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Vertrieb von Elektronikgeräten und Batterien ohne Registrierung: Umweltbundesamt droht Bußgeld an

Bußgeldanhörung von Umweltbundeamt erhalten? Wir beraten Sie! 

Den Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten sowie von Batterien oder Akkus treffen eine Vielzahl von Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten.

Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten nach Elektrogesetz

Beim Angebot von Gerätegruppen, die sich aus § 2 Absatz 1 Elektrogesetz ergeben, besteht eine Anmelde- und Kennzeichnungspflicht für den Hersteller. Was konkret der Anmeldepflicht unterliegt, ist in der Rechtsprechung zum Teil umstritten, wie bspw. LED-Lampen.

Hersteller ist derjenige,

der auch im Wege des Fernabsatzes (Internethandel) Elektrogeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr bringt

oder

Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in der Bundesrepublik Deutschland weiterverkauft

oder

Elektrogeräte erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einführt und in den Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Die Hersteller-Definition geht gemäß § 3 Absatz 12 Elektrogesetz jedoch sehr viel weiter: Hersteller im Rechtssinne ist auch der Vertreiber eines Gerätes. Dies ist derjenige, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller (mit allen sich daraus ergebenden Pflichten), soweit er vorsätzlich oder auch nur fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Von der Anmeldepflicht und der Kennzeichnungspflicht nach dem Elektrogesetz ist somit unter dem Strich eigentlich jeder betroffen. Vereinfacht gesagt muss im Rahmen der Lieferkette einer ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR, die für die Registrierung zuständig ist, gemeldet sein.

Dies hat zur Folge, dass jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte aus dem Ausland importiert und in Deutschland in den Verkehr bringt, eine entsprechende Anmeldung bei der Stiftung EAR gewährleisten muss. Dies gilt nicht nur für Importe aus Asien, sondern auch für Importe aus einem Staat der Europäischen Union.

Gerade dieser Umstand wird häufig übersehen, da viele Internethändler ihre Waren von Händlern aus einem anderen EU-Staat beziehen. In diesem Fall ist eine eigene Anmeldung bei der Stiftung EAR verpflichtend.

Wer von einem deutschen Großhändler entsprechende Geräte bezieht, kann nach unserer Auffassung davon ausgehen, dass diese verkehrsfähig sind, d. h. dass die Anmeldung bei der Stiftung EAR auf der einen Seite sowie die Kennzeichnung der Geräte selbst auf der anderen Seite gewährleistet ist. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir jedoch, dass dies oftmals nicht der Fall ist, da sowohl die Importeure wie auch nach unserer Kenntnis zum Teil sogar die Hersteller die Geräte nicht ordnungsgemäß angemeldet oder gekennzeichnet haben.

Folgen sind zum einen wettbewerbsrechtliche, zum anderen ordnungsrechtliche. Aus § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG ergibt sich, dass Geräte ohne eine notwendige Registrierung oder bei Widerruf einer Registrierung nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Vertreiber (die auch Hersteller sein können im Rechtssinne) dürfen Elektronikgeräte, deren Hersteller sich nicht ordnungsgemäß registriert haben, nicht zum Verkauf anbieten. Diese Regelung kommt letztlich einem Vertriebsverbot gleich.

Bisher ist uns diese Thematik in erster Linie aus dem Wettbewerbsrecht bekannt. Das Anbieten von Elektronikgeräten, dessen Hersteller (im Rechtssinne) sich nicht haben registrieren lassen, stellt faktisch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil dar, da der Anbieter sich das umständliche Anmeldungsprocedere wie auch Kosten erspart und eigentlich dem gesetzlichen Vertriebsverbot zuwiderhandelt. Dieser Umstand wird recht häufig abgemahnt, insbesondere im Bereich Unterhaltungselektronik wie auch Leuchtmittel (Energiesparleuchten).

Neben wettbewerbsrechtlichen Problemen in Form einer Abmahnung sieht das Elektrogesetz selbst jedoch ebenfalls Sanktionen vor.

Bußgeldvorschriften des Elektrogesetzes

§ 23 Abs. 1 ElektroG regelt entsprechende Bußgeldvorschriften.

Ein Bußgeld droht, wenn ein Hersteller entgegen der Verpflichtung des § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Anmeldepflicht) Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr bringt oder als Vertreiber ohne eine Anmeldung des Hersteller Elektro- und Elektronikgeräten in den Verkehr bringt.

Da der Vertreiber oftmals im Rechtssinne auch Hersteller ist, droht die Verwirkung von gleich mehreren Bußgeldtatbeständen, nämlich dem Verstoß der fehlenden Registrierung als Hersteller auf der einen Seite und der fehlenden Registrierung des Herstellers als Vertreiber (als logische Schlussfolgerung) auf der anderen Seite.

§ 23 Abs. 2 ElektroG droht in diesen Fällen eine Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro an.

Verstöße gegen das Batteriegesetz

Für Akkus oder Batterien gilt nach Batteriegesetz ähnliches. Gemäß § 2 Abs. 15 Batteriegesetz ist Hersteller auch hier wiederum jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien in der Bundesrepublik Deutschland erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die Batterien von tatsächlichen Herstellern anbieten, die nicht korrekt registriert sind, gelten ebenfalls als Hersteller im Sinne des Gesetzes. § 2 Abs. 16 Batteriegesetz regelt die Definition des “Inverkehrbringen”. Dies ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung wie auch die gewerbsmäßige Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland.

Notwendig ist hier ebenfalls eine entsprechende Meldung beim Umweltbundesamt. Voraussetzung für eine formvollendete Anmeldung beim Umweltbundesamt ist auch hier die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung. Dies erfolgt in der Regel durch eine Anmeldung bei der Stiftung “Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien” (GRS-Batterien).

Auch hier gilt: Bußgeld droht

Ähnlich wie im Elektrogesetz droht bei einer Zuwiderhandlung auch hier ein Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes. Entsprechende Bußgeldvorschriften finden sich in § 22 Batteriegesetz, und zwar sowohl für den Hersteller wie auch für den Vertreiber. Auch hier droht ein Bußgeld bis zu 100.000,00 Euro.

Das tückische in beiden Fällen ist, dass ein Anbieter, der ohne entsprechende Herstelleranmeldung Elektronikgeräte oder Batterien bspw. selbst importiert und vertreibt, gleich beide Tatbestände verwirklicht, nämlich die fehlende Registrierung als Hersteller auf der einen Seite wie auch ein Verstoß gegen die Vertriebsverbote, das – ebenso wie im Elektrogesetz – ohne Anmeldung des Herstellers in § 3 Abs. 3 ElektroG geregelt ist.

Besonders tückisch: Elektronikgeräte mit Akkus oder Batterien

Viele Elektronikgeräte enthalten bereits eingebaute Akkus. Dies führt für den Fall des Imports gleich zu zwei Verstößen, nämlich der fehlenden Anmeldung nach Elektrogesetz auf der einen und der fehlenden Anmeldung nach Batteriegesetz auf der anderen Seite. Hier drohen dann insgesamt 4 Bußgeldverstöße sowohl nach Elektrogesetz wie auch nach Batteriegesetz, nämlich zum einen hinsichtlich der fehlenden Registrierung des Herstellers auf der einen Seite und einem Verstoß gegen das Vertriebsverbot auf der anderen Seite.

Verstöße leicht feststellbar

Abgesehen von den Kennzeichnungspflichten von Elektronikgeräten aus § 7 ElektroG, die beinhalten, dass der Hersteller identifizierbar ist und das Produkt mit einem unterstrichenen Mülleimer-Symbol gekennzeichnet sein muss, ist eine entsprechende Recherche in den Datenbanken der Stiftung EAR für die Anmeldung nach Elektrogesetz – wie auch des Umweltbundesamtes bei der Anmeldung von Batterien – einfach online möglich.

