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Vorsicht Vertragsstrafe: Abmahnung, die sich auf eine Verkaufsplattform bezieht, kann auch Auswirkungen auf andere genutzte Verkaufsplattformen haben

Nach unserer eigenen Statistik erfolgen die meisten Abmahnungen wegen allgemeiner Fehler, wie einer falschen oder fehlenden Widerrufsbelehrung oder fehlenden oder falschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei besonders häufig bei Händlern, die auf der Plattform eBay verkaufen.

Im Rahmen einer Abmahnung wird immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Oftmals ist es so, dass ein Händler, der auf eBay verkauft, gleichzeitig noch andere Plattformen nutzt, wie bspw. Amazon, einen eigenen Internetshop oder den Verkauf über eine eigene App.

Gern übersehen wird, dass die Abmahnung, insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung, die sich auf den ersten Blick nur auf eBay bezieht, auf zweiten Blick für alle Internetangebote des abgemahnten Händlers einschlägig sein könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Unterlassungserklärung, die gefordert wird, dass was zu unterlassen ist, nicht ausdrücklich nur auf eBay eingeschränkt wird. Eine entsprechende Einschränkung ist nicht ganz unproblematisch. Zum Teil wird auch von vornherein eine Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf bestimmte Aspekte des Internethandels bezieht, wie bspw. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Wege des Fernabsatzes nicht in dieser oder jener Form über das Widerrufsrecht zu informieren oder nicht über bestimmte Pflichtinformationen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.

Gerade ohne anwaltliche Beratung bei einer derartigen Abmahnung ändert der wegen Fehlern bei eBay abgemahnte Händler dort seine Angebote ab, übersieht jedoch vollkommen, dass die gleichen Vorgaben auch für seine weiteren Angebote auf anderen Plattformen gelten. Aus diesem Grund klären wir bei einer Beratung wegen einer Abmahnung auch immer ausdrücklich, ob die Abgemahnten noch auf einer anderen Plattform handeln, als der weswegen sie abgemahnt wurden.

Folge: Vertragsstrafe

Wird dann eine Unterlassungserklärung abgegeben, die sich nicht auf eine bestimmte Plattform bezieht, kann der Abmahner bei fortdauernden gleichen Verstößen auf einer anderen Plattform (bspw. abgemahnt wegen Verstoß bei eBay, den Fehler gibt es noch weiterhin bei Amazon) eine Vertragsstrafe geltend machen.

Genau diesen Fall hat das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 23.10.2014, Az.: 29 U 2626/14) entschieden:

Ein Händler hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, die sich offensichtlich auf die Verwendung der damaligen 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung bezog. Diese musste damals (seit dem 13.06.2014 gilt eine neue Rechtslage) in AGB jedenfalls außerhalb der Widerrufsbelehrung ausdrücklich vereinbart werden. Während sich die Abmahnung nur auf eine Plattform bezog, übersah der abgemahnte Händler, dass er diesen Fehler bei eBay, bei Amazon, in einem Internetshop sowie in einem für Smartphones optimierten Webshop hatte. In diesem Fall kam wohl noch hinzu, dass der abgemahnte Händler sich trotz eines bereits bestehenden Vertragsstrafeurteils auch Monate später nicht in der Lage sah, die geforderten Änderungen am Widerrufsrecht bzw. den AGB vorzunehmen.

Vertragsstrafe 13.000,00 Euro

Nach Ansicht des OLG München hatte der Beklagte die Vertragsstrafe vorsätzlich verwirkt, weil er “unbeeindruckt”, so das OLG, weiter der Vertragsstrafenvereinbarung zuwider handelte.

Solche Fälle sind natürlich selten, in der Regel stellt es schlichtweg Unkenntnis oder ein Versehen dar, nicht auch andere Plattformen bei einer Abmahnung und der Abgabe einer Unterlassungserklärung zu berücksichtigen.

Jede Plattform ein Einzelverstoß

Grundsätzlich können mehrere gleichartige Einzelhandlungen als eine Verletzung im Sinne einer Vertragsstrafenforderung aufgefasst werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn es einen engen Zusammenhang der Einzelakte gibt. Ein Beispiel kann sein, wenn bei vielen eBay-Auktionen immer wieder der gleiche Fehler auftaucht. Bei unterschiedlichen Plattformen sieht dies jedoch nach Ansicht des OLG München anders aus:

“Die einzelnen Zuwiderhandlungen finden sich auf vier verschiedenen Handelsplattformen (eBay, Amazon, Internetseite des Beklagten, Webshop für Smartphones). Selbst wenn man die vier Einzelverstöße als natürliche Handlungseinheit betrachten wollte, wäre die von der Klägerin hierfür angesetzte Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 13.000,00 Euro angesichts der Schwere des mehreren besonders bedeutsame Handelsplattformen betreffenden Verstoßes angemessen. Dabei ist insbesondere auch die Hartnäckigkeit in Rechnung zu stellen, mit der der Beklagte sowohl das Urteil des Landgerichtes … als auch das folgende Urteil des Senates vorsätzlich missachtet hat…”

Abgemahnt wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf einer Plattform. Wo handeln Sie noch?

Der vom OLG München entschiedene Fall zeigt, dass man eine Abmahnung niemals isoliert betrachten darf, obwohl in der Abmahnung selber nicht erwähnt, kann es ganz schnell Weiterungen geben, die sich z.B. auch auf die Angebote auf anderen Plattformen beziehen. Nach unserem Eindruck gibt es durchaus Abmahner, die darauf spekulieren, dass die Abgemahnten dies übersehen.

Unter anderem diesen Punkt besprechen wir natürlich im Rahmen einer Beratung mit Ihnen konkret.

Stand: 24.11.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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