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Die neue Widerrufsbelehrung 2014:  Was Shopbetreiber technisch gewährleisten müssen

Zum 13.06.2014 gibt es u.a. eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Das neue Muster sieht so aus.

Hintergrund ist die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das deutsche Recht. Nicht nur der Text der Widerrufsbelehrung wird ein anderer sein, es ändert sich auch rechtlich einiges.

Eine Übersicht finden Sie in unseren FAQ zur neuen Widerrufsbelehrung.

Das Problem der neuen Widerrufsbelehrung ist, dass je nach Bestellart und Regelungen des Shopbetreibers die Widerrufsbelehrung angepasst werden muss. Folge ist somit eine dynamische Widerrufsbelehrung, die je nach Fall angezeigt und auch per Email an den Verbraucher versandt wird.

Nach unserem Eindruck ist dies vielen Shopbetreibern nicht klar. Gleiches gilt mutmaßlich auch für die Anbieter von Shop-Software. Einige Punkte der neuen Widerrufsbelehrung werden sich ohne Programmieraufwand kaum umsetzen lassen. Notwendig wird zudem nach unserer Einschätzung eine engere Verknüpfung mit der Warenwirtschaft sein.

Zwei Bereiche, die dynamisch sein können: Fristbeginn und Rücksendekosten

Es gibt zwei Gestaltungsbereiche, die zukünftig wichtig sind. Zum einen geht es um die Formulierung des Beginns der Widerrufsfrist. Die Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist ist eine andere, je nachdem, ob eine Ware oder mehrere Waren bestellt werden, die getrennt geliefert bzw. in Teillieferungen geliefert werden. Auch im Falle eines Vertrages zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gibt es eine andere Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist.

Ein weiterer Punkt ist die Regelung, dass die Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung selbst mit aufzuführen sind,

– wenn der Shopbetreiber sich dafür entschieden hat, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen

und

– die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht per Post zurückgesandt werden kann (bspw. Speditionsware).

In diesem Fall gibt es ebenfalls noch eine weitere Aufteilung. Die Rücksendekosten sind entweder konkret einzufügen oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist eine Schätzung anzugeben.

Die Rücksendekosten sind in der Widerrufsbelehrung nur dann anzugeben, wenn es sich um Speditionsware handelt, die nicht per Post versandt werden kann. Anderenfalls lautet die Formulierung zu den Rücksendekosten lediglich “Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren”.

Bei vier möglichen Formulierungsalternativen zum Fristbeginn und drei möglichen Formulierungsalternativen zur Formulierung der Rücksendekosten ergeben sich somit rein rechnerisch 12 unterschiedliche Widerrufsbelehrungen, abgesehen davon, dass der konkrete bzw. geschätzte Betrag der Rücksendung im Fall von Speditionsware noch betragsmäßig in die Widerrufsbelehrung mit aufgenommen werden muss.

Im Einzelnen

Unterschiedliche Formulierung zur Widerrufsfrist

Denkbar sind folgende Alternativen

 

 

im Falle eines Kaufvertrags:

im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer
einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden:

im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder
Stücken:

 

im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten
Zeitraum hinweg:

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag

an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der
nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

an dem Sie oder
ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz
genommen haben bzw. hat

an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist,
die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der
Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat

In der Praxis bedeutet dies Folgendes:

Wir gehen zunächst davon aus, dass eine Bestellung in einem Internetshop ein einziger Kaufvertrag ist. Es geht somit immer um einen Bestellablauf.

Ihr Shopsystem muss somit erkennen,

– ob es sich um die Bestellung einer Ware handelt oder mehrerer Waren, die einheitlich ausgeliefert werden, jedenfalls den Verbraucher gemeinsam erreichen,

oder

– bei der Bestellung mehrerer unterschiedlicher Waren eine getrennte Lieferung erfolgt

oder

– zwar nur eine einzige Ware bestellt wird, die jedoch in mehreren Teilsendungen oder Stücken ausgeliefert wird (diesen Fall halten wir in der Praxis für eher unwahrscheinlich)

oder

– es sich um ein Vertrag zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum handelt (auch dieser Fall ist eher selten).

