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Neue Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014:

Ihre Fragen und unsere Antworten

Unsere FAQ zur neuen Widerrufsbelehrung 2014

Zuletzt aktualisiert: 13.02.2014

Hier finden Sie kurz und bündig alles zur neuen Widerrufsbelehrung 2014.

Alles in einem Beitrag, nicht in Häppchen. Bei Fragen schicken Sie uns einfach eine Mail

Mal wieder gibt es eine neue Widerrufsbelehrung. Dieses Mal ist es der 13.06.2014, den sich alle Online-Händler im Kalender rot anstreichen sollten. Am 27.09.2013 ist das Gsetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Bundesgsetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt zum 13.06.2014 in Kraft.

Zusammen mit der neuen Widerrufsbelehrung gibt es wiederum viele neue Fragen, da sich die Rechtslage ändert.

Aufgrund der neuen Gestaltungsmöglichkeiten halten wir es für extrem wichtig, dass sich Online-Händler frühzeitig mit der neuen Widerrufsbelehrung auseinandersetzen. Wir haben daher, wie bei den Änderungen der Widerrufsbelehrung in der Vergangenheit, für Sie eine FAQ-Liste (Frequently Asked Questions) zusammengestellt.

Die nachfolgenden FAQ beschäftigen sich ausschließlich mit dem Widerrufsrecht im elektronischen Geschäftsverkehr, d. h. dem Widerrufsrecht, das Unternehmer Verbrauchern bei einem Verkauf über das Internet einräumen müssen bspw. bei eBay, Amazon oder bei einem eigenen Internetshop. Einen allgmeinen Überblick finden Sie hier:

Soweit wir im Folgenden BGB-Normen nennen, beziehen wir uns auf die Neufassung ab dem 13.06.2014.  Alle Angaben ohne Gewähr.

Sollten hier Ihre Fragen nicht besprochen werden, schicken Sie uns einfach eine Email. Wir ergänzen diese Liste gern.

Neue Widerrufsbelehrung – warum, wann, wie?

Alle Jahre wieder – warum gibt es schon wieder eine neue Widerrufsbelehrung?

Die neue Widerrufsbelehrung ist die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie. Hierdurch wird das Widerrufsrecht innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht. Durch die Verbraucherrechterichtlinie war der deutsche Gesetzgeber gezwungen, die dortigen Vorgaben quasi eins zu eins in das Deutsche Recht zu übernehmen. Dies erfolgte durch das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung”.

Wann tritt die neue Widerrufsbelehrung in Kraft?

Das neue Widerrufsrecht gilt ab dem 13.06.2014.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Nein. Dies hat zur Folge, dass Online-Händler alle notwendigen Änderungen quasi in der Nacht vom 12.06. auf den 13.06.2014 vornehmen müssen.

Wird es auch weiterhin neben der Möglichkeit, über ein Widerrufsrecht zu belehren, die Alternative geben, dem Verbraucher ein Rückgaberecht anzubieten?

Nein. Zukünftig wird es nur noch ein Widerrufsrecht geben. Die Möglichkeit, ein Rückgaberecht einzuräumen, entfällt.

Das neue Muster

Wie lautet der Mustertext bei einer neuen Widerrufsbelehrung?

Die neue Musterwiderrufsbelehrung finden Sie unter folgendem Link

Wie bereits jetzt üblich, handelt es sich um ein allgemeines Muster, das nicht einfach eins zu eins übernommen werden kann. Vielmehr müssen Internethändler, je nachdem, welche Art von Waren etc. angeboten werden, das Muster unter Berücksichtigung der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Gestaltungshinweise noch “zusammensetzen”.

Anders als bei dem aktuellen Muster gibt es eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten und Alternativen, die nach unserer Auffassung zu sehr komplexen Gestaltungsproblemen für Shopbetreiber führen kann. Diese hängen sehr stark von Art und Umfang der verkauften Ware ab.

Wir beraten Sie gern konkret.

