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Abgabe einer Unterlassungserklärung: Was Sie vor und nach Abgabe einer Unterlassungserklärung beachten müssen

irrvideo-iLdr4vRO5uE In jeder Abmahnung wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Nur so entfällt die sogenannte Wiederholungsgefahr. Wer einfach nur versichert, ohne Einräumung einer Vertragsstrafe zukünftig etwas zu unterlassen, “dem glaubt man nicht”. Es muss somit wehtun. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung das Institut der strafbewehrten Unterlassungserklärung entwickelt. Auf der einen Seite verpflichtet sich der Abgemahnte etwas zu unterlassen, wenn er sich an diese Unterlassung nicht hält, muss er auf der anderen Seite einräumen, an den Abmahner eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Da die Vertragsstrafe in die Kasse des Abmahners geht, ist – so unsere langjährige Praxiserfahrung – die Motivation, eine abgegebene Unterlassungserklärung zu überprüfen, doch ziemlich hoch. Einfacher kann ein Abmahner kaum an Geld kommen. Wenn oft verstossen wird, droht die Gefahr, dass eine Vertragsstrafe mehrfach geltend gemacht wird.

Manchmal günstiger: keine Unterlassungserklärung abgeben

Oftmals ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund einer Abmahnung keine Alternative. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen beim besten Willen eine Unterlassungserklärung nicht 100%ig eingehalten werden kann. Dies gilt insbesondere bei speziellen Anforderungen an die Produktkennzeichnung, umso mehr, wenn eine Vielzahl von derartigen Produkten angeboten wird. Beispiele sind hier grundpreispflichtige Produkte oder Textilien. In diesem Fall kann es langfristig gesehen günstiger sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern ein gerichtliches Verfahren in Kauf zu nehmen.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Abgabe einer Unterlassungserklärung die preisgünstigere Lösung sein kann, insbesondere dann, wenn diese auf dem ersten, wie auch auf dem zweiten Blick leicht einzuhalten ist. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die allermeisten Unterlassungserklärungen, die uns zusammen mit einer Abmahnung vorgelegt werden und die der Abmahnung beigefügt waren, oftmals zu weitgehend sind. Dies gilt sowohl für die Frage, was konkret zu unterlassen ist, wie jedoch erst recht für die Formulierung der eingeräumten Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung. Oftmals ist es zudem so, dass dem Abgemahnten in der Unterlassungserklärung noch die Erstattung von Abmahnkosten quasi mit untergeschoben wird. Diese Punkte prüfen wir selbstverständlich im Rahmen einer Beratung einer Abmahnung.

Wenn Sie sich für die Abgabe einer Unterlassungserklärung entscheiden, gibt es zwei wichtige Aspekte, die immer wieder gern übersehen werden.

Was Sie vor Abgabe einer Unterlassungserklärung beachten müssen

Häufig übersehen wird, dass die Unterlassungserklärung mit Übersendung wirksam wird. Häufig ist es so, dass in einer Abmahnung eine bestimmte Frist, zum Teil auch unter Angabe einer Uhrzeit gesetzt wird. Diese Frist wird gewahrt, wenn eine entsprechende Unterlassungserklärung bis zu diesem Zeitpunkt gefaxt wird und die Unterlassungserklärung dann per Post später übersandt wird. Vielen Abgemahnten ist jedoch nicht klar, dass in der Regel die Unterlassungserklärung quasi mit Übersendung wirksam wird, d.h. in dem Augenblick, in dem das Fax mit der unterzeichneten Unterlassungserklärung beim gegnerischen Rechtsanwalt eingeht.

Dies hat zur Folge, dass bereits zu diesem Zeitpunkt, nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlassungserklärung übersandt wird (mehr zur Übersendung der Unterlassungserklärung hier), gewährleistet sein muss, dass der Abgemahnte an keiner Stelle gegen die Unterlassungserklärung verstößt.

Dies bedeutet in der Praxis, dass gerade bei Abmahnungen, die sich auf Verstöße im Internet beziehen, erst alle Verstöße beseitigt sein müssen, bevor die Unterlassungserklärung übersandt wird. Dies kann entweder dadurch geschehen, indem die entsprechenden Punkte abgeändert werden (bspw. Grundpreise nachtragen, Textilkennzeichnung ergänzen, AGB austauschen oder Widerrufsbelehrung aktualisieren). Eine andere Alternative kann es sein, die Angebote zunächst einmal vom Netz zu nehmen und in Ruhe zu überarbeiten.

Nicht gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen hat hierbei eine weitaus höhere Priorität als das Einhalten einer Frist. Wenn Sie die von dem Abmahner gesetzte Frist nicht einhalten können, sollte man im Zweifel versuchen, eine Fristverlängerung zu erreichen oder ggf. keine Unterlassungserklärung abzugeben. Keinesfalls sollte sich der Abgemahnte jedoch so unter Druck gesetzt fühlen, dass er eine Unterlassungserklärung abgibt, obwohl eine Abänderung seiner Angebote noch nicht durchgeführt wurde.

Häufig übersehen wird auch, dass sich die Abmahnung unter Umständen auf eine Plattform wie eBay bezieht, die Unterlassungserklärung jedoch – zu Recht – allgemein formuliert ist. Wer bspw. eine veraltete Widerrufsbelehrung bei eBay hat und deswegen abgemahnt wurde, muss auch die entsprechenden Informationen auf anderen Plattformen abändern, auf denen er handelt, bspw. dem Amazon-Auftritt oder dem eigenen Internetshop. In diesem Fall kann eine Vertragsstrafe mehrfach fällig werden (so das OLG Hamm).

Nur selten bezieht sich sowohl die Abmahnung, wie auch die Unterlassungserklärung nur auf eine ganz bestimmte Plattform.

Weitgehende Beseitigungsverpflichtungen

Zum Teil bezieht sich die Abmahnung nicht nur auf veraltete Rechtstexte, sondern auf entsprechende Werbungen oder urheberrechtliche Aspekte. In diesen Fällen ist es nicht damit getan, aktuelle Angebote abzuändern, zum Teil ist es auch notwendig, den Google-Cache löschen zu lassen oder sogar bereits abgelaufene Angebote physikalisch vom Netz zu nehmen, bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Wer könnte sonst noch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen?

Zum Teil ist es nicht zwangsläufig der Abgemahnte selbst, der den Wettbewerbsverstoß in eigener Person verursacht hat. Auch Agenturen, Angestellte oder andere Beauftragte können in irgendeiner Form an dem Verstoß beteiligt gewesen sein. Von großer Wichtigkeit ist es in diesem Zusammenhang natürlich, dass alle Beteiligten über die Abmahnung und die Unterlassungserklärung informiert werden, so dass gewährleistet ist, dass auch Dritte nicht aus Unwissenheit gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.

Die Zukunft im Blick behalten: Eine Unterlassungserklärung gilt Ewigkeiten

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Dauerschuldverhältnis. Die Unterlassungserklärung ist länger als 30 Jahre wirksam, somit in der Regel das gesamte Berufsleben eines Einzelunternehmers. Dieser Umstand wird häufig übersehen. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass der Abmahnende selbst eine Menge Geld machen kann, wenn er einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung entdeckt. Nach unserer Praxiserfahrung gibt es durchaus einige Abmahner, die Unterlassungserklärungen später noch einmal überprüfen und dann auch Vertragsstrafen geltend machen. Hier kann es um erhebliche Beträge gehen. Viele Abgemahnte verlieren eine in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung nach einer bestimmten Zeit aus den Augen. Neue Mitarbeiter werden nicht ordnungsgemäß instruiert oder es wird schlichtweg nicht mehr auf eine penible Einhaltung der Unterlassungserklärung geachtet. Umso größer ist dann die böse Überraschung, wenn zum Teil Jahre nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird.

Derartige Fälle sind uns aus unserer Beratungspraxis nicht unbekannt.

Wir empfehlen daher dringend, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin aufmerksam zu bleiben und insbesondere Mitarbeiter und neue Mitarbeiter regelmäßig an die Einhaltung von abgegebenen Unterlassungserklärungen zu erinnern. Dies gilt umso mehr, wenn es sich nicht um zentrale Punkte, wie eine veraltete Widerrufsbelehrung, sondern bspw. die Einhaltung von Informationspflichten beim Angebot bestimmter Produkte geht.  Zum Teil sind es unglückliche Zufälle, die dazu führen, dass ein Abmahner bspw. gerade im Markenrecht plötzlich eine Vertragsstrafe geltend macht, weil sich bspw. ein Kunde beim Hersteller beschwert hat.

In den Fällen, in denen eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird, hat der Abmahner im Übrigen einen Anspruch auf Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe, als ursprünglich eingeräumt, so dass in diesem Fall neben der Vertragsstrafe auch noch zusätzliche Abmahnkosten für eine erneute Abmahnung auf den Betroffenen zukommen.

Mitarbeiter informieren

Häufig ist es nach unserem Eindruck so, dass nicht-informierte Mitarbeiter aus Versehen gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen, da ihnen diese gar nicht bekannt ist. Für den Fall, dass eine Unterlassungserklärung Punkte betrifft, bei denen Fehler gemacht werden können, wie bspw. bei bestimmten Aspekten der Produktkennzeichnung, empfehlen wir daher, die Mitarbeiter schriftlich über die Handlungspflichten zu informieren und sich dies auch ausdrücklich schriftlich bestätigen zu lassen. Ähnlich, wie bei der Einhaltung einer einstweiligen Verfügung, sollte die entsprechende Information gegenüber den Mitarbeitern mit der Androhung jeweils rechtlicher Konsequenzen verbunden werden, wenn die Mitarbeiter und Angestellten die Vorgaben nicht einhalten.

Neben dem Umstand “informieren” ist natürlich auch das Umstandsmoment “kontrollieren” von großer Wichtigkeit. Mit einer reinen Mitarbeiterinformation ist es somit nicht getan. Vielmehr sollten die Vorgesetzten Einhaltung der Vorgaben auch regelmäßig kontrollieren und dokumentieren.

Die zum Teil weitreichenden Folgen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sind uns aus unserer langjährigen Beratungspraxis mehr als bewusst. Wir informieren Sie im Rahmen einer Beratung konkret.

Stand: 01.09.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

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