tauschboerse-kinder-eltern

Tauschbörsenabmahnung: Dürfen Eltern ihre Kinder überhaupt noch unbeaufsichtigt an den PC lassen?

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort! 

Massenhafte Abmahnungen wegen der Nutzung von Peer-to-Peer-Tauschbörsen, in denen urheberrechtlich geschütztes Material, insbesondere Spiele, Filme und Musik getauscht wird, haben nicht abgenommen. Im Gegenteil:

 

Nunmehr liegen die ersten gerichtsbekannten Zahlen auf dem Tisch, wie sich aus der Entscheidung des Amtsgerichtes Mannheim vom 15.12.2006 ergibt, in der die Erstattung von Anwaltskosten für Tauschbörsenabmahnungen abgelehnt worden war. Dort ist von einer einschlägig bekannten Rechtsanwaltskanzlei von 3.700 gleich gelagerten Abmahnungen die Rede.

 

Gerade die Rechtsprechung des Landgerichtes Hamburg hat sich durch eine sehr strenge Haftung für Urheberrechtsverletzungen hervorgetan. Es läuft letztlich darauf hinaus, dass Eltern für ihre Kinder haften sowie Anschlussinhaber für eine Nutzung eines unverschlüsselten Wlan.

 

Gerade das Landgericht Hamburg macht es sich leicht, wenn es technische Vorgaben in den Urteilen macht, wie der Anschlussinhaber eine Tauschbörsennutzung verhindern kann.

 

Das einfachste wäre, und dies meinen wir nicht überspitzt, gar nicht Inhaber eines Internetzuganges zu sein. Eine andere Alternative wäre, den Zugang nur selbst zu nutzen und sämtliche andere Familienmitglieder von der Nutzung auszuschließen. Dies wäre die einzig zuverlässige Möglichkeit, um eine rechtswidrige Nutzung zu verhindern. Das dies unzumutbar ist, versteht sich wohl von selbst und findet seinen Niederschlag auch in der aktuellen BGH-Rechtsprechung. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.03.2006, Az: III ZR 152/05 zumindest für sogenannte R-Gespräche ausgeführt:

 

“Die vollständige Sperrung des Netzzuganges für Dritte unter Einschluss von Familienmitgliedern ist unzumutbar, wenn sich der Anschlussinhaber lediglich gegen die mit der Führung von R-Gesprächen verbundenen Gefahren schützen will, die dadurch entstehen, dass ein Telekommunikationsunternehmen unaufgefordert seine Leistungen anbietet. Die mit der Vollsperre des Anschlusses zugleich bewirkte Verhinderung jeglicher, durch Dritter hergestellter abgehender Telekommunikationsverbindungen wäre in diesem Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Lebensführung, die auch einem gewissenhaften und vorsichtigen Anschlussinhaber und seiner Familie nicht ernsthaft angesonnen werden kann. “

 

Diese Ansicht lässt sich nach unserer Auffassung zwanglos auf Familienmitglieder übertragen.

Wir leben im Informationszeitalter mit sämtlichen sich daraus ergebenen Chancen und Risiken. Die Nutzung des Internets auch durch Minderjährige ist üblich und notwendig, wenn Deutschland nicht den technischen Anschluss verlieren will. Quasi erst Volljährige ans Internet zu lassen, kann nicht die Lösung sein.

 

Zudem ist nach dem derzeitigen Stand der Technik eine technische Möglichkeit, die Nutzung eines P2P-Netzwerkes zu verhindern, wohl nicht möglich. Eine Möglichkeit wäre eine Überprüfung, welche Dateien über das P2P-Netzwerk getauscht werden, da die Netzwerke ansich nicht rechtswidrig sind, sondern erst durch das Angebot von urheberrechtlich geschützten Dateien rechtswidrig werden. Es mag zwar die statistische Minderheit sein, aber P2P-Netzwerke werden durchaus auch dazu genutzt, um urheberrechtlich unproblematische Dateien zu tauschen, wie bspw. aktuelle Linux-Distributionen.

 

Zutreffender Weise wird daher ebenfalls in der juristischen Literatur vertreten, dass nicht einmal eine Prüfungspflicht besteht, ob überhaupt ein P2P-Netzwerk auf Rechnern eingerichtet ist, die unter dem eigenen Internetanschluss genutzt werden. Eine Prüfungspflicht bezieht sich nur auf grobe und unschwer zu erkennende Verstöße. So haften bspw. die Betreiber von Kopierläden nicht für eventuelle Urheberrechtsverletzungen von Nutzern der Kopierer (BGH GRUR 1984,54). Allein die Tatsache, dass ein Internetanschluss bereitgestellt wird, stellt noch keinen Haftungsgrund dar.

 

Eine ständige Überwachung von Kindern und Jugendlichen dürfte ebenfalls nicht verpflichtend sein, wenn diese das Internet nutzen. (Vergleichen Sie bitte hierzu unseren Beitrag “Abmahnung der Musikindustrie bei Tauschbörsennutzung und File-Sharing: Haften Kinder, Jugendliche, deren Eltern oder Anschlussinhaber?“)

 

Je älter ein Kind ist, desto weniger besteht eine Überwachungspflicht, wie sich aus der Entscheidung des Landgerichtes Mannheim vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06 ergibt.

 

Die Störerhaftung setzt einen wissentlichen und willentlichen Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung voraus. Oftmals wissen Eltern nicht, was ihre Kinder auf ihrem PC so treiben. Wenn es keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Tauschbörsennutzung gibt oder diese Frage niemals thematisiert worden ist, dürfte eine Tauschbörsennutzung nicht zu einer Haftung führen. Oftmals schlägt eine Abmahnung der Urheber oder ein entsprechendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit einem Donnerschlag in die Familie ein, wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen. Viele Eltern wussten bis zu diesem Zeitpunkt nicht, dass ihre Kinder illegal im Internet unterwegs sind.

 

Hinzukommen technische Fragen und Fragen der Beweislast, die durch die Gerichte gern übersehen werden:

 

Allein die Tatsache, dass zu einem  bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Datei angeblich zum Upload bereitgestellt worden ist, verdeutlicht noch lange nicht, dass es gerade der über eine Abmahnung in Anspruch genommene Anschlussinhaber war, der diese Datei zum Upload angeboten hat. In der Regel wird über eine IP-Adresse, die zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzt wird, die konkrete Verbindung zu dem Anschlussinhaber hergestellt. Es sind in der Regel dynamische IP-Adressen, die sich bei jeder Einwahl eines Internetnutzers in das Internet ändern. Wichtig ist hier eine präzise Arbeit der ermittelnden Firmen, die nach unserer Kenntnis bisher nie in die konkrete gerichtliche Überprüfung gestellt worden ist. Ob somit allein aus der Benennung einer IP-Adresse und einer von diesen Firmen selbst ermittelnden Zeit geschlossen werden kann, dass tatsächlich der in Anspruch genommene Anschlussinhaber hinter der Tauschbörsennutzung steht, ist rechtlich ungeklärt. Aus unserer Beratungspraxis sind uns durchaus Fälle bekannt, in denen unsere Mandanten glaubhaft dargelegt haben, niemals und zu keinem Zeitpunkt eine Internettauschbörse genutzt zu haben, im Gegenteil waren Sie auf Grund ihrer technischen Ausstattung dazu  gar  nicht in der Lage. Gleiches gilt auch für die ermittelten Dateien, die angeblich zum Upload angeboten werden. Die Beweiskraft entsprechender Dateilisten der Ermittlungsunternehmen ist nach unserer Kenntnis ebenfalls noch nicht im intensiven Focus der Rechtsprechung gewesen.

 

Es soll des Weiteren die Möglichkeit geben, dass es Tauschbörsenprogramme gibt, die eine anonyme Teilnahme am File-Sharing ermöglichen. Hierbei wird technisch auf die Adressierung der teilnehmenden Anschlussinhaber über deren IP-Adressen verzichtet und eine Verschlüsselung eingesetzt. Dadurch wird die entsprechende IP-Adresse, die bei der Einwahl in das Internet durch den Internetanbieter zugeteilt wird, von einer zufällig erzeugten virtuellen Netzwerkadresse überlagert, die bei jedem Aufruf der Software neu erzeugt wird. Typisch ist in diesem Zusammenhang, dass die zufällig erzeugte IP-Adresse mit den Nummern übereinstimmt, die den Providern zugeteilt werden, weshalb auch von Dritten erzeugte virtuelle IP-Adressen mit tatsächlichen IP-Adressen von anderen Internetnutzern übereinstimmen können, die jedoch tatsächlich gar keine Tauschbörsen nutzen.

 

Diese Fragen sind jedoch im Rahmen einer Beratung im Einzelfall zu prüfen, da nach unserer Erfahrung viele Mandanten, die durch eine Abmahnung der Urheber in Anspruch genommen werden, in irgendeiner Form tatsächlich Tauschbörsen genutzt hatten.

 

Wie aus den oben genannten Darstellungen deutlich wird, sind viele Fragen der Tauschbörsennutzung sowohl vom rechtlichen wie auch vom tatsächlichen her ungeklärt. Auffällig ist, dass es noch keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesen Fragen gibt, was angesichts der Tatsache, dass vermeintliche oder tatsächliche Tauschbörsennutzer keine Lobby haben und derartige Verfahren teuer sind, nicht weiter erstaunt.

 

Wir gehen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt (März 2007) davon aus, dass die Rechtsprechung sich auf ein vernünftiges Maß einpendeln wird, was sich, so hoffen wir, der Rechtsprechung des Landgerichtes Mannheim annähern wird.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/02de0d5f9ce6475e9b63a5475deb426f