Ist die neue Widerrufsbelehrung endlich verständlicher als die alte?

Auf jeden Fall. Ein für Verbraucher kryptischer und unverständlicher Verweis auf viele BGB-Normen entfällt. Die Formulierungen sind EU-typisch in einfachem Deutsch gehalten. Lediglich die Formulierung zum Fristbeginn, die darauf abstellt, wann der Verbraucher die “letzte Ware” in Besitz genommen hat, ist vom Ausdruck her etwas sonderbar. Hierbei muss man jedoch berücksichtigen, dass es sich quasi um die Übersetzung der EU-Richtlinie handelt.

Ist die Widerrufsbelehrung nach dem neuen amtlichen Muster vollständig?

Wir meinen Nein. Zum einen fehlt ein Hinweis darauf, dass das Widerrufsrecht nur für Verbraucher gilt. Fehlt dieser Hinweis, kann die Folge ein vertragliches Widerrufsrecht sein, mit der Folge, dass auch Unternehmer ein Widerrufsrecht haben. Zudem ist der Verbraucher gem. Art. 246 a § 3 EGBGB auch über das Nicht-Bestehen des Widerrufsrechtes zu informieren bzw. in den Fällen, in denen das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände zu informieren, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

Nach unserer Auffassung empfiehlt es sich, außerhalb der Musterwiderrufsbelehrung jedoch im Rahmen der Information über das Widerrufsrecht über diese Umstände zu informieren. Eine Aufnahme in das amtliche Muster wäre zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Erhöhung der Rechtssicherheit sinnvoll gewesen. Diese Form der Rechtssicherheit hat jedoch offensichtlich weder den EU-Gesetzgeber noch den deutschen Gesetzgeber interessiert.

Neue Fristen

Wie lang ist die Widerrufsfrist?

Die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage. Eine Unterscheidung zwischen einer Widerrufsfrist von 14 Tagen und einem Monat, je nachdem, wann der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform erhält, wird es zukünftig nicht mehr geben.

Wann endet die Widerrufsfrist spätestens?

Aktuell ist es so, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, sei es inhaltlich oder von der Form her, ein quasi ewiges Widerrufsrecht besteht. Zukünftig endet das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage, vereinfacht gesagt nach Erhalt der Ware. Auch diese Regelung gibt Internethändlern ein erhebliches Stück Rechtssicherheit.

Ausübung des Widerrufsrechtes

Muss der Verbraucher auch weiterhin den Widerruf in Textform ausüben?

Textform bedeutet mindestens per Mail. Fax oder Brief ist auch Textform. Interessanter Weise ist die Form des Widerrufes nicht vorgeschrieben. § 355 BGB besagt

“Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs”.

Der Widerruf kann auch telefonisch erklärt werden kann, er muss aber eindeutig sein.

Für diesen Umstand spricht, dass Anmerkung 3 der neuen Musterwiderrufsbelehrung vorschreibt, dass auch eine Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsadresse anzugeben ist. Ein telefonischer Widerruf war bisher nicht möglich. Im Gegenteil galt die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsadresse als wettbewerbswidrig. Für Internethändler bedeutet dies in der Praxis, dass sie auf telefonische Widerrufe eingestellt sein sollten und die Voraussetzungen und Rechtsfolgen beachten müssen.

Was ändert sich noch im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes?

Dem Verbraucher wird ein “Muster-Widerrufs-Formular” zur Verfügung gestellt.

Es besteht jedenfalls darüber hinaus die Möglichkeit, dass der Internethändler auf seiner Internetseite ein Widerrufsformular (z. B. eine Eingabemaske)  zur Verfügung stellt. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich z. B. per Email eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufes zu übermitteln. Es geht wohlgemerkt nur um die Bestätigung des Eingangs des Widerrufes, nicht um die rechtliche Akzeptanz der Widerrufserklärung an sich.

Wann es zukünftig kein Widerrusfrecht gibt

Gibt es neue Ausschlussgründe, bei denen das Widerrufsrecht nicht gilt?

