werbung-in-bestaetigungsmail-wettebwerbswidrig

BGH: Werbung in einer Bestätigungsmail ist unzulässig

Es gibt bei Nutzung des Internets, sei es in einem Online-Shop oder anderer Gelegenheit einige Situationen, in denen ein Verbraucher automatische Emails erhält. Hierzu gehört bspw. nach dem Absenden einer Bestellung im Internetshop die Email, die den Eingang der Bestellung bestätigt.  Diese Bestätigung ist gesetzlich vorgeschrieben im § 312i BGB:

§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

3.  den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen

Eine andere häufige Alternative sind Emails, die nach Absenden eines Kontaktformulars versandt werden. Gleiches gilt auch für eine automatische Antwort des Empfängers bei versandten Emails.

Bestätigungsmail darf keine Werbung enthalten

Aus Sicht des Empfängers der Mail, des Kontaktformulars oder eines Shopbetreibers bietet es sich natürlich an, in einer entsprechenden Bestätigungsmail nicht nur eine Bestätigung unterzubringen, sondern gleichzeitig auch noch für die eigene Leistungen oder Produkte zu werben.

Dies ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15) unzulässig. Wir hatten bereits über das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes Stuttgart aus dem Jahr 2014 berichtet. Das Landgericht Stuttgart sah die Rechtslage dann komplett anders. Nun hat in diesem Fall der BGH ein Machtwort gesprochen.

Der Fall

Ein Verbraucher wandte sich mit Bitte um Bestätigung einer ausgesprochenen Kündigung per Email an ein Unternehmen.

Neben der Eingangsbestätigung (es handelte sich um eine Versicherung) wurde für einen Service für Unwetterwarnungen per SMS und eine App geworben.

Der Verbraucher wandte sich daraufhin an das Unternehmen und rügte die in der Antwort enthaltene Werbung.

Was passierte dann?

Der Verbraucher erhielt wiederum eine Bestätigung des Eingangs der Mail mit der oben genannten Werbung.

Daraufhin klagte der Verbraucher auf Unterlassung.

Werbung ohne vorheriges Einverständnis per Email ist unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat die gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus § 7 UWG konsequent weitergeführt. Auch eine Bestätigungsmail mit einer Werbung ist unzulässig, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einverständniserklärung des Verbrauchers vorliegt. Dies wäre bspw. bei einem rechtskonformen Email-Versand mit einem Double-Opt-In gegeben. Nach Ansicht des BGH ist die Übersendung einer Bestätigungsmail mit einem Werbezusatz eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, weil diese Mail gegen den zuvor erklärten ausdrücklichen Willen des Empfängers erfolgt ist.

In sich ist die Entscheidung konsequent. Sie verdeutlicht ferner die harte Linie, die sowohl die Gesetzgebung, wie auch die Rechtsprechung beim Versand von unverlangter Email-Werbung schon seit Jahren fährt.

Praxistipp

Keine aber auch wirklich keine Werbung in Emails

Gerade im Internethandel gibt es eine Vielzahl von Mails, die der Kunde nach Absenden der Bestellung erhält. Hierzu gehören bspw. die Bestätigung des Eingangs der Bestellung, die Auftragsbestätigung, die Übersendung der Rechnung sowie Informationen zur Lieferung, etc., etc.

Hierbei sollten Shopbetreiber sich auf die entsprechende Mitteilung beschränken und keinesfalls irgendwelche Werbung in den Mails unterbringen. Werbung geht in diesem Zusammenhang schneller als man denkt. Es geht letztlich um jede Aussage, die den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördert. Somit sollten Shopbetreiber unbedingt darauf achten, dass bspw. im Footer einer Mail nicht allgemeine Werbeaussagen enthalten sind, wie “Ihr günstiger Shop für xy-Produkte”.

Stand: 17.12.2015

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/f0c655973cde46e3bdc2a62d69c2443f