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Richtig reagieren: Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit durch die Bundesnetzagentur wegen Verstoß gegen das EMVG

Verkäufer, die Elektrogeräte vertreiben, haften dafür, dass die Vorgaben nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln  (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG) eingehalten werden.

Das Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden können.

Pflichten des Herstellers

Das EMVG regelt konkrete Verpflichtungen des Herstellers. Hersteller ist derjenige, der ein Gerät herstellt oder dieses Gerät unter eigenem Namen oder eigene Handelsmarke vermarktet. Der Hersteller hat gemäß § 8 Abs. 1 EMVG sicherzustellen, dass die von ihm in den Verkehr gebrachten Geräte den grundlegenden Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß § 4 EMVG entsprechen. Gemäß § 9 EMVG ist der Hersteller ferner verpflichtet, die Geräte mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer zu kennzeichnen, auf dem Gerät Name und Anschrift anzugeben sowie eine Montage- oder Gebrauchsanleitung im Sinne des § 19 EMVG beizufügen. Hierbei geht es um eine Anleitung, die die elektromagnetische Verträglichkeit gewährleisten soll.

Pflichten des Händlers

Eine Verpflichtung nach EMVG ergibt sich jedoch nicht nur für den Hersteller sondern auch für den Händler, d. h. den Verkäufer des Produktes. Der Händler/Verkäufer darf ein Gerät, für das das EMVG gilt, gemäß § 13 EMVG nur verkaufen, wenn er u.a. sichergestellt hat, dass

  • das Gerät mit einem CE-Kennzeichen versehen ist,
  • dem Gerät eine Gebrauchsanweisung im Sinne des § 19 EMVG beigefügt ist,
  • das Gerät ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, insbesondere mit Namen und Anschrift des Herstellers.

Bundesnetzagentur überprüft Produkte

Im Rahmen der Marktüberwachung überprüft die Bundesnetzagentur angebotene Produkte. Die Überprüfung kann sowohl im Laden vor Ort geschehen, als auch bei Internetverkäufen. Die Bundesnetzagentur hat dabei das Recht, Produkte im Ladengeschäft mitzunehmen oder für eine Überprüfung anzufordern.

Nach eigenen Angaben überprüft die Bundesnetzagentur in diesem Zusammenhang das Vorhandensein eines CE-Kennzeichens, Herstellerangaben, eine Bedienungsanleitung, das Vorhandensein einer korrekten Konformitätserklärung und ob das Produkt Funkstörungen verursachen kann.

Soweit bei dem Gerät ein Mangel im Sinne des EMVG festgestellt wird, sollte das mangelbehaftete Gerät nicht weiterverkauft werden. Wenn der Mangel beseitigt wird im Rahmen einer freiwilligen Korrektur und die Verkehrsfähigkeit des Gerätes hergestellt wird, kann in der Regel das Gerät wieder angeboten werden.

Gemäß § 24 Abs. 3 EMVG hat die Bundesnetzagentur jedoch die Möglichkeit, Sanktionen auszusprechen, wenn innerhalb der gesetzten Frist (die somit unbedingt einzuhalten ist) keine geeigneten Korrekturmaßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt beschränkt oder untersagt werden. Die Bundesnetzagentur kann jedoch auch anordnen, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Dies sind Maßnahmen bei der sogenannten formalen Nichtkonformität.

Alles vorbei mit Verfahrensabschluss? Nein, dann kommt i.d.R. das Bußgeldverfahren

Häufig erfolgt von Seiten der Bundesnetzagentur ein Verfahrensabschluss aufgrund freiwilliger Korrekturen. In diesem Zusammenhang wird zum Teil mitgeteilt, dass die Nichteinhaltung der Anforderung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und sich die Behörde die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vorbehält.

Anhörung der Bußgeldstelle Hannover der Bundesnetzagentur

Wenn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird erhält der Betroffene bzw. das Unternehmen von der Bundesnetzagentur, Bußgeldstelle Hannover eine Anhörung gemäß § 55 OWiG. In der Anhörung wird der konkrete Verstoß erläutert sowie die verletzten Normen, die in dem Schreiben noch einmal wiedergegeben werden.

Der Betroffene bzw. das Unternehmen erhalten die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Insbesondere ist für die Bundesnetzagentur häufig von Interesse, wie hoch die Einkaufs- und Verkaufsmengen waren sowie hoch die Einkaufs- und Verkaufspreise der betroffenen Produkte waren. Von Interesse ist für die Bundesnetzagentur somit zum einen die Menge, zum anderen der erzielte Gewinn mit den nicht konformen Produkten.

Je nach Art des Verstoßes kann gemäß § 33 Abs. 2 EMVG ein Bußgeld von bis zu 100.000 € bzw. bis zu 10.000 € verhängt werden. Aber Achtung: Die im EMVG vorgesehene maximale Höhe eines Bußgeldes kann höher sein. Gemäß § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Es kann somit theoretisch sein, dass, wenn der erzielte Gewinn, der mit den nicht konformen Produkten erzielt wurde, höher ist, als der gesetzliche Bußgeldrahmen, das Bußgeld darüber hinaus erhöht werden kann.

Wie reagieren bei einer Anhörung wegen eines Bußgeldverfahrens aufgrund eines Verstoßes gegen das EMVG der Bundesnetzagentur Bußgeldstelle Hannover?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, sich zum Vorwurf einzulassen. Diese Vorgehensweise ist jedoch aufgrund der weitreichenden Folgen nicht zu empfehlen. Da ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen das EMVG sehr hoch ausfallen kann, empfehlen wir eine anwaltliche Vertretung. Ein Rechtsanwalt hat das Recht, im Rahmen einer Vertretung Akteneinsicht bei der Bundesnetzagentur anzufordern. Jeder Betroffene (so nennt man den „Beschuldigten “in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren) hat das Recht, sich in einem Bußgeldverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

Erst nach Vorlage der Akte sollte eine Einlassung, abgestimmt mit einem Rechtsanwalt, gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben werden. Insbesondere sollte die Frage nach dem erzielten Gewinn und den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen sehr sorgfältig geklärt werden.

Ich vertrete Sie in einem Bußgeldverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur. Wenn Sie eine Anhörung der Bundesnetzagentur erhalten haben sollten, rufen Sie mich einfach an oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Stand: 24.3.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard