abmahnung-werbung-double-opt-in-mail

Werbung geht schneller als gedacht: Werbung in Newsletter-Bestätigung im Rahmen von Double-Opt-In ist unzulässig

Bei einer Newsletter-Bestellung ist ein sogenanntes Double-Opt-In Verfahren notwendig:

Bei der Bestellung eines Newsletters erhält der Besteller zunächst eine E-Mail, in dem ihm mitgeteilt wird, dass unter seinem Namen und seiner E-Mail-Adresse ein Newsletter bestellt worden ist. Erst wenn er die Bestellung ausdrücklich bestätigt (z. B. durch Anklicken eines Links) erfolgt eine Eintragung in den Newsletter-Verteiler.

Wie immer bei formellen Abläufen per E-Mail (sei es in einer Newsletter-Bestätigungs-Mail oder in einer Bestelleingangs-Bestätigungs-Mail) gilt: Werbung per E-Mail ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Empfängers zulässig. So hatte der Bundesgerichtshof bereits 2015 entschieden, dass Werbung in einer Bestätigungsmail unzulässig ist.

Werbung geht schneller als man denkt

Eine Entscheidung des Landgerichtes Stendal (LG Stendal Urteil vom 12.05.2021 Az.: 22 S 87/20) zeigt, wie schnell Werbung in einer E-Mail gegeben sein kann:

Es ging um Unterlassungsansprüche aufgrund einer Bestätigungs-Mail nach einer Newsletter-Bestellung.

Diese Werbung enthielt neben dem Logo des Unternehmens auch die Sätze

„Welcome to (Firmenname)“

und

„Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über info@…“

Nach Ansicht des Landgerichtes Stendal handelte es sich bei diesen Aussagen um unzulässige Werbung. Der Inhalt, der über eine zulässige schlichte Transaktions-Mail hinaus. Das Logo und der einladende Spruch „Welcome to….“ seien geeignet, anders als eine bloße Absenderangabe auf die Marke einprägsam aufmerksam zu machen und ein absatzförderndes Kundeninteresse zu erzeugen.

Dies hat im Übrigen der Geschäftsführer der Beklagten in dem Verfahren bestätigt, in dem er erklärt hatte, dass durch Weglassen des Logos und des Spruchs „Welcome to…“ die Nachfrage nach dem Newsletter zurückgegangen sei.

Auch der Zusatz „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über info@…“ wirke mittelbar absatzfördernd, da ein Service mit dem Ziel der Kundengewinnung angeboten werde.

„Für einen strengen Maßstab spricht schließlich auch die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach gibt es keine Bagatellgrenze. Auch ein „bisschen“ Werbung in einer E-Mail ist ohne vorherige Einwilligung schlicht unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Adressat ein Verbraucher oder wie vorliegend Gewerbetreibender ist.“

Wir verstehen die Entscheidung so, dass auch das Logo des Unternehmens mehr als Werbung gewertet wurde.

Daher gilt: Ein bisschen Werbung gibt es tatsächlich nicht. Es gibt auch keine Bagatellgrenze.

Bei vorgeschriebenen Informations-Mails sei es eine Information über eine Anmeldung zu einem Newsletter oder einer Bestelleingangs-Bestätigungs-Mail sollte daher auf jegliche Werbung verzichtet werden.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen unzulässiger Emailwerbung

Stand: 17.01.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke