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LG Stuttgart: automatische Antwortmail-Email mit Werbung ist kein Spam

Die Diskussion über die rechtliche Bewertung von Werbung in Emails ist um einen neuen Aspekt reicher:

Wie das Landgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil entschieden hat, stellt eine automatisierte Antwort-Email, die auch Werbung enthält, keine unerbetene Werbung per Email dar (LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14).

Das Amtsgericht Bad Canstatt hat als Vorinstanz noch anders entschieden und der Klage auf Unterlassung stattgegeben.

Beliebt: automatisierte Antwort-Emails

Aufgrund der ständigen Verfügbarkeit von Angeboten im Internet erwarten Internetnutzer in aller Regel eine schnelle Reaktion auf Anfragen oder Mitteilungen. Kein Wunder also, dass automatisierte Antwort-Emails beliebt sind. Vermitteln sie doch das Gefühl, dass eine sofortige Reaktion erfolgt ist, selbst wenn diese nur in einer erkennbar standardisierten Antwort besteht. Beliebt und weit verbreitet sind bspw. Abwesenheits- und Urlaubsmitteilungen. In dem Fall vor dem Landgericht Stuttgart ging es um eine automatisierte Zugangsbestätigung. Der Inhalt der Email lautete:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails” Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.”

Mit freundlichen Grüßen

Ihre …”

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***diese Email mit automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***”

Entscheidend: Email war als automatisierte Eingangsbestätigung erkennbar

Das Landgericht Stuttgart entschied, dass die automatisierte Antwort-Email mit Werbung kein unzulässiger Spam sei. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass es an der notwendigen Erheblichkeit fehle, um den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Aus dem Betreff der automatisierten Antwort-Email (“automatische Antwort auf Ihre Email-Mail) und insbesondere der Uhrzeit der Antwort sei ersichtlich gewesen, dass mit der Email lediglich eine Eingangsbestätigung erfolgen sollte. Damit sei die Email nicht mit dem Fall einer unverlangt übersandten Werbung per Email vergleichbar.

Praxistipp: Besser auf Werbung in automatisierten Antwort-Emails verzichten

Auch wenn das Landgericht Stuttgart die automatisierte Antwort-Email mit Werbung nicht als unzulässigen Spam bewertete, sollte auf die Einbindung von Werbung in automatisierten Antwort-Emails verzichtet werden. Es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, dass andere Gerichte Werbung in automatisierten Antwort-Emails als unzulässigen Spam bewerten.

Stand: 26.02.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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