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Bundesnetzagentur leitet Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen das Funkanlagengesetz ein

Die Bundesnetzagentur ist unter anderem zuständig für die Überprüfung der Einhaltung des Funkanlagengesetzes (FuAG) wie auch für die Überprüfung und Überwachung nach EMVG.

Das Funkanlagengesetz (FuAG) gilt für alle Funkanlagen, die auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden. Eine “Funkanlage” geht dabei schneller als am denkt. So sind Funkanlagen bspw. Bluetooths-Geräte, WLAN-Geräte oder Spielzeug, welches mit einer Fernbedienung genutzt werden kann.

Den Hersteller treffen aufgrund des FuAG verschiedene Verpflichtungen neben anderen gesetzlichen Regelungen:

§ 10 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Funkanlagen beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben wird.
(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind.

§ 13 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden. Das Anbringen auf der Verpackung oder den Unterlagen ist auch dann zulässig, wenn der Einführer die Verpackung der Funkanlage öffnen müsste, um seinen Namen oder seine Anschrift anzubringen. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Einführer kontaktiert werden kann.
(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen einer Funkanlage zehn Jahre eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

§ 19 CE-Kennzeichnung von Funkanlagen
(1) Funkanlagen, deren Konformität mit den Anforderungen des § 4 im Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlagen in Verkehr gebracht werden.

Bußgeldverfahren möglich

Zuständig für ein Bußgeldverfahren ist die Bundesnetzagentur, und zwar die jeweilige Bußgeldstelle der Bundesnetzagentur.

In der Regel erhält der Hersteller oder Händler, der problematische Funkanlagen verkauft, nicht überraschend einen Anhörungsbogen (Anhörung gem. § 55 OWiG). Die Bundesnetzagentur hat ein Recht auf Auskunft und Unterstützung und besorgt sich in der Regel vom entsprechenden Händler möglicherweise rechtswidrige Geräte.

Möglich ist je nach Tatbestand ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro.

Wie richtig reagieren?

Wenn Sie von der Bundesnetzagentur Bußgeldstelle eine Anhörung gem. § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erhalten haben, gibt Ihnen die Bundesnetzagentur innerhalb einer Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Rahmen eines Anhörungsbogens werden verschiedene Informationen abgefragt. Wir empfehlen in diesen Fällen eine anwaltliche Vertretung. Sie haben als Betroffener das Recht, einen Anwalt beizuziehen. Im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung kann dann bei der Bundesnetzagentur Akteneinsicht beantragt werden.

Sollten Sie eine Anhörung der Bundesnetzagentur erhalten haben, empfehlen wir somit eine Beratung.

Siehe auch:

Stand: 09.04.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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