Ja.

Eine Übersicht über die bisher und auch weiterhin geltenden Ausschlussgründe, bei denen ein Widerrufsrecht nicht besteht, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Praxisrelevant dürfte für Händler der Ausschlussgrund des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB sein: Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach ihrer Lieferung entfernt wurde.

Einen weiteren neuen Ausschlussgrund gibt es unter bestimmten Voraussetzungen bei der Lieferung alkoholischer Getränke. Hierbei geht es in erster Linie um Wein. Die Regelung dürfte in Frankreich eine größere Rolle spielen, als in Deutschland.

Was ist genau Voraussetzung für den Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind?

Formell gesehen muss es sich um Waren handeln, die aufgrund des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. Um welche Waren es sich dabei konkret handelt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch vollkommen ungeklärt. Dies wird letztlich die Rechtsprechung klären müssen. Ob bspw. Unterwäsche automatisch unter diese Regelung fällt, halten wir für zweifelhaft. Wie es mit Kosmetik aussieht, ist aktuell ungeklärt.

Wichtig ist jedenfalls der Umstand, dass der Ausschluss des Widerrufsrechtes aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene nur dann eintreten kann, wenn die entsprechende Ware versiegelt ist. Entsprechend der Rechtsprechung zur Versiegelung von Datenträgern, dies ist bereits aktuell ein Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht, muss das Siegel für den Verbraucher als solches erkennbar sein. Eine geöffnete Verpackung allein ist kein Siegel, selbst wenn es eine Schutzfolie gibt! Um somit grundsätzlich als Internethändler in den Genuss dieses Ausschlussgrundes zu kommen, ist eine entsprechende Versiegelung von Waren unbedingt notwendig. Ohne ein entsprechendes Siegel kann es somit unabhängig von der Frage, ob das Produkt allgemein dem Ausschlussgrund unterfällt, grundsätzlich kein Ausschluss des Widerrufsrechtes geben!

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:

Was gilt bei einer Lieferung von digitalen Inhalten?

Die bisher nicht abschließend geklärte Frage, wie es mit dem Widerrufsrecht beim Kauf von digitalen Inhalten im Internet aussieht, findet sich nunmehr im § 356 Abs. 5 BGB. Bei derartigen Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert. Wichtig ist hier die ausdrückliche Bestätigung. Diese muss im Rahmen des Bestellablaufes in irgendeiner Form gewährleistet werden.

Fristen nach Ausübung des Widerrufsrechtes

Was ändert sich nach Ausübung des Widerrufsrechtes hinsichtlich der Fristen?

Aktuell ist es so, dass die Rückzahlungsfrist durch den Händler 30 Tage beträgt.

Zukünftig wird es so sein, dass empfangene Leistungen (die Ware auf der einen Seite, wie auch die Rückzahlung auf der anderen Seite) spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren sind gem. § 357 Abs. 1 BGB.

Was muss der Unternehmer bei der Rückzahlung nach einem Widerruf beachten?

Neben dem Umstand, dass der erhaltene Kaufpreis nach 14 Tagen zurückzuzahlen ist, regelt § 357 Abs. 2 BGB, dass auch die Hinsendekosten zurückzuzahlen sind. Dies entspricht jetzt schon geltender Rechtsprechung, hatte jedoch bisher keinen Niederschlag in einer gesetzlichen Regelung oder in der Musterwiderrufsbelehrung gefunden.

Nicht erstatten muss der Unternehmer zusätzliche Kosten, die entstanden sind, weil der Käufer sich für eine andere Art der Lieferung, als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung, entschieden hat.

Diese Regelung ist weitreichend:

Wer eine preiswerte Lieferung anbietet und darüber hinaus noch andere Lieferformen, wie eine Express-Lieferung, besondere Logistik-Dienstleister o. ä., muss diese zusätzlichen, teureren Versandkosten im Fall des Widerrufes nicht erstatten.