In der Praxis dürfte es darauf hinauslaufen, dass Ihr Shop-System erkennen muss, ob beim Kauf mehrerer Waren diese einheitlich ausgeliefert werden oder nicht.

Hier sind nach unserer Auffassung zwei Faktoren entscheidend:

– Sind bei der Bestellung von mehreren Waren alle auf Lager und können gemeinsam versandt werden?

– Kann es ggf. zu unterschiedlichen Lieferzeiten kommen, weil Waren zwar gleichzeitig versandt werden, jedoch zu unterschiedlichen Zeiten ankommen?

Dies bedeutet im Endeffekt, dass im Check-Out in einem Internetshop eine Verknüpfung zur Warenwirtschaft gegeben sein sollte. Die Information aus der Warenwirtschaft müsste dann im Check-Out deutlich machen, ob eine einheitliche Versendung und ein einheitliches Eintreffen der Ware beim Verbraucher gewährleistet ist.

Eine Praxislösung wäre natürlich, für den Fall, dass eine einheitliche Lieferung sofort nicht gewährleistet ist, abzuwarten, bis auch die letzte bestellte Ware zusammen mit den ohnehin vorhandenen Waren versandt werden kann. In der Praxis ist es jedoch so, dass der Verbraucher eine schnelle Lieferung erwartet. Hinzukommt die neue Vorschrift, im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie über den Liefertermin zu informieren.

Grundsätzlich ist es natürlich so, dass im Rahmen des Check-Outs überhaupt eine technische Möglichkeit gegeben sein muss, mit unterschiedlichen Formulierungen über das Widerrufsrecht zu informieren und auch diese dann konkret individualisierte Widerrufsbelehrung in der Bestelleingangsmail zu versenden.

Angabe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung:

Eine weitere Gestaltungsalternative ist die Angabe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung. Die folgenden Ausführungen gelten nicht, wenn

– der Shopbetreiber keine Speditionsware versendet

oder

– der Shopbetreiber zwar Speditionsware versendet, jedoch die Rücksendekosten übernimmt.

In diesem Zusammenhang dürfen wir darauf hinweisen, dass es aktuell ohnehin so ist, dass der Shopbetreiber bei der Bestellung von Speditionsware, die ja in der Regel einen Wert von mehr als 40,00 Euro hat, die Rücksendekosten im Falle des Widerrufes zu tragen hat. Für den Betreiber eines Internetshops, die sich dafür entscheiden, auch zukünftig selbst die Rücksendekosten im Fall des Widerrufes zu tragen, ändert sich somit nichts. Er erspart sich nicht nur einen Programmieraufwand, auch kostenmäßig dürfte es keine Unterschiede geben. Hinzukommt, dass nach unserer Einschätzung der Umstand, dass Shopbetreiber die Rücksendekosten generell ab dem 13.06.2014 tragen, ein erheblicher Wettbewerbsvorteil sein wird.

Gerade die großen Anbieter eine Marktkonzentration ist deutlich zu beobachten werden nach unserer Einschätzung regeln, dass diese die Rücksendekosten im Fall eines Widerrufes tragen.

Konkrete Informationen zu den Rücksendekosten:

Die Angabe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung ist nur dann erforderlich, wenn

– Ware versandt wird, die der Verbraucher nicht per Post zurücksenden kann (Speditionsware)

und

– der Shopbetreiber gern regeln möchte, dass der Verbraucher die Rücksendekosten trägt.

Folgende Formulierungen sind denkbar:

Shopbetreiber trägt Rücksendekosten

Rücksendekosten können konkret angegeben werden

Wenn die
Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können:

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren

“Sie tragen die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen]

Sie tragen
die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf
höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.

Dies vorausgeschickt, bedeutet dies – allgemein gesprochen – programmiertechnisch Folgendes:

Das Shopsystem müsste erkennen, ob es sich um Speditionsware handelt. In diesem Fall müssten dann die konkreten Rücksendekosten oder, falls eine konkrete Angabe nicht möglich ist, die geschätzten Rücksendekosten eingetragen werden.

In der Praxis halten wir die Angabe von konkreten Rücksendekosten für nicht realisierbar. Aus unserer Praxiserfahrung wissen wir, dass die Angabe der Versandkosten bei Speditionsware schon komplex genug ist. Vollkommen ungeklärt ist nach unserer Auffassung zudem, welcher Wert bei geschätzten Rücksendekosten eigentlich zugrunde gelegt werden soll:

Der Verbraucher, der vor Ort eine Spedition anfragt, um nach einem Widerruf die Ware zurücktransportieren zu lassen, wird sicherlich ganz andere Konditionen erhalten, als der Unternehmer, der mit einer Spedition einen besonderen Tarif vereinbart hat.

Wie hoch sind die Rücksendekosten?

Unabhängig davon ist es natürlich gerade bei Speditionsware so, dass die Entfernung zwischen Verbraucher und Shopbetreiber eine große Rolle spielt.  Ähnlich wie bei der Berechnung der Hinsendekosten muss somit ein geschätzter Wert angegeben werden, der von den realistischen Kosten, die der Verbraucher vor Ort auf Anfrage erhält, nicht zu sehr abweicht.

Es muss quasi während des Bestellvorganges (Check-Out) eine Art Distanz-Berechnung erfolgen, mit der Folge, dass während des Bestellablaufes ein halbwegs stimmender korrekter Rücksendekostenwert angezeigt wird.

Soweit die Theorie, in der Praxis dürfte es nach unserer Einschätzung ein paar nur schwer zu meisternde Probleme geben.

Praxisnahe Lösungen

Ganz offensichtlich hatte der Internethandel bei Verabschiedung der Verbraucherrechterichtlinie, die der deutsche Gesetzgeber quasi 1:1 in das deutsche Gesetz übernehmen musste, eine äußerst schlechte Lobby. Über die Praxis hat sich eigentlich keiner Gedanken gemacht. Anders als Rechtsänderungen in der Vergangenheit im deutschen Recht, die nicht immer unproblematisch waren, jedoch eine praxisnahe Lösung ermöglichten, müssen sich Shopbetreiber nunmehr durch “schwammiges europäisches Recht” kämpfen. Kleine Fehler werden gern mit einer Abmahnung bestraft.

In der Vergangenheit war es so, und wird auch zukünftig nicht anders sein, dass es für ein rechtssicheres Handeln in  Bezug  die Widerrufsbelehrung von größter Wichtigkeit war. Wir freuen uns, Ihnen eine einfache, praxisnahe Lösung anbieten zu können.

Klären Sie diese Fragen frühzeitig

Wie immer bei weitreichenden Rechtsänderungen, die einen Programmieraufwand zur Folge haben (wie zuletzt bei der Buttonlösung) beobachten wir, dass anstehende Änderungen, Shopbetreibern zum Teil erst wenige Tage vor dem Inkrafttreten auffallen. Auch hier gibt es wiederum keine Übergangsfrist. Der Umstand, daß zusätzlich noch ein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden muss ist dagegen eine leichte Fingerübung.

Wir empfehlen daher Shopbetreibern sich frühzeitig um die aufgeworfenen Fragen und ggf. technischen Vorbereitungen zu kümmern. Der 12.06.2014 wäre ein wenig spät…

Wie im Übrigen Plattformen, wie eBay oder Amazon die neue Widerrufsbelehrung umsetzen werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt (Januar 2014) noch vollkommen ungeklärt. Wir gehen jedoch davon aus, dass nicht zuletzt aus technischen Gründen eBay und Amazon eine Lösung vorschreiben werden, die sich einfach und problemlos umsetzen lässt.

Beratung?

Gern beraten wir Sie konkret. Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine Email.

Stand: 28.03.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/412efc8ab73d43069980a29ec7e6fd6a