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Vorsicht Falle: Nur “echtes” Spielzeug ist von der Verpflichtung zur Textilkennzeichnung ausgeschlossen

Die Textilkennzeichnungsverordnung schreibt vor, dass über die Rohstoffzusammensetzung von Textilien auch im Internet zu informieren ist. Anhang V der Textilkennzeichnungsverordnung, dort Nr. 22, sieht vor, dass bei Spielzeug eine Etikettierung oder Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist.

Die Frage, wann Spielzeug vorliegt, lässt sich allgemein aus der EU-Spielzeugrichtlinie klären. Spielzeug sind gemäß § 1 Abs. 1 2. GPSGV Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden oder entsprechend gestaltet sind.

Bei Textilien, die somit gleichzeitig Spielzeug sein können, stellt sich somit die Frage, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht oder nicht.

Landgericht Frankfurt:  Handschuhe sind kein Spielzeug

Das Landgericht Frankfurt a. M. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.06.2012, Az.: 2-03 O 183/12) hat sich näher mit dieser Frage befasst. Hintergrund war das Angebot von Handschuhen, die ohne Textilkennzeichnung angeboten wurden. Der Anbieter vertrat die Ansicht, es würde sich um Spielzeug handeln, mit der Folge, dass die Textilkennzeichnung nicht notwendig sei.

Dies sah das Landgericht Frankfurt anders:

“Stoffhandschuhe sind auch nicht als “Spielzeug” im Sinne dieser Verordnung zu qualifizieren. Die Handschuhe können für alle möglichen Zwecke genutzt werden, so auch zur Verkleidung, zum Zaubern, aber auch als Ergänzung einer Uniform. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Handschuhe für längere Zeit – eben wie ein anderes Bekleidungsstück – auf der Haut getragen werden und daher – wie es bei Kleidungsstücken an sich – der Kunde darüber informiert sein soll, um welches Textilmaterial es sich handelt. Davon unterscheidet sich üblicherweise Spielzeug, das nicht dazu bestimmt ist, über längere Zeit auf einer nicht zu vernachlässigenden Hautfläche getragen zu werden. Gegen eine Einordnung als Spielzeug spricht auch die Tatsache, dass die Handschuhe wohl in Erwachsenengröße angeboten werden sowie die Bewerbung mit “Handschuhe weiß Deluxe”.

Spielzeug wird auch deshalb nicht zu Spielzeug, weil es im Internet unter einer Spielzeug-Kategorie eingeordnet wird.

Das Landgericht weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass ein Bekleidungsstück auch deshalb nicht zu einem Spielzeug im Rechtssinne wird, weil es auf einer Plattform, wie bspw. Amazon, unter der Rubrik “Spielzeug” eingestellt ist. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Bezeichnung, unter der die Ware importiert wurde.

Es kommt somit bei der Einordnung von Spielzeug darauf an, ob es wirklich ein Gegenstand zum Spielen ist. Dies dürfte bei Verkleidungen schon einmal grundsätzlich zweifelhaft sein. Eine Ausnahme, bei der eine Kennzeichnung nicht vorgesehen ist, dürfte in der Regel das Angebot von Plüschtieren sein.

Das Argument, dass eine Rohstoffkennzeichnung notwendig ist, wenn ein Produkt großflächig längere Zeit “auf der Haut getragen wird”, ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen.

Somit ist nur “echtes Spielzeug” von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.

In Zweifelsfällen sollte die Rohstoffbezeichnung auf jeden Fall mit angegeben werden.

Stand: 08/2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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