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Unwirksame Amazon-AGB: Weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung von Marken und Namen ist unwirksam – Folgen für Händler?
Das Prinzip Amazon läuft darauf hinaus, dass eine bereits vorhandene Artikelbeschreibung durch mehrere Händler genutzt werden kann. Die daraus resultierenden Probleme sind in der Praxis vielfältig, da unterschiedliche Störmanöver (Beispiele hier, hier und hier)eingesetzt werden, um Dritte von der Nutzung einer lukrativen und gut gelisteten Artikelbeschreibung zu hindern.
Wir hatten bereits vor längerer Zeit darauf hingewiesen, dass die Regelungen in den Teilnahmebedingungen von Amazon bei der Einstellung von Artikelbeschreibungen durchaus ungewöhnlich sind, da Derjenige, der eine Artikelbeschreibung einstellt, viele Rechte an Amazon überträgt. Ergänzend zu den Teilnahmebedingungen von Amazon stellt Amazon auch einen “Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon” zur Verfügung, der offensichtlich akzeptiert werden muss, wenn entsprechende Inhalte eingestellt werden. Es heißt in diesem Vertrag:
“5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen
Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht – exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen. Sie gewähren Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern das Recht zur Verwendung des Namens, den Sie in Verbindung mit dem Material übergeben haben.”
Diese Klausel war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az.: 4 HKO 9301/10 (rechtskräftig)).
Der Fall
Der Kläger hatte bei Amazon ein Produktbild eingestellt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war. Ein anderer Händler nutzte diese Produktbeschreibung für seine eigenen Artikel. Der Kläger nahm diesen Händler auf Unterlassung in Anspruch.
Das Urteil
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte den Beklagten zur Unterlassung der Verwendung des Bildes verurteilt und zwar mit folgender Begründung:
Das Bild sei urheberrechtlich geschützt. Nr. 5 des “Vertrages zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon” sei wegen Verstoßes gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner von Amazon, in diesem Fall der Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche. Die Bestimmungen in den AGB von Amazon würden nicht dadurch zu bereits üblichen Klauseln auf Grund des Umstandes, dass sie sehr weit verbreitet sind. Auch die Bestimmung von monopolartig beherrschenden Bedingungswerken kann überraschend sein und sind es insbesondere dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet werden, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar.
Unsere Einschätzung
Das Urteil überrascht nicht. Das Urteil setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Übertragung von Rechten an Fotos und Texten gemäß XIII. der Teilnahmebedingungen von Amazon wirksam ist oder nicht. Auch diese Klausel halten wir für nicht ganz unproblematisch. Vordergründig geht es um die Frage, ob die Amazon-Klausel aus dem Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon wirksam ist oder nicht, wobei es nach unserer Auffassung nicht einmal darum geht. Nach unserer Auffassung ist Nr. 5 des Vertrages eher so zu interpretieren, dass, wenn ein Rechteinhaber Markenzeichen, Handelsnamen oder Personen in einem Amazon-Angebot darstellt, Amazon auch das Recht hat, diese Darstellung auf der Seite zu veröffentlichen. Eine “Weiterlizenzierung” an Dritte ergibt sich nach unserer Auffassung aus Nr. 5 des Vertrages eigentlich nicht. Wir hatten bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass ggf. eine Markenrechtsverletzung vorliegen kann, wenn nur auf einem Artikelfoto eine Marke zu erkennen ist. Im vorliegenden Fall, den das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden hat, dürfte es in erster Linie darum gehen, dass durch den auf dem Artikelfoto enthaltenen Händlernamen die Herkunft des Produktes deutlich gemacht wird, eine Eigenschaft, die andere Händler, die diese Artikelbeschreibung nutzen, nicht erfüllen können. Nach unserer Einschätzung gilt somit eher die Rechtslage, die wir in unserem Beitrag “Markenrechtsverletzung bei Amazon? Wenn nur auf dem Artikelfoto eine Marke zu erkennen ist” durch uns beschrieben wurde.
Die für alle Amazon-Händler wie auch für Amazon selbst sehr weitreichende und spannende Frage, ob die Rechteübertragung an Fotos in den Nutzungsbedingungen von Amazon eigentlich wirksam ist, wurde an dieser Stelle nicht angesprochen.
Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall der klagende Händler eigentlich gegen die Amazon-Regelungen bei der Erstellung einer neuen Produkt-Detailseite verstoßen hat. Demzufolge darf auf einem Produktbild nur das Produkt und das zum Lieferumfang des Produktes gehörende Zubehör abgebildet sein. Text, schematische Darstellungen und Skizzen sind erlaubt, soweit sie zur Erklärung des Produktes beitragen. Mit anderen Worten: Der Händlername des Klägers hatte eigentlich in dem Bild nichts zu suchen und widerspricht auch ganz grundlegend dem Geschäftsmodell von Amazon. Wir beobachten immer wieder, dass offensichtlich unerfahrene Händler bei Amazon Produktbeschreibungen erstellen, die händler- und nicht produktbezogen sind. Dies widerspricht dem grundsätzlichen Geschäftsmodell von Amazon.
Besser prüfen
Es verbleibt bei unserem Hinweis, dass Amazon-Händler Produktbeschreibungen sehr sorgfältig prüfen und auch dokumentieren sollten, bevor sie diese nutzen. Dies gilt sowohl für die Produktbeschreibung selbst wie auch für die Bilder. Wenn dort Informationen enthalten sind, die eine Individualisierung des Anbieters zulassen wie im vorliegenden Fall, sollte diese Produktbeschreibung nicht verwendet werden.
Stand: 07/2011
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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