Der Internethändler muss für die Rückzahlung im Übrigen dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Wurde per Überweisung gezahlt, muss das Geld zurücküberwiesen werden, bei einer PayPal-Zahlung muss die Rückzahlung über PayPal erfolgen. Bei einer Nachnahme-Lieferung gehen wir davon aus, dass eine Überweisung ausreichend sein wird.

Wodurch kann sich die Rückzahlungsfrist für den Kaufpreis für den Internethändler verlängern?

Internethändler sind zukünftig besser geschützt, wenn der Kunde zwar widerrufen hat, die Ware jedoch nicht zurücksendet. Gem. § 357 Abs. 4 BGB kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat, oder aber den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist ein erheblicher Händlerschutz. Der Shopbetreiber muss erst dann zurückzahlen, wenn er die Ware erhalten hat und natürlich auch die Möglichkeit zur Prüfung hatte. Falls die Ware auf dem Rückversandweg verloren gehen sollte, trägt der Händler auch weiterhin das Versandrisiko. In diesem Fall reicht der Versandnachweis durch den Verbraucher.

Was ist hinsichtlich der Rückzahlung noch zu beachten?

§ 357 Abs. 3 BGB schreibt vor, dass der Unternehmer für die Rückzahlung das gleiche Zahlungsmittel verwenden muss, das der Verbraucher bei der Zahlung selbst verwendet hat. Würde mit PayPal gezahlt, muss mit PayPal auch zurückgezahlt werden. Es kann etwas anderes “audrücklich” (§357 Ab.3 Satz 2 BGB) vereinbart werden. Dadurch dürfen dem Verbraucher jedoch keine Kosten entstehen. Eine entsprechende Regelung in AGB halten wir daher für problematisch. Eine einvernehmliche Absprache zwischen Unternehmer und Verbraucher per Email nach dem Widerruf ist jedoch möglich.
Bei einer Zahlung per Nachnahme dürfte die Rechtslage ungeklärt sein…

Rücksendekosten

Gibt es auch weiterhin eine 40-Euro-Klausel?

Nein. Nach aktuellem Recht ist es so, dass der Unternehmer vereinbaren kann, dass der Verbraucher bis zu einem Rücksendewert von 40 Euro die Rücksendekosten zu zahlen hat.

Im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung gibt es die Möglichkeit, dass der Händler dem Verbraucher die Rücksendekosten grundsätzlich auferlegen kann. Dies bedeutet, dass der Verbraucher immer und zwar unabhängig vom Rücksendewert, die Rücksendekosten zu tragen hat.

Welche praktische Folge hat der Wegfall der 40-Euro-Klausel für Shopbetreiber?

Nach aktuellem Recht ist es so, dass die sog. 40-Euro-Klausel zum einen in der Widerrufsbelehrung auftaucht, zum anderen noch einmal gesondert in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden muss. Dies hat zur Folge, dass mit der Abänderung der Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 auch zwingend eine Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig ist, in denen die 40-Euro-Klausel rechtskonform noch einmal zusätzlich aufgenommen werden muss.

Mit einer reinen Abänderung der Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 ist es somit meistens nicht getan.

Wertersatz

Was ändert sich beim Wertersatz bei starker Benutzung, Prüfung oder Beschädigung der Ware?

Nach unserer Auffassung bleibt die Rechtslage unverändert. Gem. § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware u. a. zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.

Die neue Musterwiderrufsbelehrung spricht von einer Wertersatzpflicht mit dieser Formulierung. Die nach unserer Auffassung identische Rechtsfolge ist in der bisherigen Widerrufsbelehrung mit der Definition “unter Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist” etwas volksnäher und deutlicher erklärt.

Welche Ausnahmen gibt es  bei der Lieferung von digitalen Inhalten ohne Datenträger (Download)?

In diesem Fall, nämlich den Download von digitalen Inhalten (Software, Musik, Filme), muss der Verbraucher gem. § 357 Abs. 9 BGB keinen Wertersatz leisten.

