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Informationspflichten am Telefon – Teil 6: Das Widerrufsrecht
Teil 2: Die Beschreibung der Ware
Die meisten Geschäfte, bei denen der Verbraucher nicht vor Ort im Laden steht sondern Kontakt aufnimmt über das Internet, Telefon oder Email, sind sogenannte Fernabsatzgeschäfte. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher hier als besonders schutzwürdig an und hat umfangreiche Informationspflichten gesetzlich geregelt. Diese Informationspflichten haben bei Internetangeboten bspw. zur Folge, dass bereits im Internet über ein Widerrufsrecht zu informieren ist. Bei Geschäften, die Händler mit Verbrauchern über das Internet abwickeln, handelt es sich um Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, quasi ein Unterfall von Fernabsatzverträgen. Auch ein Verkauf per Telefon oder per Email ist ein Fernabsatzvertrag mit der Folge, dass auch hier umfangreiche Informationspflichten gelten. Diese sind u. a. in Artikel 246 § 1 EGBGB geregelt.
Der Gesetzgeber hat sich ganz offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht, wie diese Informationspflichten in der Praxis, bspw. im Rahmen eines Kundentelefonats, eigentlich umgesetzt werden sollen. So sieht allein Artikel 246 § 1 EGBGB je nach Vertragstyp 12 unterschiedliche Informationspflichten vor. Das Problem besteht darin, dass der Unternehmer den Verbraucher “rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung” die Informationen zur Verfügung stellen muss. Während es im Internet natürlich unproblematisch möglich ist, in epischer Breite, bspw. innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über diese Pflichtinformationen zu informieren, regelt Artikel 246 § 1 EGBGB lediglich, dass die Informationen “in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks” zur Verfügung zu stellen sind.
Information über das Widerrufsrecht
In der Regel hat der Verbraucher – bis auf wenige Ausnahmen – ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Im Bereich des Verkaufs am Telefon empfiehlt sich aus rechtlichen Gründen die Verwendung des Widerrufsrechtes. Auch hierüber ist gemäß Artikel 246 § 1 Nr. 10 EGBGB am Telefon zu informieren.
Die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers, die seit dem 11.06.2010 gilt, ist – höflich gesagt – für den juristischen Laien nur schwer verständlich. Unabhängig davon muss “in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise” auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden.
Konkret geht es um Folgendes, wie das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB zeigt (Stand März 2011):
Widerrufsbelehrung |
Widerrufsrecht |
Gestaltungshinweise: |
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[1] |
Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz “einem Monat”. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat. |
[2] |
Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen. |
[3] |
Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen: a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: ” , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist”; b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die aa) Lieferung von Waren: ” , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)”; bb) Erbringung von Dienstleistungen: ” , jedoch nicht vor Vertragsschluss”; in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: “und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB”; c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): ” , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB”; d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): ” , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist”; e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): ” , jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben”. |
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Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: ” , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB”). |
[4] |
Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. |
[5] |
Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft). |
[6] |
Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen: |
[7] |
Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: |
[8] |
Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: “Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.” Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat. |
[9] |
Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter “zurückzusenden.” Folgendes einzufügen: |
[10] |
Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: |
[11] |
Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt: |
[12] |
Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter “Ende der Widerrufsbelehrung” oder durch die Wörter “Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)” zu ersetzen. |
Es versteht sich von selbst, dass die Widerrufsbelehrung, die der Verbraucher nach Vertragsschluss in Textform erhalten muss natürlich auch richtig sein muss. So “passt” eine Widerrufsbelehrung für einen Internetshop aus rechtlichen Gründen nicht für einen Verkauf am Telefon.
Erzählt der Unternehmer am Telefon zu viel über das Widerrufsrecht, lässt er einen verwirrten Verbraucher zurück, erzählt er zu wenig, kommt er seinen Informationspflichten nicht nach und kann u. a. wettbewerbsrechtliche Probleme bekommen.
Widerrufsrecht als Verkaufargument
Das Widerrufsrecht ist nicht nur ein Problem für Fernabsatzhändler, die an Verbraucher verkaufen sondern auch eine Chance: Hat der Verbraucher – abhängig von der Ware und der Art des Vertrages – ein Widerrufsrecht, kann dieser Umstand durchaus verkaufsfördernd genutzt werden. Dem Verbraucher kann im Rahmen der Informationen über das Widerrufsrecht im Telefonat deutlich gemacht werden, dass der Kauf bei dem Unternehmer letztlich risikolos ist, da die Ware bei Nichtgefallen im Rahmen des Widerrufsrechtes zurückgegeben werden kann. Diese kurze Erwähnung reicht jedoch nicht aus, sondern kann zusammen mit einer ausreichenden Information über das Widerrufsrecht zwanglos in das Kundentelefonat mit eingebaut werden.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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