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Viele Ausschlussgründe: Wann ein Widerrufsrecht nicht besteht

Nicht immer gibt es im Fernabsatzhandel für Verbraucher ein Widerrufsrecht . Wir möchten an dieser Stelle beleuchten, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht im Einzelnen entfallen kann. Wenn wir an dieser Stelle von einem Widerrufsrecht sprechen, treffen die meisten rechtlichen Ausführungen selbstverständlich auch auf das Rückgaberecht zu.

Kein Widerrufsrecht beim Kauf durch Unternehmer

Das Widerrufsrecht gilt nur bei Fernabsatzverträgen. Dies sind Verträge zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher. Der Verbraucher wird in § 13 BGB definiert. Verbraucher ist somit jemand, der ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder seiner gewerblichen, noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. In der Muster-Widerrufsbelehrung wird nicht deutlich gemacht, dass sich das Widerrufsrecht nur an Verbraucher richtet. Nach unserer Auffassung versteht sich dies jedoch von selbst. In der Praxis ist es zum Teil gar nicht so einfach zu klären, ob tatsächlich ein Verbraucher oder ein Unternehmer etwas gekauft hat. Zweifelsfälle können bspw. gegeben sein, wenn die Rechnungsadresse eindeutig eine Firma ist, wobei der Rechnungsempfänger in diesen Fällen durchaus behaupten kann, bestellte Produkte für seinen privaten Gebrauch bestellt zu haben. Auch wenn ungewöhnliche Produkte oder eine große Anzahl von Produkten bestellt werden, deutet einiges darauf hin, dass hier gerade kein Verbraucher gehandelt hat. Wer 150 Paar Strümpfe bestellt, wird nur schwerlich behaupten können, dass diese zu dem privaten Gebrauch und nicht bspw. zum Weiterverkauf bestellt wurden. Gleiches gilt für Produkte, die so gut wie ausschließlich im industriellen Bereich verwendet werden. Die Beweislast dafür, dass als Verbraucher gehandelt wurde, liegt bei dem, der sich auf das Widerrufsrecht beruft, somit beim Käufer.

Kein Widerrufsrecht, wenn kein Fernabsatzvertrag

Das Widerrufsrecht gilt ausschließlich bei Fernabsatzverträgen. Fernabsatzverträge gemäß § 312 b BGB sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Hierzu gehört neben dem Internet auch eine Bestellung mittels eines Kataloges oder eine telefonische Bestellung, letztlich jeglicher Vertragsschluss, bei dem Käufer und Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertrages sich nicht persönlich gegenübergestanden haben. Hier kommt es im Übrigen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Wenn bspw. ein Käufer bei einem Händler etwas telefonisch bestellt und die Ware dann abholt, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Dies gilt erst recht, wenn im Internet etwas bestellt wird und die Ware dann abgeholt wird. In welcher Form die Ware übersendet oder übergeben wird, ist unerheblich.

Kein Widerrufsrecht bei bestimmten Vertragstypen oder Lieferarten im Fernabsatzrecht

§ 312 b Abs. 3 BGB sieht vor, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge und somit auch über das Widerrufsrecht auf bestimmte Vertragstypen keine Anwendung finden mit der Folge, dass dort kein Widerrufsrecht besteht. Dies gilt bspw. bei Verträgen über Fernunterricht, die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, Versicherungen sowie deren Vermittlung, Grundstücksveräußerungen und Automaten. Eine praxisrelevante Ausnahme ist die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. Es geht somit um die klassischen Lebensmittel-Lieferungen vor Ort. Derartige Geschäftsmodelle haben sich nach unserem Eindruck jedoch nicht durchsetzen können und sind in der Praxis sehr selten.