Problem Formulierungsalternativen

Welches Problem gibt es hinsichtlich der Information über den Beginn der Widerrufsfrist im Rahmen des neuen Musters?

Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 356 Abs. 2 BGB sieht das amtliche Muster unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten vor. Der Gestaltungshinweis 1 beinhaltet verschiedene Informationen über den Fristbeginn, je nachdem, ob eine oder mehrere Waren gekauft wurden, die ggf. getrennt geliefert werden (Teillieferungen). Hierbei wird wiederum unterschieden zwischen einem Vertrag über mehrere Waren, die im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt und geliefert werden und eines Vertrages über die Lieferung einer Ware, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Der Shopbetreiber muss daher in der Widerrufsbelehrung je nach Art der Bestellung anpassen. Entscheidend ist, ob er die Ware auf einmal oder in Teillieferungen ausliefert. Die jeweiligen Formulierungen in der Widerrufsbelehrung sind in diesem Fall andere.

Nach unserer Kenntnis sind die üblichen Shopsysteme auf diese Fragen noch nicht eingerichtet.

Welche Probleme gibt es hinsichtlich der Regelung der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung?

Grundsätzlich hat der Internethändler zukünftig die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten grundsätzlich aufzuerlegen. Die 40-Euro-Klausel spielt ab dem 13.06.2014 keine Rolle mehr.

Wir gehen davon aus, dass es für Händler einen erheblichen Wettbewerbsvorteil darstellt, die Rücksendekosten nicht grundsätzlich dem Verbraucher aufzuerlegen.

Händler, die dem Verbraucher die Rücksendekosten der Ware auferlegen möchten, bekommen jedoch ein Problem, wenn die Ware nicht paket-versandfähig ist. Das Muster spricht insofern von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können. In diesem Fall ist der Händler verpflichtet, in der Widerrufsbelehrung selbst (!) die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware betragsmäßig einzufügen. Wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, kann ein Schätzbetrag eingesetzt werden. Dies hat ebenfalls die Folge, dass die Widerrufsbelehrung je nach Ware und Lieferort dynamisch gestaltet sein muss. Eine technische Lösung ist uns hierfür aktuell noch nicht bekannt. Wir bezweifeln, ob es diese je geben wird.

Es versteht sich von selbst, dass die Bezifferung des Betrages von erheblicher wettbewerbsrechtlicher Relevanz (Stichwort Abmahnung)  ist: Ist der Betrag zu hoch, wird der Verbraucher mutmaßlich von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abgeschreckt, ist er zu niedrig, wird der Verbraucher über die tatsächlichen Rücksendekosten getäuscht.

Schon jetzt ist die Bezifferung der reinen Versandkosten, insbesondere, wenn ein Auslandsversand möglich ist, für viele Internethändler schwierig und komplex. Umso mehr gilt dies bei einer Bezifferung der Rücksendekosten.

Die Frage, welcher Betrag dort einzusetzen ist, wenn der Kunde mehrere Waren bestellt, die jeweils für sich genommen nicht mit der Post zurückgesandt werden können, ist an dieser Stelle vollkommen ungeklärt.

Wie viele Kombinationsmöglichkeiten im Rahmen einer dynamischen Widerrufsbelehrung gibt es zukünftig?

Je nach Art der bestellten Ware gibt es bis zu vier verschiedene unterschiedliche Formulierungen über den Fristbeginn des Widerrufsrechtes bei Teillieferungen.

Hinsichtlich der Rücksendekosten ist zu unterscheiden zwischen dem Verkauf von Ware, die normal per Post zurückgesandt werden kann, bei nicht paket-versandfähiger Speditionsware der konkreten Angabe der Rücksendekosten bzw. in Ausnahmefällen den geschätzten Kosten. Eine entsprechende dynamische Widerrufsbelehrung müsste sich daher in ausgefeilter Form mit der Art der bestellten Ware beschäftigen. Inwieweit die entsprechenden Informationsalternativen in eine Belehrung mit aufgenommen werden können, halten wir zum jetzigen Zeitpunkt noch für vollkommen ungeklärt.

