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Haftung für Artikelbeschreibungen bei Amazon: Gericht empfiehlt im Zweifel nicht mehr über Amazon zu verkaufen

irrvideo-EIBOkfhcBqs Ein grundsätzliches Problem bei Amazon ist der Umstand, dass der jeweilige Anbieter nicht zwangsläufig einen Einfluss auf die konkreten Informationen im Produktkatalog hat. Meist unter Zugrundelegung einer EAN oder GTIN wird eine Artikelbeschreibung ausgewählt bzw. durch Verknüpfung der Amazon-Datenbank verwendet. Auf die jeweilige ASIN hat der Händler, der sich bei einem Produkt anhängt, jedoch zum Teil gar keinen Einfluss. Bis heute halten wir es für ungeklärt, welche Amazon-Händler unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit haben, eine ASIN bei Amazon auch abzuändern. Dies wird in erster Linie der Ersteller der ASIN sein. Zwangsläufig ist dies jedoch nicht.

Wer kann eine ASIN abändern?

Die Situation ist für Amazon-Händler doppelt misslich:

Wenn eine Amazon-Artikelbeschreibung wettbewerbswidrig ist, sei es, weil dort mit einer Garantie geworben wird, Prüfsiegel oder Pflichtangaben fehlen, kann der Amazon-Anbieter zum Teil nichts tun, um diese ASIN in einen rechtskonformen Zustand abzuändern. Es gibt schlichtweg für ihn keine Änderungs- und Einflussmöglichkeit.

Selbst wenn der Amazon-Merchant die Artikelbeschreibung abändern kann, kann es sein, dass er nicht der einzige ist, der diese Berechtigung hat. Auch andere Anbieter können nach Gutdünken die ASIN abändern und bspw. einen Hinweis auf eine Garantiewerbung, ein Testurteil oder ein Prüfzertifikat dort einfügen. Beliebt ist insofern, einen No-Name-Artikel durch Abänderung der ASIN zu einem Markenartikel zu machen.

Die dritte Einflussmöglichkeit droht von Amazon selbst:

Nach unserem Eindruck vermischt Amazon unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorhandene ASINs zu einer ASIN, um Doppel-Listings zu vermeiden. So kann es durchaus sein, dass ein Händler sich an Produkt A angehängt hat und plötzlich in diesem Zusammenhang als Anbieter bei Produkt B auftaucht. Dass markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ärger dadurch vorprogrammiert ist, versteht sich von selbst.

Bei jeder Abmahnung, die Amazon betrifft, geht es somit auch immer praxisnah um die Frage, ob der abgemahnte Amazon-Händler entsprechende Verstöße zukünftig sicher vermeiden kann.

Amazon-Anbieter haftet für die von ihm genutzten ASINs

Dieser Umstand ist zunächste nichts neues. Bereits das OLG Köln hatte so entschieden. Auch bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes, wenn weiter Fehler gemacht werden, kennen Gerichte keine Gnade.

Nach Ansicht des Landgerichtes Arnsberg (LG Arnsberg Urteil vom 13.05.2015 Az: 8 O 1/15) haftet ein Amazon-Anbieter bei Fehlern in einer ASIN als sogenannter Störer und zwar auch dann, wenn keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung der ASIN besteht:

Jedoch kann die Beklagte trotz fehlender unmittelbarer Einstellung der beanstandeten Angaben auf der von der Firma Amazon betriebenen Internetplattform Amazon.de – die dazu führt, dass die Beklagte nicht als unmittelbare Störerin angesehen werden kann – als sogenannte “mittelbare Störerin” in Anspruch genommen werden, weil die beanstandeten Rechtsverletzungen, deren Unterlassungen begehrt werden, auf einen willentlich geleisteten und adäquat kausalen Zusammenhang der Beklagten zurückzuführen sind und sie in der Lage ist, solche Störungen durch ihr zumutbare und erfolgsversprechende Tätigkeiten zu verhindern.

Was kann der Händler zumutbar tun, um Rechtsverletzungen zu vermeiden?

Hierzu führt das Landgericht Arnsberg aus:

Wie bereits dargelegt, hat die Kammer ein solches Verhalten in der Vergangenheit als unzumutbar angesehen. Nachdem jedoch die überwiegende Anzahl der die Problematik entscheidenden Gerichte zu einer anderen Beurteilung gelangt sind, sieht die Kammer keine Möglichkeit mehr, dass Unzumutbarkeitsdogma aufrechtzuerhalten. Denn wenn die überwiegende Anzahl der entscheidenden Gerichte eine solche Unzumutbarkeit verneint mit der Folge, dass im Wettbewerb stehende (juristische) Personen zu entsprechenden Unterlassungshandlungen verurteilt werden mit der sich daraus ergebenden weiteren Folge, dass sie regelmäßig vom geschäftlichen Kontakt mit der Firma Amazon Abstand werden nehmen müssen, kann es für die Beklagte nicht mehr unzumutbar sein, ebenfalls entsprechende Unterlassungspflichten zu erfüllen, sei es durch gesteigerte Wahrnehmung der ihr – wie oben bereits dargelegt – obliegenden Prüfpflichten, durch Einflussnahme auf die Firma Amazon, das oben dargestellte Verhalten zu unterlassen oder dadurch, dass sie von (weiteren) Auftragserteilungen an die Firm Amazon Abstand nimmt.

Antwort: Bei Amazon einfach nicht mehr verkaufen!

Kurz zusammengefasst bedeutet dies: Wenn man als Amazon-Händler die Amazon-Artikelbeschreibung nicht im Griff hat, kann man sich seiner wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht entziehen. Im Zweifel sollte man in diesem Fall halt nicht mehr seine Produkte bei Amazon anbieten.

Dies mag hart klingen, im Ergebnis hat das Landgericht Arnsberg jedoch Recht. Eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Händlers für Artikelbeschreibungen entfällt nicht dadurch, dass Amazon aufgrund seines Geschäftsmodells oder seiner Struktur nicht in der Lage ist, Amazon-Händlern eine rechtskonforme Umgebung zur Verfügung zu stellen.

Natürlich gäbe es Möglichkeiten, insbesondere durch Mitwirkung von Amazon, ein erhebliches Stück Rechtssicherheit für Amazon-Händler zu gewährleisten. Denkbar wäre bspw. eine automatische Benachrichtigung für den Fall, dass eine ASIN abgeändert oder zusammengelegt wird. Hieran scheint Amazon jedoch nicht ansatzweise Interesse zu haben.

Es bleibt abzuwarten, wann der Druck der Rechtsprechung der Händler so groß wird, dass Amazon hier reagiert.

Was dies in der Praxis bedeutet

In der Praxis bedeutet dies, dass Seller Central Nutzer bei Amazon bei einer Abmahnung, die sich auf den Produktkatalog von Amazon bezieht, sehr vorsichtig sein müssen. Es geht hier immer um die Frage, ob eine geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung eingehalten werden kann oder nicht.

Im Rahmen einer Beratung informieren wir Sie ganz konkret über Möglichkeiten, wie hier Risiken minimiert werden können.

Stand: 01.07.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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