Ein anderer wichtiger Ausschlussgrund ist die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem  bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Der klassische Beispielfall ist die Pauschalreise oder Flugreise, Bahntickets, Konzerte oder sonstige Freizeitgestaltungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Zeitpunkt, zu dem die Leistung zu erbringen ist, genau angegeben werden muss oder der Zeitraum angegeben werden muss. Inwieweit bspw. Reise- oder Übernachtungsgutscheine unter diese Ausnahme fallen, hängt nach unserer Auffassung davon ab, ob dieser Zeitraum in irgendeiner Form bestimmt ist. Auch für Erotikdienstleistungen besteht aus diesem Grund kein Widerrufsrecht, so das AG Stuttgart.

Bestehen und dann Erlöschen des Widerrufsrechtes

§ 312 d Abs. 3 BGB sieht eine rechtliche Sonderform vor, bei denen das Widerrufsrecht nicht besteht.

§ 312 d Abs. 3 BGB spricht insofern ausdrücklich vom “Erlöschen” des Widerrufsrechtes bei einer Dienstleistung. Dies hat rechtlich zur Folge, dass das Widerrufsrecht erst einmal besteht, jedoch dann später beim Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen wieder entfällt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass in diesen Fällen der Verbraucher trotzdem über sein Widerrufsrecht informiert werden muss und zwar in Textform. So ist in diesen Fällen bspw. nach Ansicht des Amtsgerichtes Wuppertal (Urteil vom 01.12.2008, Az.: 32 C 152/08) eine Kenntnis des Widerrufsrechtes Voraussetzung dafür, dass es später erlischt. Wenn somit die nachgenannten Voraussetzungen gegeben sind, der Verbraucher jedoch nicht in Textform über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, spricht einiges dafür, dass das Widerrufsrecht dennoch bestehen bleibt.

Dieser Fall kann einschlägig sein bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Ein weitaus wichtigerer Fall ist jedoch § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB, demzufolge das Widerrufsrecht bei einer sonstigen Dienstleistung erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hat. Hintergrund ist, dass man aus nachvollziehbaren Gründen bei Dienstleistungen (bspw. bei Handwerkern oder auch Telekommunikationsdienstleistungen) dem Verbraucher nicht zumuten möchte, zwei Wochen oder einen Monat zu warten, bevor der Dienstleister mit der Leistung beginnt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Widerrufsrecht nur dann erlischt, wenn der Verbraucher ausdrücklich vor Fristablauf der Ausführung zugestimmt hat oder dies selbst veranlasst hat. Eine entsprechende Zustimmung, mit einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dürfte bspw. unwirksam sein.

Fälle, in denen ein Widerrufsrecht grundsätzlich nicht besteht

§ 312 d Abs. 4 BGB sieht verschiedene Ausschlussgründe für ein Widerrufsrecht vor, bei denen, so der Gesetzestext, das Widerrufsrecht nicht besteht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Ausschlussrecht Kundenspezifikation

§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB sieht vor, dass das Widerrufsrecht nicht besteht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten werden würde.

Die Norm enthält somit eine Menge Ausschlussgründe. Im Einzelnen:

In der Praxis taucht regelmäßig die Frage auf, wann eine Kundenspezifikation im Rechtssinne eigentlich gegeben ist. Nach der Kommentar-Definition liegt eine Kundenspezifikation dann vor, wenn eine Sache so speziell ist, dass sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers im Falle des Widerrufes nicht mehr oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass wieder verkauft werden kann. Ein klassisches Beispiel ist ein Anzug, der speziell für einen Kunden geschneidert wird. Bei vielen weiteren Produkten wird es jedoch schon zweifelhaft. So hat bspw. der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.03.2003, Az.: VIII-ZR 295/01, entschieden, dass ein Computer, der mit Standardbauteilen modifiziert wurde, im Rechtssinne keine Kundenspezifikation darstellt. Hintergrund war, dass die Standardbauteile in der Regel zusammengesteckt sind, somit im Falle des Widerrufes einfach wieder auseinandergenommen werden können.