Was Sie zum 13.06.2014 noch ändern müssen

In welchen Fällen sind im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung 2014 Abänderungen an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig?

Zum einen muss die zusätzliche Vereinbarung der 40 Euro-Klausel aus den AGB entfernt werden. Wenn Sie in den AGB selbst über das Widerrufsrecht informieren, muss natürlich auch dort eine Aktualisierung stattfinden. Z. T. verwenden Internethändler statt einer Widerrufsbelehrung eine Rückgabebelehrung und vereinbaren diese Wahl noch einmal ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch diese Vereinbarungen müssten zum 13.06.2014 gestrichen werden. 

Neue Widerrufsbelehrung und alte Unterlassungserklärungen

Was passiert mit einer Unterlassungserklärung, die in der Vergangenheit aufgrund einer falschen Widerrufsbelehrung abgegeben wurde?

Eigentlich dürfte es hinsichtlich der neuen Widerrufsbelehrung bei in der Vergangenheit ordnungsgemäß abgegebenen Unterlassungserklärungen keine Probleme geben. Wer immer noch eine ungekündigte Unterlassungserklärung in der Welt hat, die es ihm aufgibt, bei eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer Frist von einem Monat zu verwenden, kann diese ohnehin kündigen, unabhängig von der neuen Widerrufsbelehrung 2014.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bisher war ein Widerruf per Telefon nicht möglich. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung galt daher als wettbewerbswidrig. Sollten Sie in der Vergangenheit aufgrund der Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsadresse eine Abmahnung erhalten und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben oder verklagt worden sein, müsste diese Unterlassungserklärung gekündigt werden. Wir beraten Sie gerne.

Eine Abmahnung in der Vergangenheit wegen einer damals veralteten Widerrufsbelehrung ist dann unproblematisch, wenn die abgegebene Unterlassungserklärung sich tatsächlich auf das bezieht, was zu unterlassen ist, nämlich die Verwendung von veralteten Normenketten. Falls eine Unterlassungserklärung beinhaltet, dass tatsächlich eine Verpflichtung besteht, die Normen in der Widerrufsbelehrung zu nennen, die bis zum 12.06.2014 gilt, ist tatsächlich Handlungsbedarf angesagt. Diese Normenketten werden zukünftig entfallen.

Durchaus häufige Abmahnungen aufgrund einer fehlenden Vereinbarung der 40-Euro-Klausel müssten eigentlich unproblematisch sein, da es die 40-Euro-Klausel und die notwendige zusätzliche Vereinbarung ab dem 13.06.2014 nicht mehr geben wird.

Ein grundsätzliches Problem können daher nach unserer Auffassung lediglich zu weitgehend formulierte Unterlassungserklärungen sein. Falls Sie in der Vergangenheit wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben oder eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil erhalten haben, sprechen Sie uns einfach an. Wir überprüfen gern, ob Handlungsbedarf besteht.

Konkrete Informationen und weitere Fragen

Wie bekomme ich konkretere Informationen?

Wir beraten Sie gerne konkret.
Mandanten, die von uns eine Beratung erhalten haben und die unseren Update-Service beziehen, werden wir selbstverständlich frühzeitig über die konkrete Änderung der  Widerrufsbelehrung mit konkreten Gestaltungshinweisen informieren. Unsere Mandanten erhalten selbstverständlich ebenfalls frühzeitig konkrete Hinweise zu dann notwendigen Abänderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Übersicht über unsere Beratungsleistungen, wie auch unseren Update Service finden Sie hier.

Meine Frage ist hier nicht besprochen worden. Was kann ich tun?

Wir sind uns sicher, dass es noch einige Aspekte im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung 2014 gibt, die wir an dieser Stelle nicht besprochen haben oder deren Relevanz erst später klar wird.

Sollte Ihnen in unserer FAQ-Liste ein Aspekt fehlen, schicken Sie uns einfach eine Mail an rostock@internetrecht-rostock.de

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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