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Neue Widerrufsbelehrung als Gesetz seit dem 11.06.2010

Sicheres Belehrungsmuster als Gesetz, 14 Tage Frist auch bei eBay ! 

Die Diskussion über eine rechtssichere und verbraucherfreundliche Gestaltung des Widerrufsrechtes oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der neuen Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers, die zum 01.04.2008 in Kraft getreten ist, nicht beendet. Die aktuelle Widerrufsbelehrung ist weiterhin “nur” eine Verordnung mit der Folge, dass Gerichte diese in Teilen als unwirksam erklären können. Dass die Muster-Belehrung zum 01.04.2008 zudem nicht verbraucherfreundlich ist und kryptisch formuliert ist, kommt noch erschwerend hinzu.

Nachdem ursprünglich die neue Widerrufsbelehrung für Oktober 2009 erwartet worden war, hat der Bundestag Anfang Juli 2009 das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht ” beschlossen. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterrichtlinie treten am 31.10.2009 in Kraft, die Änderungen zur Widerrufsbelehrung treten am 11.06.2010 in Kraft.

Was ändert sich?

Amtliche Muster-Widerrufsbelehrung als Gesetz

Wenn wir an dieser Stelle von einer Widerrufsbelehrung sprechen, gilt vieles auch für die Rückgabebelehrung, die sich ebenfalls ändert. Die Widerrufsbelehrung wird zukünftig als Muster in Gesetzesform vorliegen und zwar in Art. 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB.

Die neue Muster-Widerrufsbelehrung sieht wie folgt aus:

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagenn] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (3). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (4)

Widerrufsfolgen (5)

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. (5) gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. (6) Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf Wertersatz leisten (7). [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. (8) Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] (9) Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] (2), für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise (10)

Finanzierte Geschäfte (11)

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (12)

Wie auch bereits in der Vergangenheit muss bei Internetgeschäften die Widerrufsbelehrung anhand der einzelnen Gestaltungshinweise “zusammengebaut” werden. Auf erstem Blick sieht die neue Widerrufsbelehrung so aus, wie die alte. Der Verweis auf die Rechtsnormen, die zu erfüllen sind, bevor die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, ändert sich jedoch.

Vor diesem Hintergrund müssen die aktuellen Widerrufsbelehrungen ab dem 11.06.2010 auf jeden Fall abgeändert werden. Dies gilt insbesondere, da § 1 BGB-Informationspflichtenverordnung, auf die die aktuelle Widerrufsbelehrung Bezug nimmt, entfällt.

Widerrufsfrist beträgt bei eBay zukünftig manchmal zwei Wochen!

Das bisherige Problem bei eBay war, dass bei eBay auf der Plattform selbst sofort ein Vertrag geschlossen werden konnte. Die Widerrufsfrist beträgt jedoch nur dann zwei Wochen, wenn vor Vertragsschluss in Textform (bspw. per Email) über das Widerrufsrecht informiert wird. Die eBay-Lobby hat ganz offensichtlich erheblichen Druck gemacht. Zukünftig wird durch eine Änderung des § 355 Abs. 2 BGB auch bei eBay eine Widerrufsfrist von zwei Wochen möglich sein. Gelöst wird dieser Umstand dadurch, dass nicht mehr sklavisch eine Information über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss in Textform notwendig ist, ohnehin nach unserer Auffassung eine unnötige Förmelei. Vielmehr wird es zukünftig ausreichen, dass eine “unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht”. eBay wird daher eine technische Möglichkeit einführen müssen, dass unmittelbar nach Kauf oder Auktionsende dem Käufer automatisch generiert eine Email mit einer Widerrufsbelehrung zugesendet wird. Ebayhändler sollten jedoch darauf achten, die Zweichwochenfrist bei eBay erst dann zu verwenden, wenn die technischen Voraussetzungen bei eBay für eine automatische Information des Käufers über das Widerrufsrecht per Mail vorhanden sind.

Diese Änderung ist sehr weitreichend und zudem zu begrüßen. Es waren rein rechtsdogmatische Gründe, die ein erfolgreiches Handelsmodell im Internet -wie bei ebay- nicht berücksichtigt haben, die dazu führten, dass bei eBay eigentlich ohne nachvollziehbaren faktischen Grund die Widerrufsfrist einen Monat beträgt.

Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme kann zukünftig theoretisch auch bei eBay geltend gemacht werden

 

Ähnlich wie die Frage, dass auf Grund der Information über das Widerrufsrecht nach Vertragsschluss in Textform die Widerrufsfrist zurzeit einen Monat beträgt, ist auch die Frage des Wertersatzes für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu betrachten. Gemäß  § 357 Abs. 3 BGB knüpft auch diese Frage an den Umstand an, wann der Verbraucher in Textform (Email) über das Widerrufsrecht belehrt wird. Abgesehen davon, dass diese Frage bis heute rechtlich nicht abschließend geklärt ist, hat sich der Gesetzgeber entschieden, hier ein ähnliches Modell zu wählen. Wie bei der Widerrufsfrist. § 357 Abs. 3 wird ergänzt durch eine Regelung, dass ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleichsteht. Unter der Voraussetzung, dass eBay ein entsprechendes Informationssystem einführt, wovon auszugehen ist, hat sich somit auch das leidige Problem des Wertersatzes für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei eBay im Sinne der Händler erledigt.