Letztlich kommt es immer darauf an, ob eine spezielle Ware im Falle des Widerrufes wieder verkauft werden kann. Ungeklärt ist nach unserer Auffassung bspw. die Frage, was mit Ware ist, die speziell für einen Kunden auf seine Bestellung hin bei einem Händler bestellt wird und die dann ggf. nicht mehr absetzbar ist, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft.

Zweifel an einer Kundenspezifikation können ferner gegeben sein, wenn auf Grund von Auswahlmöglichkeiten ein Standardprodukt in vielen Formen und vorgegebenen Farben bestellt werden kann. Ein Klassiker der Kundenspezifikation sind eigene Bilder, die über einen Internetanbieter ausgedruckt und verschickt werden. Gleiches gilt auch für bedruckte T-Shirts, Becher oder sonstige Accessoires.

Der Punkt “eindeutig auf persönliche Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnittene Waren” bleibt unklar und ist in unserer Praxis bisher noch nicht vorgekommen.

Ausschlussgrund – nicht zur Rücksendung geeignet

Auch der Punkt, dass das Widerrufsrecht nicht besteht bei Produkten, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, ist noch vieles rechtlich ungeklärt. Zu denken wäre hier insbesondere an Produkte, die besondere hygienische Anforderungen haben, wie bspw. Zahnbürsten, Kosmetik oder Erotikartikel oder, das klassische Beispiel in diesem Bereich, Unterwäsche. Hierz gehören auch Downloads.

Es versteht sich von selbst, dass, soweit diese Produkte genutzt oder geöffnet worden sind, sie nicht mehr verkäuflich sind. Die Rechtsprechung sieht dies jedoch anders. So hat bspw. das OLG Hamburg mit Urteil vom 20.12.2006, Az.: 5 U 106/06, entschieden, dass Kontaktlinsen und Kontaktlinsen-Pflegemittel sehr wohl dem Widerrufsrecht unterliegen. Zur Klarstellung muss hinzugefügt werden, dass in dem dortigen Fall der Händler das Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen hatte. Es ging somit weniger um die Frage, ob ein Widerrufsrecht bei geöffneten Verpackungen, die hygienisch überhaupt nicht mehr verkaufbar wären, entfällt. Wir halten diese Frage rechtlich noch für ungeklärt. Benutzte Kosemtik ist nach einer Ansicht des OLG Köln jedenfalls nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Kein Widerrufsrecht bei Produkten, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde

Auch dieser Punkt ist nicht so klar, wie er auf erstem Blick erscheint. Ein Beispielfall, der zum Ausschlussgrund eines Widerrufsrechtes führt, ist bspw. der Versand von Schnittblumen. Bei Lebensmitteln muss man jedoch schon wieder die alte Juristenantwort geben: “Kommt darauf an!” Lebensmittel in Fertigverpackungen, insbesondere Dosen, eingeschweißte Produkte etc., haben eine lange Haltbarkeit. Soweit diese Haltbarkeit länger ist, als ein  zweiwöchiges oder einmonatiges Widerrufsrecht, dürfte hier ein Widerrufsrecht gegeben sein. Frische Produkte, die bspw. gekühlt werden müssen, wie bspw. Fleisch, würden wiederum unter den Ausschlussgrund fallen. Selbst bei Topfpflanzen wird man hier wohl auf den Einzelfall abstellen müssen. Die Überschreitung des Verfalldatums schließt das Widerrufsrecht im Übrigen nur dann aus, wenn das Verfallsdatum in Übereinstimmung mit anerkannten technischen Normen festgesetzt wurde. Wer als Verkäufer absichtlich ein sehr kurzes Mindesthaltbarkeitsdatum angibt, kann sich nicht auf den Ausschlussgrund berufen.

Ausschlussgrund – Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software

§ 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB behandelt einen häufig vorkommenden Fall eines Ausschlussgrundes. Es geht um die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software. Der Ausschlussgrund ist nur dann gegeben, wenn der gelieferte Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden ist. Wichtig ist, dass es sich ausschließlich um Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software handeln muss. Wenn mit einem Produkt eine Software mit verkauft wird, wie klassischer Weise bei Computer-Peripheriegeräten oder ein PC zusammen mit Software verkauft wird, steht nach unserer Auffassung die Warenlieferung und nicht die Software-Lieferung im Vordergrund.

Wenn jedenfalls klassischer Weise Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software geliefert werden (hierzu gehören CD´s, Kassetten oder DVD´s), ist das Widerrufsrecht nur dann ausgeschlossen, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

Dieser Punkt setzt etwas voraus, wofür der Shopbetreiber Sorge tragen muss:

Denklogisch ist eine Entsiegelung Voraussetzung für das Widerrufsrecht, Voraussetzung somit eine Versiegelung. Auch hierzu gibt es in Deutschland selbstverständlich Rechtsprechung. Das Landgericht Frankfurt a. M. hat sich mit Urteil vom 18.12.2002, Az.: 2-1 S 20/02 mit dieser Frage beschäftigt und gibt die nach unserer Kenntnis einzige gerichtliche Definition einer Entsiegelung. Es heißt in der Entscheidung: “Nach Auffassung der Kammer kann, soweit der Begriff auf Software angewandt werden soll, mit einer Entsiegelung nur gemeint sein, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar versiegelte Hülle um eine CD rum geöffnet … wird.” Soweit das Landgericht im Übrigen die Annahme einer Lizenzvereinbarung als “Entsiegelung” ansieht, reicht dies nicht aus. Wichtig ist im Übrigen auch, dass die Versiegelung “nachweisbar” versiegelt wird. Ein Tesafilmstreifen, der einfach abgezogen und ohne Nachweise wieder angebracht werden kann, ist keine Versiegelung,  so das Landgericht Dortmund in seiner Entscheidung vom 26.10.2006, Az.: 15 O 55/06.

Wichtig ist es somit für Händler, eine vernünftige Versiegelung vorzunehmen. Eine Shrink-Wrap-Verpackung des Produktes (in Folie eingeschweißt) dürfte insofern ausreichend sein. Sollte dies aus irgendwelchen Gründen nicht der Fall sein, bietet sich ein Aufkleber an, der ohne Beschädigung nicht entfernt werden kann. Ohne Versiegelung keine Entsiegelung!

Ausschlussgrund – Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten

Dieser Ausschlussgrund gemäß § 312 d Abs. 3 Nr. 3 BGB bezieht sich nach unserer Auffassung nur auf aktuelle Zeitungen und Zeitschriften oder Illustrierte, somit nicht auf antiquarische Produkte. Nicht erfasst hiervon sind im Übrigen Kalender.

Ausschlussgrund – Versteigerung?

Diesen Punkt haben wir nur zur dogmatischen Vollständigkeit in diesen Beitrag mit aufgenommen. Bis zu einer klärenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2004 (Az.: VIII-ZR 375/03) war heftigst umstritten, ob eBay-Auktionen eine Versteigerung darstellen, mit der Folge, dass dort kein Widerrufsrecht besteht. Diese Diskussion ist vollkommen erledigt und tot. Auch bei eBay und anderen “Auktionshäusern” im Internet besteht ein Widerrufsrecht.

Es gibt noch weitere Ausschlussgründe in § 312 d Abs. 4 BGB, die jedoch nur selten praxisrelevant sind.

Grundsätzlich ist auffällig, dass viele Rechtsfragen noch nicht abschließend gerichtlich geklärt sind. Ein Grund mag sein, dass es wohl gar nicht so oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Verkäufern und Verbrauchern zur Frage des Widerrufsrechts kommt, wie man auf Grund der Tatsache, wie oft das Widerrufsrecht Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist, eigentlich annehmen könnte.

Stand: 02/2009

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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