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Artikelbeschreibung bei Amazon: Wenn ein No-Name-Produkt plötzlich zum Markenprodukt wird (LG Frankfurt) – Überwachungspflichten für Händler?

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Ein grundsätzliches Problem bei Amazon ist, dass unterschiedliche Verkäufer eine einzige Artikelbeschreibung verwenden. Bestimmte Verkäufer haben hierbei eine nach unserer Kenntnis sogenannte ASIN-Priorität, die sie berechtigt, Artikelbeschreibungen abzuändern. Dies ist natürlich für die restlichen Verkäufer, die eine Artikelbeschreibung nutzen, besonders tückisch, weil dann das angebotene Produkt nicht mehr der Artikelbeschreibung entspricht.

Nachdem bereits das OLG Oldenburg entschieden hatte, dass die Änderung einer Artikelbeschreibung wettbewerbswidrig sein kann, gibt es nunmehr eine weitere Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.02.2011, Az.: 3-08 O 120/10).

Ein Händler hatte eine Artikelbeschreibung offensichtlich dahingehend abgeändert, dass in eine bereits bestehende Amazon-Artikelbeschreibung eine Wortmarke – offensichtlich die des Händlers, der abgeändert hatte – eingefügt wurde. Nur wenige Tage später wurde ein anderer Händler von dem Markeninhaber, der die Artikelbeschreibung abgeändert hatte, abgemahnt und zwar wegen eines Markenrechtsverstoßes, weil plötzlich ein Markenprodukt angeboten wurde, obwohl der andere Händler kein Produkt dieser Marke lieferte.

In der Änderung der Artikelbeschreibung war das Landgericht einen sogenannten Behinderungswettbewerb gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.

Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Denn soweit die Antragsgegnerin zwischen dem … und … die Artikelbeschreibung unter der ASIN … änderte, liegt eine gezielte Behinderung der Antragstellerin vor.

Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers zu verstehen. Da der Wettbewerb darauf angelegt ist, auf Kosten der Mitbewerber ein Wettbewerbsvorsprung zu erzielen, ist jede geschäftliche Handlung gegenüber Mitbewerbern ihrer Natur nach geeignet, Mitbewerber in ihrer wettbewerbsrechtlichen Entfaltung zu beeinflussen. Deshalb liegt eine gezielte Behinderung nur dann vor, wenn zur Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit noch weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Dies setzt letztlich eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Lauterkeitsrechts voraus. Entscheidend ist, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen. Als gezielt ist danach eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahmen in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewerber gerichtet ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Antragsgegnerin, die Artikelbeschreibung unter ASIN … in der Zeit von … bis … von … in … umzuändern, als gezielte Behinderung von Mitbewerbern zu beurteilen. Zwar geht die Kammer im Hinblick auf das Urteil des Landgerichtes Bochum davon aus, dass die Antragsgegner die ASIN … ursprünglich eingerichtet hat. Aber es ist streitig, ob dies unter der Produktkennzeichnung … geschah. Deshalb ist mangels Glaubhaftmachung der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die ursprüngliche Einrichtung der ASIN nicht unter der Marke der Antragsgegnerin erfolgte.

Deshalb war die Antragsgegnerin auch nicht berechtigt, der Artikelbeschreibung ihrer Marke … und ihre Firmenbezeichnung … nachträglich hinzuzufügen, nachdem andere Anbieter ihre Koachsialkabel … auch unter der ASIN … gelistet hatten.

In diesem Fall diente die einseitige Abänderung durch die Antragsgegnerin in erster Linie der Beeinträchtigung der Entfaltungsfreiheit der unter der ASIN … gelisteten Mitbewerber. Wenn die einseitige Abänderung war insbesondere darauf ausgerichtet, das Angebot der Antragstellerin bei Amazon.de entfernen zu lassen, indem die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Marke abmahnte.

Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2008 die Artikelbeschreibung eingerichtet haben sollte, weil dann die Änderung der Artikelbeschreibung in erster Linie der Zurückversetzung in die alte Artikelbeschreibung diente und weniger der Beeinträchtigung von Mitbewerbern. Insoweit wäre es mit zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich vor der Listung ihres Artikels unter der ASIN … hätte darüber informieren können, wer mit welcher Artikelbeschreibung die als N… ursprünglich eingerichtet hat. Deshalb würde eine Gesamtwürdigung in diesem Fall dazu führen, dass es an einer gezielten Behinderung durch die Änderung der Artikelbeschreibung fehlen würde. Da die Antragsgegnerin die Artikelbeschreibung unstreitig änderte, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Änderung der Artikelbeschreibung zugleich eine Rückversetzung in die alte Artikelbeschreibung war. Mangels Glaubhaftmachung ist die Antragsgegnerin insoweit beweisfällig geblieben.”

Dokumentation sinnvoll

Die Entscheidung wirft durchaus praxisrelevante Fragen auf. Zum einen verdeutlicht die Entscheidung, was wir schon seit längerem allen Amazon-Händlern rein vorsorglich empfehlen: Artikelbeschreibungen, die genutzt oder selbst eingerichtet werden, sollten dokumentiert werden, sei es durch ein Abspeichern, besser noch durch einen Ausdruck.

Des Weiteren empfiehlt es sich, Artikelbeschreibungen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob diese durch Dritte abgeändert wurden.

Gerade Derjenige, der eigene Artikelbeschreibungen bei Amazon anlegt, könnte somit, die Entscheidungsgründe des Landgerichtes Frankfurt zugrunde gelegt, durchaus ein berechtigtes Interesse an einer Abänderung der Artikelbeschreibung haben. Dieses berechtigte Interesse besteht dann, wenn ursprünglich Derjenige, der die Artikelbeschreibung unter einer ASIN angelegt hat, später feststellen muss, dass Dritte “seine” Artikelbeschreibung abgeändert haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn ursprünglich ein Markenprodukt angelegt wurde, das durch Dritte später zu einem No-Name-Produkt geändert wurde.

Doch Vorsicht: Wenn, was bei Amazon leicht zu erkennen ist, Dritte bereits eine erstellte Artikelbeschreibung bei Amazon nutzen, kann es auch in diesem Fall problematisch werden. Wir interpretieren die Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt durchaus so, dass in diesem Fall von einer gewissen Schutzwürdigkeit Derjenigen auszugehen ist, die eine Artikelbeschreibung zu einem Zeitpunkt nutzen, zu dem bspw. nicht zu erkennen war, dass es sich um ein Markenprodukt handeln sollte, was unter der Artikelbeschreibung angeboten wird.

Nach unserer Auffassung geht daher an einer regelmäßigen Überprüfung und Dokumentation von Amazon-Artikelbeschreibungen kein Weg vorbei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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