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Wer nach Abmahnung Internetseite durch Rechtsanwalt überprüfen lässt, muss keine Vertragsstrafe zahlen
(LG Dresden)
Es klingt wie eine unseriöse reisserische Werbung für anwaltliche Dienstleistung, ist aber gerichtlich bestätigt worden. Wer wegen Rechtsfehlern im Internet abgemahnt wurde und dann die Internetseite rechtlich überprüfen lässt, muss, sollten weiter die in der Abmahnung gerügten rechtlichen Fehler auf der Interseite sein, keine Vertragsstrafe zahlen:
Ziel einer Abmahnung ist immer die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung, auch Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung genannt, fällt hierbei in zwei Teile:Zum einen verpflichtet sich der Abgemahnte, zukünftig etwas zu unterlassen. Falls er den Verstoß trotzdem wiederholt, wird eine Vertragsstrafe fällig . Nur durch eine angemessene Vertragsstrafe, es muss sozusagen zukünftig richtig wehtun, nimmt die Rechtsprechung im Übrigen an, dass das Unterlassungsversprechen ernst gemeint ist.
Eine Unterlassungserklärung, die 30 Jahre wirksam ist, ist somit ein äußerst scharfes Schwert, so dass hier wohl bedacht werden sollte, ob und wenn ja, in welcher Formulierung eine entsprechende Erklärung unterzeichnet wird. Quasi regelt eine Unterlassungserklärung eine Bedingung, unter der zukünftig dann die Vertragsstrafe zu zahlen ist. Wenn, was bei eBay durchaus häufig der Fall ist, bei einem Fehler gleich mehrere Auktionen falsch sind, kann eine Vertragsstrafe auch mehrfach geltend gemacht werden, wobei die Rechtsprechung in einem existenzgefährdenden Umfang der Geltendmachung der Vertragsstrafe durchaus Einschränkungen annimmt.
Viele Unterlassungserklärungen werden durch Abgemahnte nicht ganz ernst genommen. Dies gilt wohl vor dem Hintergrund, dass der Eindruck entsteht, dass die Angelegenheit durch Zahlung der Abmahnkosten dann erledigt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es gibt durchaus Rechtsanwälte, denen es in erster Linie um die strafbewehrten Unterlassungserklärungen geht und die zum Teil Jahre lang intensiv Internetauftritt der Abgemahnten überprüfen, um dann, wenn Fehler vorliegen, Vertragsstrafen geltend zu machen. Man spricht hier auch von einem “Vergolden der Unterlassungserklärung”.
Jedoch muss nicht bei jedem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gezahlt werden. Egal, ob es in die Unterlassungserklärung hineinformuliert wurde oder nicht, ist eine Vertragsstrafe nur dann fällig, wenn der Unterlassungsschuldner (der Abgemahnte) den Verstoß auch verschuldet hat.
Keine Zahlung ohne Verschulden
In diesem Zusammenhang hoch interessant für alle Abgemahnten ist eine Entscheidung des LG Dresden vom 23.01.2009, Az.: 10 O 2246/08 (noch nicht rechtskräftig). Der Abmahner hatte offensichtlich auf Grund einer falschen Widerrufsbelehrung abgemahnt und behauptete dann eine Verwirkung der Vertragsstrafe und forderte daher über 10.000,00 Euro sowie weitere Anwaltskosten.
Das besondere an dem Fall war, dass der Abgemahnte sich nach der Abmahnung hat anwaltlich beraten lassen. Er hatte seine Anwälte zudem mit einer rechtlichen Prüfung der Internetseite beauftragt. Diese hatten ihm mitgeteilt, dass es keine Beanstandungen, insbesondere Wettbewerbsverstöße gäbe.
Unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorlag, hat das Gericht die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe abgewiesen:
Keine Schuld…wenn Anwälte Fehler machen
Voraussetzung für eine Verwirkung der Vertragsstrafe ist ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten (Abgemahnten). Dies hat der Abgemahnte zu beweisen. An diesen sogenannten Entlastungsbeweis werden in der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt.
Das Gericht hat jedoch ein eigenes Verschulden des Beklagten nicht angenommen! Begründet hat das Gericht diese Ansicht mit dem Umstand, dass er den jetzt beanstandeten Internetauftritt zuvor von Rechtsanwälten hatte rechtlich überprüfen lassen und sogar eine Verwendungsfreigabe erhielt. “Mehr kann nicht verlangt werden”, so dass LG Dresden.
Interessanter Weise reicht es dem Gericht vollkommen aus, dass die entsprechende Überprüfung durch zugelassene Rechtsanwälte erfolgt, die in Deutschland zugelassen sind. Ein Auswahlverschulden, indem ein Abmahner bspw. einen Rechtsanwalt mit einer Überprüfung beauftragt, dessen Beratungsschwerpunkt nicht im Fernabsatzrecht liegt sondern in anderen Bereichen im Rahmen eines sogenannten Auswahlverschuldens hat das Gericht ausdrücklich abgelehnt. Es muss sich somit nicht um einen Spezialisten handeln.
Der Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe?
Streitig in diesem Zusammenhang ist immer, ob das Verhalten von Dritten dem Abgemahnten in irgendeiner Form zugerechnet werden kann. Wesentlich ist hier § 278 BGB, die sogenannte Haftung für Erfüllungsgehilfen. Es heißt hier:
§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Rechtlich gesehen waren die beratenden Anwälte des Abgemahnten jedoch nicht Erfüllungshilfen: “Denn Rechtsanwälte, die – wie hier – auftragsgemäß die Rechtmäßigkeit eines Angebotes im Fernabsatz überprüfen, sind keine Erfüllungsgehilfen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klagseite bedient, weil es keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit dieser gegenüber darstellt, wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten.”, so das LG Dresden
Wer sich somit anwaltlicher Beratung bedient, um zukünftige Wettbewerbsverstöße – gerade im Hinblick auf abgegebene Unterlassungserklärungen – zu vermeiden, haftet lt. LG Dresden somit nicht für die Fehler dieser Anwälte.
Etwas anderes gilt bspw. dann, wenn ein Mitarbeiter eines Abgemahnten einen entsprechenden Fehler macht. Hier ist durchaus denkbar, dass hier eine Zurechnung erfolgt und eine Vertragsstrafe dann verwirkt ist.
Beratung ist wichtig – besser von Spezialisten
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig für Abgemahnte nicht nur eine entsprechende fachkundige Beratung bezüglich der Abmahnung ist sondern auch eine darüber hinausgehende Beratung, um beanstandete Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Unabhängig davon, dass das Landgericht Dresden jedenfalls lediglich die Wahl eines “in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes” fordert, bietet es sich natürlich an, diese Beratungen durch ausgewiesene Spezialisten vornehmen zu lassen, damit es gar nicht erst zu Fehlern kommt.
Wir beraten oder vertreten Sie.
Stand:05/2009
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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