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Vertragsstrafe:

doppelte Vertragsstrafe bei einem Verstoß bei eBay UND im Internetshop

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen beziehen sich nach unserer Erfahrung oftmals auf die Plattform eBay. In einer Abmahnung wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Abmahners gefordert. Wer sich (am besten nach anwaltlicher Beratung) dazu entscheidet, eine Unterlassungserklärung abzugeben, muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass sich diese Unterlassungserklärung in der Regel nicht nur auf die abgemahnte Plattform bezieht. Einige Abmahner formulieren in der Abmahnung die dort beigefügte Unterlassungserklärung so, dass sich diese speziell auf die Plattform bezieht, in der der Verstoß festgestellt wurde. Diese Einschränkung ist jedoch eigentlich nicht notwendig. Uns sind durchaus Fälle bekannt, in denen eine Unterlassungserklärung als nicht ausreichend zurückgewiesen wurde, weil sie sich halt ausschließlich auf den Verkauf auf der Plattform eBay bezog.

Gern übersehen die Abgemahnten in diesem Zusammenhang, dass in der Regel die Unterlassungserklärung eben nicht nur für eBay sondern auch für alle anderen Plattformen gilt, auf denen der Abgemahnte handelt. Wer bspw. wegen einer veralteten Widerrufsbelehrung bei eBay abgemahnt wurde, sollte auch seine Widerrufsbelehrung bei Amazon oder in seinem eigenen Internetshop überprüfen, bevor er eine Unterlassungserklärung abgibt. Dies wird häufig übersehen. Wir von internetrecht-rostock.de kennen das Problem und besprechen im Rahmen einer Beratung immer, ob die Abgemahnten noch woanders handeln und tätig sind, wo ggf. ein Verstoß gegen eine abzugebende Unterlassungserklärung in Betracht kommen könnte.

2 Plattformen = 2 x Vertragsstrafe

Es kommt gar nicht so selten vor, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auf der ursprünglich abgemahnten Plattform wie bspw. eBay der Fehler nicht ordnungsgemäß beseitigt wird und gleichzeitig bspw. im Internetshop gar keine Änderungen vorgenommen werden.

In diesem Fall kann 2 x eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden, so das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) in einer Entscheidung vom 18.09.2012 (Aktenzeichen I 4 U 105/12).

Der Abgemahnte hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hinsichtlich einer bestimmten Klausel. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurde die Klausel zum einen weiterhin in seinem Online-Shop, zum anderen bei eBay verwendet.

Das OLG Hamm sah hier eine Vertragsstrafe von 2 x 3.500,00 Euro, mithin 7.000,00 Euro als verwirkt an:

“Die Beklagte hat diese Klausel auf zwei verschiedenen Verkaufsplattformen, zum einen in ihrem Online-Shop und zum anderen bei eBay verwendet. Grundlage hierfür waren zwei Handlungsentschlüsse. Die Beklagte hat sich jeweils über unterschiedliche Vertriebskanäle an verschiedene Verkäuferkreise gewendet. Es liegen damit 2 Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung vor. “

Diese Betrachtungsweise ist nicht zwingend. Dem Abgemahnten fiel in dem vom OLG Hamm entschiedenen Verfahren jedoch auf die Füße, dass er mehrfach und beharrlich gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Dies kam beim OLG überhaupt nicht gut an mit der Folge, dass keine Handlungseinheit gesehen wurde. Aus der Handlungseinheit hätte man ggf. argumentieren können, dass eine Vertragsstrafe nur einmal verwirkt wurde. Durch eine Aufsummierung von Vertragsstrafen soll in der Regel vermieden werden. Da sich der Abgemahnte so gar nicht trotz einer abgegebenen Unterlassungserklärung an die Vorgaben hielt, verstieß er 3 x gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. Das OLG Hamm merkt hierzu säuerlich an

“…kann angesichts des schon renitenten wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten noch nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine Aufsummierung von Vertragsstrafen erreicht wird, die mit dem Gerechtigkeitsgedanken im Allgemeinen nicht zu vereinbaren ist.”

Es kommt somit immer auf den Gesamtzusammenhang an. Verschulden kann man in diesem Fall wohl voraussetzen.

Wichtig: Formulierung der Unterlassungserklärung

Erschwerend kam für den Abgemahnten vom OLG Hamm entschiedenen Verfahren hinzu, dass er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.500,00 Euro eingeräumt hatte. Die Einräumung von festen Vertragsstrafen ist immer problematisch, da diese keinen Verhandlungsspielraum eröffnen. Günstiger ist eine Modifizierung, d. h. Abänderung der Unterlassungserklärung. Es gibt durchaus Möglichkeiten, die in der Regel für den Abgemahnten günstiger sind, sollte es einmal zu der Forderung einer Vertragsstrafe kommen.

Dies berücksichtigen wir selbstverständlich im Rahmen einer Beratung.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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