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OLG Köln: Amazon-Händler haftet immer wettbewerbsrechtlich für die von ihm genutzte Artikelbeschreibung
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Anders als bei eBay beispielsweise, wo Händler ihre eigene Artikelbeschreibung erstellen, nutzen Händler bei Amazon in der Regel vorhandene Artikelbeschreibungen (ASIN). Das ausschließlich ein einziger Händler eine Artikelbeschreibung benutzt, passiert eher selten und kommt eigentlich nur bei Eigenmarken eines Händlers in Betracht.
Auch einen Einfluss auf die Artikelbeschreibung hat der Händler oftmals nicht. Nur Händler mit einer sogenannten ASIN-Priorität dürfen Artikelbeschreibungen abändern.
OLG Köln: Händler haftet immer für Amazon-Artikelbeschreibung
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2014, Az: 6 U 115/14) hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass ein Händler abgemahnt worden war, weil die von ihm genutzte ASIN bei Amazon unstreitig eine falsche unverbindliche Preisempfehlung (UVP) enthielt.
Der Abgemahnte Händler hatte damit argumentiert, dass es sich nach Telemediengesetz um Fremdinhalte handeln würde, für die er nicht haftet.
Dieser durchaus interessanten Ansicht erteilte das OLG eine Absage:
“Ihr Warenangebot erfolgt nicht im Rahmen eines eigenen Internetauftritts unter einer individualisierten Adresse. Der Umstand, dass auf der Verkaufsplattform des Betreibers Amazon ein Warenangebot der Antragsgegnerin beworben wird, genügt ersichtlich nicht, um diese auch als Telediensteanbieter ansehen zu können, denn der Produktanbieter ist jedenfalls dann nicht zugleich Anbieter des Teledienstes, wenn mit Hilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben wird. Auf etwaiger Haftungsprivilegien kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen.”
Das OLG führt dann aus:
“Der Senat hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass es sich um das bei Amazon eingestellte eigene Angebot der dortigen Antragsgegnerin handelt und es insoweit auf Verschulden im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht ankommt.”
Es ist tatsächlich so, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche verschuldensunabhängig sind.
Klar zusammengefasst bedeutet die Entscheidung des OLG Köln, die eigentlich nur klarstellt, was ohnehin auch bisher geregelt war, dass jeder Amazon-Händler inhaltlich für Wettbewerbsverstöße bei der Nutzung einer bestimmten Artikelbeschreibung (ASIN) haftet. Dies kann neben einem falschen UVP fehlende Pflichtinformationen beispielsweise zur Textilkennzeichnung sein, Garantiewerbung oder eine der vielen anderen Fallen, in die Internethändler laufen können.
Ein Weg ist sicherlich, eine Artikelbeschreibung zu prüfen und zu dokumentieren, bevor diese genutzt wird. Dauerhafte Sicherheit verspricht dies jedoch leider nicht, da andere Händler mit einer ASIN-Priorität oder Amazon selbst die Artikelbeschreibung nach der erstmaligen Nutzung abändern oder ergänzen können. Eine regelmäßige Überprüfung ist für Amazon-Händler kaum umsetzbar.
Dies stellt somit ein Grundrisiko bei der Nutzung von Amazon dar.
Stand: 23.10.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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