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Mal wieder: Nachträgliches Hinzufügen einer Marke bei Amazon-Angeboten ist wettbewerbswidrig (LG Frankfurt)

Das Prinzip Amazon baut darauf auf, dass es Artikelbeschreibungen gibt, die von einer Vielzahl von Amazon-Verkäufern verwendet werden dürfen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist immer, dass es sich tatsächlich um das identische Produkt handelt. Vielen Amazon-Verkäufern passt dieses Geschäftsmodell nicht. Gerade bei erfolgreichen ASIN´s wird daher zum Teil mit allen Mitteln versucht, andere Anbieter von der Amazon-Artikelbeschreibung fernzuhalten. Gerade bei No-Name-Produkten äußert sich dies dadurch, indem das No-Name-Produkt plötzlich zu einem Markenprodukt wird, weil die Artikelbeschreibung durch einen Händler abgeändert oder ergänzt wurde. Auch Hinweise in der Artikelbeschreibung, dass das Produkt aus einem bestimmten Hause oder von einem bestimmten Anbieter stammt, sind wahrscheinlich nicht im Sinne von Amazon, führen jedoch dazu, dass Dritte diese Artikelbeschreibung nicht mehr verwenden dürfen.

Wieder einmal hat sich das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10) mit der nachträglichen Abänderung von Artikelbeschreibungen bei Amazon befasst. Hintergrund des Falles war, dass ein Angebot von Kabel in “Marke Kabel” umgeändert wurde. Ganz offensichtlich war es so, dass derjenige, der das Angebot ursprünglich bei Amazon eingestellt hatte, die Änderung vorgenommen hatte. Nach Ansicht des Gerichtes trug der Beklagte, der mutmaßlich die Artikelbeschreibung abgeändert hatte, die Beweislast dafür, dass er die Abänderung nicht vorgenommen hatte.

Das Landgericht hat insbesondere angenommen, dass ein Amazon-Anbieter nicht berechtigt ist, eine No-Name-Artikelbeschreibung dahingehend abzuändern, später eine Marke hinzuzufügen, wenn bereits andere Anbieter unter der entsprechenden ASIN gelistet sind.

Das Landgericht führt aus:

In diesem Fall diente die einseitige Abänderung durch die Beklagte in erster Linie der Beeinträchtigung der Entfaltungsfreiheit der unter ASIN…. gelisteten Mitbewerber. Denn die einseitige Abänderung war insbesondere darauf ausgerichtet, das Angebot der Klägerin bei amazon.de entfernen zu lassen, indem die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung ihrer Marke abmahnte.

Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Beklagte bereits im Jahr 2008 die ASIN… unter der Artikelbeschreibung …. eingerichtet haben sollte, weil dann die Änderung der Artikelbeschreibung in erster Linie der Zurückversetzung in die alte Artikelbeschreibung diente und weniger der Beeinträchtigung von Mitbewerbern. Insoweit wäre mit zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich vor Listung ihres Artikels unter der ASIN…. hätte darüber informieren können, wer mit welcher Artikelbeschreibung die ASIN … ursprünglich eingerichtet hat. Deshalb würde eine Gesamtwürdigung in diesem Fall dazu führen, dass es einer gezielten Behinderung durch die Abänderung der Artikelbeschreibung fehlen würde. Da die Beklagte die Artikelbeschreibung unstreitig änderte, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Änderung der Artikelbeschreibung zugleich eine Rückversetzung in die alte Artikelbeschreibung war. Mangels zulässigen Beweisantritt ist die Beklagte insofern beweisfällig geblieben.

Mit anderen Worten: Einige Verkäufer bei Amazon haben die Berechtigung, Artikelbeschreibungen abzuändern. Wir kennen diese Berechtigung unter der Bezeichnung ASIN-Priorität. Wenn eine ursprüngliche Markenartikelbeschreibung durch Dritte in eine No-Name-Artikelbeschreibung geändert wurde, hat der ursprüngliche Ersteller der Artikelbeschreibung die Berechtigung, diese Änderung wieder rückgängig zu machen. Wie jedoch der Händler, der eine ASIN neu nutzen möchte, herausfinden soll, wer diese ursprünglich mit welchem Inhalt eingestellt hat, bleibt unklar.

Nach unserem Eindruck gibt es immer mehr rechtliche Auseinandersetzungen vor dem Hintergrund, dass Händler versuchen, Artikelbeschreibungen bei Amazon zu monopolisieren. Ziel ist es ganz offensichtlich, gut gelistete Artikelbeschreibungen nicht durch Dritte nutzen zu lassen.

Letztlich verbleibt es bei der Empfehlung an Amazon-Händler, eine Artikelbeschreibung in dem Augenblick, indem sie zum ersten Mal genutzt wird, zu dokumentieren und die Artikelbeschreibung auch regelmäßig auf Änderungen zu kontrollieren.

Dies ist sicherlich nicht im Sinne von Amazon. Wir sehen jedoch zurzeit keinen anderen Weg, um Ärger zu vermeiden. Hierbei muss man insbesondere berücksichtigen, dass Amazon Händler unverzüglich von einer Artikelbeschreibung entfernt, wenn Markenrechtsverletzungen an Amazon gemeldet werden. Eine mehrfache Meldung kann zur Sperrung und zum Ausschluss von Amazon führen, zudem kann es ganz erhebliche markenrechtliche Probleme geben.

An dem Weg einer regelmäßigen Kontrolle der Amazon-Angebote auf Änderungen führt daher kein Weg vorbei. 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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