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Bundesnetzagentur – Anforderung und Überprüfung von Geräten – Was tun?

Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die sogenannte Marktüberwachung bei mehreren produktbezogenen Gesetzen.

Zum einen gilt dies für das Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG), zum anderen für das Funkanlagengesetz (FuAG).

Regelmäßig werde ich von Mandanten gefragt, wie zu reagieren ist, wenn die Bundesnetzagentur Übersendung von Geräten anfordert oder im Ladengeschäft Geräte mitnehmen möchte. Die Bundesnetzagentur hat in diesem Zusammenhang weitreichende Rechte.

Funkanlagen

Gem. § 23 FuAG ist die Bundesnetzagentur berechtigt, Funkanlagen stichprobenweise zu prüfen. Auch anonyme Testkäufe sind zulässig.

Gem. § 31 FuAG darf die Bundesnetzagentur von Verkäufern oder Anbietern von Funkanlagen (dazu gehören Handys, Funkfernbedienungen, WLAN- und Bluetoothgeräte, Modellbauartikel und Spielzeug etc.) eine Übersendung von Geräten verlange. Nicht nur das: Ein Beauftragter der Bundesnetzagentur darf während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebsgrundstücke oder Geschäftsräume betreten. Dies kann z. B. auch ein Ladengeschäft sein. Die Mitarbeiter der Bundesnetzagentur haben das Recht, Funkanlagen unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken zu entnehmen. Mit anderen Worten: Ein Mitarbeiter der Bundesnetzagentur ist berechtigt, einzelne Produkte einfach mitzunehmen.

In § 31 Abs. 3 FuAG heißt es insofern:

„Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen zu dulden.“

Falls einer sogenannten vollziehbaren Anordnung nach § 31 FuAG zuwider gehandelt wird, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 €.

Die Mitnahme von Geräten in Ladengeschäften ist uns aus unserer Beratungspraxis durchaus bekannt. In der Regel erfolgt eine schriftliche Aufforderung, bestimmte Geräte unentgeltlich zu Prüf- und Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen.

EMVG

Das EMVG gilt „für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden können“.

Ein häufiges Problem sind die Pflichten des Händlers (Verkäufers) gem. § 13 EMVG:

Der Verkäufer darf ein Gerät, das dem EMVG unterfällt (was die meisten Elektrogeräte sind) nur dann verkaufen, wenn er sichergestellt hat, dass

  • das Gerät mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist
  • dem Gerät eine entsprechende Montage- und Gebrauchsanleitung beigefügt ist in deutscher Sprache
  • das Gerät eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer hat oder andere Informationen, die zur Identifikation geeignet sind
  • auf dem Gerät selbst der Hersteller seinen Namen und seine Postanschrift angebracht hat

Einführer (Importeure) müssen ferner in der Lage sein, eine EU-Konformitätserklärung vorzulegen.

Häufigstes Problem in der Praxis ist eine fehlende Herstellerkennzeichnung, Probleme mit der EU-Konformitätserklärung oder der CE-Kennzeichnung des Gerätes.

Die entsprechende Berechtigung zur Anforderung von Geräten bzw. zur Mitnahme von Geräten ergibt sich aus § 22 Abs. 2 EMVG bzw. § 29 EMVG. Die Rechte der Bundesnetzagentur sind hier genauso ausgestaltet, wie bei dem Funkanlagengesetz. Für den Fall, dass einer vollziehbaren Anordnung zur Anforderung bzw. Herausgabe von Geräten nicht gefolgt wird, droht auch hier ein Bußgeld von bis zu 10.000 €.

Häufig schriftliche Aufforderung

Regelmäßig fordert die Bundesnetzagentur zur Überprüfung von Geräten nach EMVG oder FuAG Geräte an. Die Geräte sind in Originalverpackung und ungeöffnetem Zustand für die Prüfzwecke zu übersenden. Es ist ferner eine EU-Konformitätserklärung beizufügen.

Falls der Adressat der Anforderung nicht der Hersteller ist bzw. die Geräte nicht selbst importiert hat, kann zudem dazu aufgefordert werden, eine Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins beizufügen. In der Regel wird für die Übersendung eine relativ kurze Frist gesetzt.

Wenn es Probleme mit den Geräten gibt

Häufig sind die übersandten Geräte nicht rechtskonform. Die Bundesnetzagentur teilt in diesem Fall ganz konkret die sogenannten administrativen Mängel mit.

Der Betroffene, häufig der Verkäufer bzw. Händler hat gem. § 13 Abs. EMVG die Verpflichtung, sogenannte erforderliche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Dies kann bis hin zur Rücknahme oder bis hin zum Rückruf des Gerätes führen.

Der betroffene Händler oder Hersteller soll zu den festgestellten Mängeln Stellung nehmen. In der Regel wird auch dazu aufgefordert, ob und in welchem zeitlichen Rahmen sogenannte Korrekturmaßnahmen vorgenommen werden.

In der Regel bietet es sich an, in diesen Fällen mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten, insbesondere um die Konformität der Geräte wiederherzustellen und damit einen rechtskonformen Weiterverkauf zu gewährleisten. Es kann auch eine Alternative sein, die Geräte nicht mehr anzubieten.

Erfolgt keine Mitarbeit bzw. Zuarbeit des Herstellers oder des Verkäufers, hat die Bundesnetzagentur weitreichende Rechte. Die Bundesnetzagentur kann den Verkauf (die sogenannte Bereitstellung) auf dem Markt untersagen oder auch anordnen, dass das Gerät zurückgenommen oder im Worst case zurückgerufen wird.

Wenn, sei es, dass die Mängel beseitigt wurden oder dass die Geräte nicht mehr angeboten werden, die technischen Mängel oder Kennzeichnungsmängel beseitigt wurden, kommt es in der Regel zu einem Verfahrensabschluss aufgrund freiwilliger Korrekturen.

Damit ist dann alles erledigt?

Viele Händler bzw. Verkäufer oder Hersteller gehen davon aus, dass mit der Beseitigung der Mängel sich die Angelegenheit erledigt hat. Am Ende einer entsprechenden Mitteilung der Bundesnetzagentur findet sich jedoch der Satz

„Die Nichteinhaltung der Anforderungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens behalte ich mir vor.“

In der Regel, so unser Eindruck, wird dann tatsächlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet, zum Teil Monate später meldet sich dann die Bundesnetzagentur Bußgeldstelle Hannover mit einer „Anhörung gem. § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).“ In der Regel droht bei einem Verstoß gegen das FuAG oder EMVG ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro.

Wie Sie vor einer Anhörung der Bundesnetzagentur wegen eines Verstoßes gegen das FuAG oder EMVG reagieren sollten, erläutere ich hier für das EMVG und hier für das FuAG.

Wir  beraten Sie, wenn die Bundesnetzagentur Geräte bei Ihnen anfordert oder mitnimmt und Sie Probleme mit dem FuAG oder EMVG haben oder die Bundesnetzagentur nach einer Überprüfung ein Bußgeldverfahren einleitet.

Stand: 15.08.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard