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IDO verliert auch vor dem LG Bamberg: Internethändler müssen nicht über eine ggf. bestehende Herstellergarantie informieren
- Aktuell: OLG Bamberg bestätigt Entscheidung des LG Bamberg
- IDO verliert schon wieder: OLG Celle – Information über Herstellergarantie ist nicht notwendig
- IDO verliert auch vor dem OLG Frankfurt: Fehlende Informationen zur Herstellergarantie ist nicht wettbewerbswidrig
Wir hatten bereits ausführlich darüber berichtet, dass der Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. in den letzten Monaten ein neues Abmahnthema aufgebracht hatte: Der IDO vertritt die Ansicht, dass in Internetangeboten, in denen ein Produkt mit einer Herstellergarantie angeboten wird, immer auch zwingend über die Garantiebedingungen der Herstellergarantie zu informieren ist. Die Rechtsfolgen wären weitreichend, da viele Hersteller keine ausreichenden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Garantiebedingungen haben.
Wir von Internetrecht-Rostock.de haben in dieser Frage bereits eine erste Entscheidung des LG Hannover im Sinne unserer Mandanten erreichen können. Nach Ansicht des Landgerichtes Hannover (LG Hannover, Urteil vom 23.09.2019, Az.: 18 O 33/19) müssen Internethändler nicht über die Garantiebedingungen bei Produkten mit einer Herstellergarantie informieren. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Nunmehr hat sich auch das Landgericht Bamberg (LG Bamberg, Urteil vom 10.12.2019, Az.: 1 HK O 20/19) dieser Rechtsansicht angeschlossen. Wir hatten auch in diesem Verfahren den Beklagten vertreten. Auch das Landgericht Bamberg nimmt an, dass keine Verpflichtung besteht, über Herstellergarantien bei Internetangeboten zu informieren.
Das Gericht macht sich in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich das Urteil des Landgerichtes Hannover vom 23.09.2019 zu Eigen. Nach Ansicht des Landgerichtes Bamberg ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB eine entsprechende Informationspflicht
„Eine Ausweitung auf jegliche denkbare Garantien Dritter dürften einen Unternehmer unbillig überfordern“, so das Landgericht. Des Weiteren sieht das Gericht keine Verpflichtung eines Händlers zur laufenden Marktbeobachtung hinsichtlich aller Hersteller- und / oder Vertriebsgarantien. Dies, so das Gericht, würde zu weit führen.
Es ist somit das zweite Mal, dass wir in der ersten Instanz gegen den IDO gewonnen haben, soweit es um die Frage ging, ob Händler zwingend über Herstellergarantien informieren müssen.
Wir beraten auch Sie bei einer Abmahnung des IDO.
Stand: 10.01.2020
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke