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eBay-Zwangslizenz: eBay veröffentlicht finale Version für die Rechteeinräumung an Produktdaten
- Das wars: eBay gibt auf: Die Zwangslizenz ist vom Tisch!
- Aktuell 19.12.2017 Renitenz der Händler zeigt erste Erfolge: eBay verlängert die Frist zur Zustimmung zur Zwangslizenz vom 01.02. auf den 30.04.2018
- Aktuell 29.11.2017 Sonderbar: eBay-Händler erhalten eine Bestätigung über die Zustimmung zur Zwangslizenz ohne bewusste Zustimmung
- Aktuell 17.11.2017: Zwangslizenz bei eBay: Was die Nutzer von Templates bei eBay beachten müssen
- Aktuell 30.10.2017
eBay macht Druck bei den Händlern. Am 30.10.2017 hat eBay eine eMail mit dem Betreff “Erinnerung: Jetzt den neuen Bedingungen zustimmen” versandt.
Nachdem wir vor Kurzem über eine Zusatzvereinbarung zur Rechteübertragung informiert hatten, die sich ausschließlich mit der Rechteübertragung von Bildern für den Produktkatalog beschäftigte, hat eBay am 18.10.2017 nunmehr die “Zusatzvereinbarung zum eBay Nutzungsvertrag – Nutzung des eBay-Katalogs, Rechteeinräumung” veröffentlicht.
Spätestens am 01.02.2018 müssen gewerbliche eBay-Händler die Nutzungsbedingungen akzeptieren. Anderenfalls ist ein Verkauf über eBay nicht mehr möglich. Wir hatten über die Ankündigung von eBay und die praktischen Folgen für eBayhändler bereits hier informiert.
Wir möchten Ihnen an dieser Stelle die Zusatzvereinbarung näher erläutern
Was ist von der Zusatzvereinbarung betroffen?
eBay spricht in der Vereinbarung von “Produktdaten”. eBay meint damit:
– Bilder
– Videos
– Produktbezeichnungen
– Marken
– Logos
– Handelsnamen
– Merkmale
– Beschreibungen
– u. a.
“u. a.” ist Bestandteil der Definition von eBays “Produktdaten”.
Die Zwangslizenz von eBay geht somit weit über Produktbilder hinaus, sondern umfasst bspw. auch Produktbezeichnungen, Marken und Logos.
Die Regelung gilt nach unserer Kenntnis ausschließlich für gewerbliche Verkäufer.
Prüfungspflicht des Händlers
eBay regelt des Weiteren, dass der gewerbliche Verkäufer sämtliche Produktdaten, die er eBay zur Verfügung stellt, sorgfältig prüfen wird. Der Verkäufer muss insbesondere sicherstellen, dass er diese Informationen eBay zur Verfügung stellen kann.
Besonders weitreichend: Gem. 2.1. der Vereinbarung dürfen die Produktdaten keine Informationen oder Daten enthalten, deren Nutzung der eBay-Verkäufer nicht oder nicht im Umfang der nachfolgenden Ziffern einräumen kann. Des Weiteren muss der eBay-Verkäufer gewährleisten, dass durch die Produktdaten keine, auch keine mittelbaren, Rechte Dritter verletzt werden. Hierbei zählt eBay insbesondere Patente, Marken, Lizenzen, Urheberrechte, Leistungsschutzrechte sowie sonstige Eigentumsrechte oder Persönlichkeitsrechte auf.
Eine ausdrückliche Freistellung von Schäden, die durch Missachtung dieser Verpflichtung entstehen, enthält die Zusatzvereinbarung nicht.
Welche Rechte der eBay-Verkäufer eBay einräumen muss
Unter Nummer 3 der Nutzungsvereinbarung heißt es:
Indem der gewerbliche Verkäufer eBay Produktdaten zur Verfügung stellt (insbesondere durch Einstellen, Wiedereinstellen oder Erneuern von Angeboten), räumt er eBay (gemeint ist diejenige Gesellschaft, die gemäß der geltenden eBay-AGB Vertragspartner des jeweiligen Nutzers ist) ein unwiderrufliches, unentgeltliches, nicht exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die bereitgestellten Produktdaten einschließlich daran bestehender Urheber-, Marken-, Design- und sonstiger Rechte, insbesondere Persönlichkeitsrechte, online und offline, unter Einsatz jeglicher technischer Mittel weltweit zu nutzen und zu bearbeiten, d.h. die Produktdaten im Rahmen und für die Bewerbung der weltweiten Websites, Dienste, lokalen und mobilen Applikationen und Anwendungen von eBay zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere im eBay-Katalog zu speichern und anderen Nutzern für das Erstellen eigener Angebote zur Verfügung zu stellen.
Bei der oben genannten Formulierung handelt es sich tatsächlich um einen einzigen Satz!
Die Formulierung ist nicht nur grammatikalisch schwer verständlich und irgendwie kaffkaesk. Es gibt nach unserer Auffassung auch ein paar Unklarheiten:
So räumt der eBay-Verkäufer auch das Recht ein, dass eBay die bereitgestellten Produktdaten (was dies ist, siehe oben) einschließlich der daran bestehenden
– Urheberrechte
– Markenrechte
– Designrechte
– sonstige Rechte
– insbesondere Persönlichkeitsrechte
nutzen zu dürfen, und zwar weltweit.
Die Rechteeinräumung an Marken- und Designrechten können wir an dieser Stelle nicht ganz nachvollziehen. In den seltensten Fällen ist ein eBay-Händler Inhaber von Marken- und Designrechten. Vielmehr ist er bspw. aufgrund der Regelungen im deutschen Markenrecht berechtigt, einen Markennamen zu verwenden um damit seine Produkte zu bewerben. Eigene Rechte kann er daran jedoch nicht einräumen.
Umfang der Rechteeinräumung
Der eBay-Verkäufer räumt eBay ein
– unwiderrufliches
– unentgeltliches
– nicht exklusives
– zeitlich unbeschränktes
– räumlich unbeschränktes
Recht ein, damit eBay – vereinfacht gesagt – mit den Produktdaten alles machen kann, was juristisch denkbar ist. Die Rechteinräumung geht aber noch weiter:
Es heißt insofern in der Zusatzvereinbarung:
Die vorstehende Rechteeinräumung umfasst insbesondere das Recht, die Produktdaten
3 .1.in analogen und digitalen Speichermedien aller Art zu vervielfältigen und zu verbreiten;
3.2. in elektronische Datenbanken und Datennetze, Telefondienste etc. einzuspeisen und zu speichern und mittels digitaler und anderweitiger Speicher- und Übertragungstechniken unter Einschluss sämtlicher Übertragungswege und -verfahren, einer Vielzahl von Empfängern derart zur Verfügung zu stellen, dass die Produktdaten insbesondere im Rahmen bzw. unter Verwendung von Telemedien und mobilfunkgestützten Diensten mittels stationärer oder mobiler Empfangsgeräte aller Art (einschließlich VR-Geräte) individuell abgerufen, wiedergegeben, gespeichert, weitergesendet, ausgedruckt und interaktiv genutzt werden können;
3.3.auch zu Werbezwecken (online und offline), ganz oder teilweise mit anderen Inhalten (Texten, Bildern, Hyperlinks, Marken, Logos etc.) zu verbinden und gemeinsam öffentlich zugänglich zu machen;
3.4.unter Verwendung analoger oder digitaler Techniken zu systematisieren, zu analysieren und indexieren, zusammenzufassen, zu kürzen, zu teilen, neu anzuordnen, zu verkleinern, zu vergrößern, zu übersetzen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und diese Bearbeitungen zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck zu nutzen;
3.5. in der ursprünglichen oder der bearbeiteten Form in elektronischen Datenbanken gemeinsam mit anderen Inhalten zu archivieren und Nutzern, auch in Verbindung mit eigenen Inhalten, zur öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen der Websites, Dienste, lokalen und mobilen Applikationen und Anwendungen von eBay zugänglich zu machen;
3.6.soweit die bereitgestellten Produktdaten in ihrer Gesamtheit eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG sind, das Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wobei der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich steht;
3 . 7.mit Hilfe von Rundfunk, einschließlich Drahtfunk, Kabel- und Satellitenfunk, Internet oder ähnlicher Übertragungstechniken, gleich ob in analoger oder digitaler Form, zu senden und / oder solche Sendungen öffentlich wiederzugeben.
Ist es Ihnen aufgefallen? eBay darf auch Bearbeiten und Verändern (3.4).
Unter Nummer 4 der Zusatzvereinbarung behält sich eBay zudem das Recht vor, dass die eingeräumten Rechte an mit eBay verbundene Unternehmen, Nutzern oder mit eBay kooperierende Dritte weitergegeben werden dürfen, und zwar in Form eines einfachen Nutzungsrechtes.
Wofür das alles?
Unter dem Strich, dies wird aus Nummer 5 der Zusatzvereinbarung deutlich, will eBay die Produktdaten für das Erstellen von Angeboten nutzen, und zwar in allen Formen die – vereinfacht gesagt – denkbar sind. Außerhalb von eBay ist eine Nutzung der Produktdaten untersagt.
Amazon-Probleme auch bald bei eBay?
Es heißt insofern unter Nummer 5 der Zusatzvereinbarung:
“Der Nutzer wird die Produktdaten vor ihrer Übernahme in das eigene Angebot auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den angebotenen Artikeln hin überprüfen. Sofern die verwendeten Produktdaten im eBay-Katalog ergänzt, entfernt oder korrigiert werden, können die Produktdaten auch im Angebot des Nutzers automatisch entsprechend aktualisiert werden.”
In der Praxis kann dies zur Folge haben, dass eBay-Händler zukünftig die gleichen Probleme haben können, wie Verkäufer bei Amazon:
Bei Amazon wählt ein Händler eine Produktbeschreibung (ASIN), unter der er sein Produkt anbietet. Diese Produktbeschreibung kann sich jedoch ändern, indem (bezogen auf Amazon) der Händler diese abändert. Dies gilt sowohl für Produktbilder, wie auch für die Beschreibung selber. Der Händler, der dies übersieht, haftet insofern für entsprechende Fehler. Der Händler muss somit zukünftig bei eBay überprüfen, ob Produktbeschreibung und Bilder überhaupt zum tatsächlich angebotenen Artikel passen. Sehr viel weitergehend ist jedoch die Ankündigung von eBay, dass quasi während der Laufzeit eines Angebotes bei eBay sich alle denkbaren Produktdaten im eBay-Katalog ändern. Damit ändert sich dann auch automatisch die Artikelbeschreibung.
Was eBay-Verkäufer jetzt tun sollten
Aktuell (Stand Oktober 2017) müssen eBay-Verkäufer die Zusatzvereinbarung noch nicht annehmen. Es besteht noch die Möglichkeit, die Akzeptanz auf später zu verschieben. Spätestens Anfang Februar 2018 dürfen jedoch nur noch diejenigen bei eBay gewerblich verkaufen, die die Zusatzvereinbarung auch akzeptieren.
Wir empfehlen eBay-Händlern, sehr sorgfältig zu klären, ob sie zukünftig, d. h. nach Akzeptanz der Zusatzvereinbarung, die Rechte an den Produktdaten tatsächlich wirksam an eBay übertragen können. Diese Fragen müssen geklärt sein, bevor (!) der eBay Verkäufer die Zusatzvereinbarung akzeptiert und Produktdaten bei eBay hochlädt.
Soweit eBay-Verkäufer insbesondere Produktbilder vom Hersteller oder Großhändler beziehen, sollte sehr genau geklärt werden, ob derjenige, der dem eBay-Verkäufer bspw. Produktbilder zur Verfügung stellt, damit einverstanden ist, dass die Rechte an eBay übertragen werden. Zu einer entsprechenden Erklärung muss der “Bilderlieferant” natürlich auch berechtigt sein. Oftmals ist es so, dass Großhändler oder Wiederverkäufer zwar Produktbilder zur Verwendung bei eBay anbieten, jedoch nicht berechtigt sind, weitergehende Rechte einzuräumen.
Unsere Mandanten erhalten von uns selbstverständlich eine konkrete Handlungsempfehlung sowie ein Musterschreiben.
Stand: 20.10.2017
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/b4ee7deb21c04ce5a8ffd4d2af123498