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Bußgeld möglich: Bundesnetzagentur überprüft Kennzeichnung nach EMVG

Die Verpflichtung, Produkte mit einer Kontaktanschrift des Herstellers zu versehen, besteht nicht nur nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdG). Auch aus dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) ergeben sich entsprechende Kennzeichnungspflichten.

Das EMVG gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.

Gemäß § 9 EMVG gelten folgende Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers:

§ 9 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Geräte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben wird.
(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind.

Gemäß § 19 EMVG gibt es die Verpflichtungen, auf dem Gerät, seiner Verpackung oder in den Unterlagen weitere Informationen beizufügen. Insbesondere geht es um Informationen nach § 4 EMVG, nämlich grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit.

Fehlen diese Informationen, droht ein Bußgeldverfahren. Zuständig ist die Bußgeldstelle der Bundesnetzagentur. Bei fehlenden Informationen gilt die Bußgeldvorschrift des § 39 EMVG. Abhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit ist eine Geldbuße zu 100.000,00 Euro möglich.

Haftung des Händlers

Auch der Händler, d. h. der Verkäufer, kann betroffen sein, wenn von ihm angebotene Geräte nicht dem EMVG entsprechen. Händler gem. § 3 Nr. 14 EMVG ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt.

Die Überprüfungspflichten des Händlers sind vielfältig:

§ 13 Pflichten des Händlers

(1) Der Händler darf ein Gerät erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass
1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
2. dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind,
3. der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und
4. der Einführer seine Pflichten nach § 12 Absatz 1 erfüllt hat.

(2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er dieses Gerät erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Händler unverzüglich den Hersteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur.

(3) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Händler das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Entsprechende Verstöße sind somit zum einen wettbewerbswidrig, zum anderen droht ein Bußgeld der Bundesnetzagentur.

Sollten Sie eine Anhörung der Bundesnetzagentur gem. § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erhalten, empfehlen wir eine anwaltliche Beratung, bevor Sie sich innerhalb der oftmals kurzen Fristen gegenüber der Bundesnetzagentur äußern.

Wir beraten Sie.

Stand: 13.02.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6b29b3e870c24f4e85fdba404f850253