Bußgeldverfahren nehmen zu

Die entsprechenden Registrierungspflichten bestehen bereits seit längerer Zeit. Uns sind jedoch gerade in letzter Zeit aus unserer Beratungspraxis mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Vertreibern von Elektronikgeräten eine Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit durch das Umweltbundesamt übersandt worden ist.

So werden bspw. unter Bezugnahme auf konkrete Angebote bei eBay verschiedene Produkte aufgeführt. Gleiches gilt auch für Amazon-Angebote von Händlern. Es werden zum Teil mehrjährige Zeiträume behauptet, in denen die Internethändler diese Produkte angeboten haben sollen. Zum Teil handelt es sich bei den beanstandeten Produkten um Waren, die Händler nicht auf den ersten Blick mit einer Meldepflicht verbinden. Dazu gehören konkret z. B. Infrarotsaunen.

Ihre Rechte in einem Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren hat prozessual viele Ähnlichkeiten mit einem Strafverfahren. Die zuständige Bußgeldbehörde, dies gilt auch für das Umweltbundesamt, ist zunächst einmal verpflichtet, den Betroffenen anzuhören, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Sicht der Dinge darzulegen.

Eine Verpflichtung, sich zur Sache zu äußern, gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Wie in einem Strafverfahren auch, hat der Betroffene das Recht zu schweigen, eine Wahrheitspflicht gibt es ebenfalls nicht.

Die einzige Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), nämlich aus § 111 ergibt, bezieht sich auf die Verpflichtung, seinen Namen, das Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Wohnort und Wohnung anzugeben. Letztlich muss man somit über seine eigene Identität informieren.

Eine weitergehende Verpflichtung gibt es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Nutzen Sie Ihre gesetzlichen Rechte

Vor dem Hintergrund der sehr weitgehenden Bußgeldandrohung aus dem Elektrogesetz – wie auch aus dem Batteriegesetz – von bis zu 100.000,00 Euro sollte eine entsprechende Anhörung des Umweltbundesamtes durchaus ernstgenommen werden.

Betroffene sollten sich ganz bewusst entscheiden, ob und was sie zur Sache aussagen wollen.

Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, Einsicht in die Ermittlungsakte zu erhalten. Dies empfehlen wir in diesen Fällen unbedingt. Nur so können die betroffenen Internethändler erfahren, was eigentlich konkret gegen sie vorliegt und welchen Kenntnisstand die Behörde hat. Es ist ein gutes Recht eines jeden Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, sich zunächst einmal auf den gleichen Kenntnisstand wie die ermittelnde Behörde zu bringen. Eine entsprechende Akteneinsicht kann ausschließlich über Rechtsanwälte vorgenommen werden.

Wie geht es weiter?

Die Frage, ob sich der Betroffene zu dem Vorwurf äußert oder nicht (einlässt), sollte letztlich in Absprache mit einem Rechtsanwalt geschehen. Es kann gute Gründe geben, sich zum Sachverhalt zu äußern oder es auch nicht zu tun.

Sollte an den Vorwürfen etwas dran sein, kann das Umweltbundesamt einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, nämlich ein Einspruch. Wichtig ist hier die Beachtung entsprechender Fristen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldverfahrens eingelegt werden.

Die zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob sie auf Grund des Einspruches das Verfahren einstellt (was eigentlich so gut wie nie vorkommt) oder die Angelegenheit an das zuständige Amtsgericht abgibt. Das Amtsgericht führt dann eine mündliche Verhandlung durch, die große Ähnlichkeiten zu einem Strafverfahren aufweist und entscheidet über die Sache. Auch hier sind unter bestimmten Umständen Rechtsmittel möglich.

Keine gute Handlungsalternative ist es jedenfalls, auf eine entsprechende Anhörung des Umweltbundesamtes auf Grund des Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz nicht zu reagieren.

Wir vertreten Sie.

Stand:23.08.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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