierten Prozentangaben müssen zusammengerechnet immer 100% ergeben!
Die Angabe von Mindestgehalten ist nicht mehr zulässig.
In Fällen, in denen Textilerzeugnisse ausschließlich auf einer Faser bestehen, darf der Zusatz “100%”, “rein” oder “ganz” verwendet werden.
Beispiel:
“reine Baumwolle”
Für andere Textilerzeugnisse dürfen diese oder ähnliche Formulierungen nicht verwendet werden!
Neu: Kennzeichnung nichttextiler Teile tierischen Ursprungs
Neu und von Fachverbänden als schwachsinnig eingeordnet aber unabhängig davon verpflichtend ist die Vorschrift in Artikel 12 der Verordnung über die Kennzeichnung “nichttextiler Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen”.
In diesem Fall muss auf dem Etikett folgender Hinweis mit aufgenommen werden:
“Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs”
Diese Hinweispflicht gilt nach unserer Ansicht nicht für Kataloge oder Internetangebote.
Achtung!
Schnell hat ein Textilprodukt gerade bei Bekleidung einen Bestandteil tierischen Ursprungs. Dazu gehören nicht nur Leder und Fell. Da die Verordnung keine Mindestmenge von Leder oder Fell angibt, ist die Information auch dann notwendig, wenn das Produkt kleinste Mengen tierischen Ursprungs enthält. Hierzu können gehören Lederlabel an Jeans, Knöpfe aus Horn oder Perlmutt.
Stand: 04/2012
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
ANHANG V
Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist
(gemäß Artikel 17 Absatz 2)
1. Hemdsärmelhalter
2. Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
3. Etiketten und Abzeichen
4. Polstergriffe, aus Spinnstoffen
5. Kaffeewärmer
6. Teewärmer
7. Schutzärmel
8. Muffe, nicht aus Plüsch
9. Künstliche Blumen
10. Nadelkissen
11. Bemalte Leinwand
12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
13. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
14. Gamaschen
15. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
16. Leder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen
17. Reiseartikel, aus Spinnstoffen
18. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschliesslich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind
19. Reißverschlüsse
20. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
21. Buchhüllen aus Spinnstoffen
22. Spielzeug
23. Textile Teile von Schuhwaren
24. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm 2
25. Topflappen und Topfhandschuhe
26. Eierwärmer
27. Kosmetiktäschchen
28. Tabakbeutel aus Gewebe
29. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe
30. Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm 2
31. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
32. Toilettenbeutel
33. Schuhputzbeutel
34. Bestattungsartikel
35. Einwegerzeugnisse, ausgenommen Watte
36. Den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textilmaterial
37. Textilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind:
a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern;
b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird
38. Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)
39. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse mitgeliefert werden
40. Segel
41. Textilwaren für Tiere
42. Fahnen und Banner
ANHANG I
Liste der Bezeichnungen von Textilfasern
(gemäß Artikel 5)
1
Wolle
Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) oder ein Gemisch aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 genannten Tiere
2
Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora (-kanin), Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgora, Biber, Fischotter, mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung “Wolle” oder “Tierhaar”
Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege, Biber, Fischotter
3
Tierhaar, mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z. B. Rinderhaar, Hausziegenhaar, Rosshaar)
Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind
4
Seide
Faser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen wird
5
Baumwolle
Faser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
6
Kapok
Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)
7
Flachs bzw. Leinen
Bastfaser aus den Stängeln des Flachses (Linum usitatissimum)
8
Hanf
Bastfaser aus den Stängeln des Hanfes (Cannabis sativa)
9
Jute
Bastfaser aus den Stängeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsulatis. Im Sinne dieser Verordnung sind der Jute gleichgestellt: Fasern aus Hibiscus cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata
10
Manila
Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis
11
Alfa
Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima
12
Kokos
Faser aus der Frucht der Cocos nucifera
13
Ginster
Bastfaser aus den Stängeln des Cytisus scoparius und/oder des Spartium junceum
14
Ramie
Faser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima
15
Sisal
Faser aus den Blättern der Agave sisalana
16
Sunn
Faser aus dem Bast der Crotalaria juncea
17
Henequen
Faser aus dem Bast der Agave fourcroydes
18
Maguey
Faser aus dem Bast der Agave cantala
19
Acetat
Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 %, jedoch mindestens 74 % acetylierter Hydroxylgruppen
20
Alginat
Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure
21
Cupro
Regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
22
Modal
Nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand.
23
Regenerierte Proteinfaser
Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß
24
Triacetat
Aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei der mindestens 92 % der Hydroxylgruppen acetyliert sind
25
Viskose
Bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser
26
Seide (Redaktionsfehler der EU, es muss meissen “Polyacryl” !)
Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
27
Polychlorid
Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z. B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird
28
Fluorfaser
Faser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff- Monomeren gewonnen werden
29
Modacryl
Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
30
Polyamid oder Nylon
Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 % an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind
31
Aramid
Fasern aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85 % direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen darf
32
Polyimid
Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist
33
Lyocell
Durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel (Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser) hergestellte regenerierte Zellulosefaser ohne Bildung von Derivaten
34
Polylactid
Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 °C liegt
35
Polyester
Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht
36
Polyethylen
Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe
37
Polypropylen
Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution
38
Polyharnstoff
Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
39
Polyurethan
Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist
40
Vinylal
Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird
41
Trivinyl
Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzt, von denen keines 50 % der Gewichtsanteile aufweist
42
Elastodien
Elastische Faser, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren besteht, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
43
Elasthan
Elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan besteht, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
44
Glasfaser
Faser aus Glas
45
Elastomultiester
Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entsteht (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
46
Elastolefin
Für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
47
Melamin
Faser, die zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus quervernetzten, aus Melaminderivaten bestehenden Makromolekülen aufgebaut ist
48
Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z. B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier, mit oder ohne Zusatz “Faser” oder “Garn”
Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind
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