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Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung bei eBay:

418 x 5.100,00 Euro =2.131.800,00 Euro Vertragsstrafe ? (OLG Hamm)

 

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Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Der Abgemahnte verpflichtet sich auf der einen Seite, den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen, auf der anderen Seite verpflichtet er sich, für den Fall, dass er gegen die Unterlassungserklärung verstößt, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Vor dem Hintergrund, dass diese Erklärungen sehr lange wirksam sind und zudem die Abmahner erheblich motiviert sind, den eBay-Auftritt noch einmal zu überprüfen, weil ja jede Vertragsstrafe in ihre eigene Kasse wandert, müssen Abgemahnte bei der Frage, ob sie zum einen überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben und zum anderen wie diese formuliert wird, aufpassen.

Wenn zukünftig ein gleicher oder ähnlicher Fehler noch einmal passiert, kann es gerade bei eBay teuer werden, weil gewerbliche Verkäufer ja oftmals mehr als ein Angebot haben. Zum anderen kann es zum Problem werden, wenn der Abgemahnte zwar exakt die gerügte Formulierung nicht mehr verwendet, jedoch eine so Ähnliche.

Diese Fragen waren Gegenstand einer Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007, Az.: 4 U 170/06). Der Abgemahnte hatte eine Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben, dass er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro zahlen würde, ohne dass mehrere der Unterlassungsverpflichtung entgegenstehende Angebote zu einem Verstoß zusammenzufassen seien. Allein diese durch die Abmahner vorgegebene Formulierung ist äußerst gefährlich, da eigentlich formell gesehen, der Abgemahnte sich verpflichtet, dass bei mehreren Verstößen die Vertragsstrafen automatisch addiert werden. Dies kann man durch andere Formulierungen im Rahmen der Umformulierung einer Unterlassungserklärung vermeiden. Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es keine Verpflichtung gibt, die den Abmahnungen oftmals beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Im Gegenteil haben wir die Erfahrung gemacht, dass diese Erklärungen oftmals sehr weit und unscharf gefasst sind und zudem hinsichtlich der Vertragsstrafenformulierung für den Abgemahnten sehr ungünstig sein können. Hinzu kommt, dass den Abgemahnten in der Regel “untergeschoben” wird, gleichzeitig noch die geforderten Kosten der Abmahnung zu zahlen. Eine derartige Verpflichtung, dies auch noch mit zu unterschreiben, gibt es jedoch nicht.

Da in der Regel nicht nur ein, sondern mehrere Punkte abgemahnt werden, die dann in der Unterlassungserklärung aufgeführt werden, stellt sich somit neben der Anzahl der Auktionen, in denen falsche Klauseln enthalten waren, nachdem eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, die Frage, ob diese dann noch zusätzlich zu addieren sind. Dies einmal hochgerechnet, würde sich folgende Berechnung ergeben:

2 oder über 6 Millionen Euro Vetragsstrafe ?

418 Auktionen a 3 Einzelverstöße gegen die Unterlassungserklärung x 5.100,00 Euro = 6.395.400,00 Euro.

Die einfachere Rechnung würde lauten:

418 Auktionen x 5.100,00 Euro = 2.131.800,00 Euro Vertragsstrafe

Abgesehen davon, dass eine derartige Forderung auf jeden Fall ruinös für den eBay-Händler wäre, sieht die Rechtsprechung die Fälle auch etwas anders:

Das OLG nimmt in seinen Entscheidungsgründen an:

Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall stellt sich dahin, ob und wie weit die einzelnen gerügten Verstöße miteinander zu verknüpfen sind, um danach die Anzahl der verwirkten Vertragsstrafen zu bestimmen. Zu Gunsten des Beklagten ist hierbei davon auszugehen, dass der Beklagte hier die Vertragsstrafe nur einmal verwirkt hat, so dass die Klage abzuweisen ist. Soweit der Kläger auch noch einen Teilbetrag auf eine zweite verwirkte Vertragsstrafe stützt.”

Das OLG führt dann aus, dass eine Vertragsstrafe im wörtlichen Verständnis (Berechnung siehe oben) “jeden vernünftigen Rahmen sprengen würde, denn hunderte von Angebote sind bei eBay keine Seltenheit.”

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes liegt ein Verstoß vor, solange der Beklagte dieselben AGB verwendet. Wenn auch nur eine Klausel der AGB gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt, wird die Vertragsstrafe fällig und zwar nur einmal. Dies gilt auch dann, wenn die AGB mehrere Verstöße enthalten.

Das OLG verwendet in diesem Zusammenhang das Wort “Zusammenfassungsverbot” und weist ausdrücklich darauf hin, dass der Beklagte bei erneuter Verwendung der verbotenen AGB-Klauseln sich nicht mehr darauf berufen kann, dass der fortgesetzte Verstoß mit einer einmaligen Zahlung einer Vertragsstrafe abgegolten ist.

Der vorliegende Fall ist ein Extremfall und lässt sich nicht einfach auf andere Unterlassungserklärungen und die Geltendmachung von Vertragsstrafen übertragen. Im Gegenseite, so unserer Eindruck, was es die erhebliche Summe, die sich bei der Multiplikation Verstoß x Vertragsstrafe ergibt, die das OLG bewogen hat, hier nur eine einheitliche Vertragsstrafe anzunehmen. Um so wichtiger ist es, dass für den Fall, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, sowohl die Unterlassungsverpflichtung wie auch die Vertragsstrafe so präzise wie möglich formuliert wird.

Wir beraten Sie gerne.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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