Eine insgesamt ungeklärte Frage ist jedoch, ob auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2010 auch nach dem neuen Muster überhaupt eine Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme geltend gemacht werden kann. Immerhin bastelt der Gesetzgeber jetzt schon wieder an eine Änderung des neuen Musters.

Wann ist eine “unverzügliche Information gegeben?

In diesem Zusammenhang stellt sich noch die Frage, wann eine unverzügliche Information nach Vertragsschluss eigentlich gegeben ist. Die Gesetzesbegründung gibt hieraus eine Antwort:

“Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.”

Mit anderen Worten: Der Verkäufer hat einen Tag Zeit, um den Verbraucher in Textform, d.h. per Email über das Widerrufsrecht zu belehren.

Letztlich hat der Gesetzgeber -zu Recht- beabsichtigt, eine rechtliche Gleichbehandlung von Internetauktionshäusern mit normalen Internetshops zu erreichen.

Die neue Widerrufsbelehrung – ein großer Wurf?

Diese Frage kann man nur mit einem klaren “jein” beantworten. Auf der einen Seite ist es eindeutig zu begrüßen, dass der Gesetzgeber auf die bisher herrschende Unsicherheit betreffend die korrekte Formulierung einer Widerrufsbelehrung reagiert hat. Dadurch, dass das Widerrufsrecht nunmehr als Gesetz vorliegt, ist es der Beurteilung der Rechtsprechung entzogen. Auch im Weiteren ist das Gesetz mehr als händlerfreundlich, wie sich aus den einheitlichen Regelungen zur 14-Tages-Frist für das Widerrufsrecht und dem Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ergibt. Bei Verwendung des zukünftigen amtlichen Musters für die Widerrufsbelehrung dürfte somit an dieser Stelle abmahntechnisch Ruhe einkehren. In die Röhre schaut ein Stück weit der Verbraucher, der auch weiterhin für einen rechtlichen Laien mit einer unverständlichen Widerrufsbelehrung konfrontriert wird. Der Verbraucher wird nicht wissen, wann Informationspflichten gemäß Art. 246, § 2 i.V.m. § 2 und 1 EGBGB sowie Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB eigentlich erfüllt sind. Erstaunlicher Weise hat dies dem Verbraucher auch nach der Einführung des letzten Musters zum 01.04.2008 jedoch nicht gekratzt. Großartige Praxisprobleme sind uns aus unserer Beratungspraxis jedenfalls nicht bekannt geworden.

Bestehende Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010 einfach abändern?

Nicht wenige Internethändler haben in der Vergangenheit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf Grund falscher oder unvollständiger Widerrufsbelehrungen erhalten. Zum Teil wurden strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben oder einstweilige Verfügungen gegen Internethändler erwirkt. Diese haben auch weiterhin Bestand. Insbesondere wenn es um die Frage der Widerrufsfrist geht, ein beliebtes Abmahnthema ist und war die 14-Tages-Frist im Rahmen der Belehrung bei eBay oder auch der Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, dürfen Internethändler nicht einfach auf das neue Muster umschwenken. Vielmehr muss vorher unbedingt geprüft werden, ob die neue Widerrufsbelehrung gegen bereits abgegebene Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen verstoßen. In diesen Fällen müssen Unterlassungserklärungen gekündigt werden, bevor die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird. Insbesondere vor dem Hintergrund der sehr umfangreichen Abmahnungen der letzten Jahre wegen Verwendung einer 14-Tages-Frist für die Widerrufsfrist bei eBay, vermuten wir, dass einige Abmahner hier schon die Kasse klingeln hören.

Überleitungsregelungen?

Die gibt es anders als bei der Einführung des letzten Musters zum 01.04.2008 nicht! Eine Überleitungsregelung kann es auch gar nicht geben, da einige Normen, wie § 1 BGB Info-Vo. zum 11.06.2010 entfallen. Die dann alte Widerrufsbelehrung verweist dann auf Normen, die es dann nicht mehr gibt. Eine zeitnahe Änderung aller Belehrungen zum 11.06.2010 ist daher ratsam.

Wir beraten Sie gerne!

Unsere Mandanten, die im Rahmen einer Shop- oder eBay-Beratung Teilnehmer unseres Update-Services sind, werden wir zeitnah über die aktuellen Widerrufs- oder Rückgabemuster informieren.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

Stand:14.06.2010

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/aeb1ae305b9548f794641841b7c0eb59