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Unterschiedliche Urteile: Gilt für LED-Lampen das Elektrogesetz oder nicht?

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Elektro- und Elektronikprodukte müssen nach Elektrogesetz so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller identifiziert werden kann. Des Weiteren muss der Hersteller im Rechtssinne bei der zuständigen Stelle, d. h. der Stiftung EAR, gemeldet sein.

Immer wieder Unklarheiten und Streit gibt es bei der Frage, welche Produkte eigentlich unter das Elektrogesetz fallen und welche nicht. Dies ist insofern von großer Wichtigkeit, als dass die Kennzeichnung von Produkten mit der Herstellerinformation und einem unterstrichenen Mülleimer-Symbol aufwendig ist, eine Anmeldung bei der Stiftung EAR ist es ebenfalls. Zudem besteht nach Elektrogesetz bei nicht ordnungsgemäß gemeldeten Produkten ein Vertriebsverbot. Wettbewerbswidrig ist die Sache sowieso.

Im Rahmen der aktuellen Energiesparvorschriften ist die klassische Glühlampe, für die keine Anmeldepflicht nach Elektrogesetz gilt, auf dem Rückzug und wird ersetzt durch Energiesparleuchten aller Art. Hierzu gehören auch LED-Lampen. Für Energiesparlampen mit einer Leuchtröhre dürfte die Anmeldepflicht jedenfalls geklärt sein.

 

Unterschiedliche Rechtsprechung

Die Frage, ob LED-Lampen dem Elektrogesetz unterliegen, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt.

Landgericht Hamburg: LED-Lampen unterfallen nicht dem Elektrogesetz

Das Landgericht Hamburg (Entscheidung vom 13.04.2012, Az.: 406 HKO 160/11 – nicht rechtskräftig) entschied, dass LED-Lampen nicht der Kennzeichnungspflicht nach Elektrogesetz unterfallen. Vereinfacht ordnet das Landgericht Hamburg LED-Lampen in die Kategorie 5 “Beleuchtungskörper” ein. Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen sind vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen. Dies ergibt sich, so das Landgericht Hamburg, aus einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 S. 3 ElektroG, wonach § 5 ElektroG auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen gilt. LED-Lampen haben zwar keinen Glühfaden, nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg ist die Grenze des Wortlauts im Rahmen einer zulässigen Auslegung jedoch nicht überschritten, weil der alltägliche Sprachgebrauch den Begriff der Glühlampe auch für andere Lampenformen verwendet. Zudem seien LED-Lampen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Schadstoffbelastung als auch im Hinblick auf ihre Recycling-Fähigkeit mit Glühlampen vergleichbar.

Landgericht Aachen: LED-Lampen unterfallen sehr wohl dem Elektrogesetz

Das Landgericht Aachen (Urteil vom 05.06.2012, Az.: 41 O 8/12) sah dies anders und zwar in Kenntnis der Entscheidung des Landgerichtes Hamburg. Das Landgericht Aachen hat sich in diesem Zusammenhang sogar im Urteil unter Bezug auf Wikipedia mit der Funktionsweise der LED-Lampe auseinandergesetzt. Eine LED-Lampe enthält eine Leuchtdiode. Diese ist ein elektronisches Halbleiter-Bauelement. Bei einer Glühlampe wiederum wird “nur” ein Glühfaden zum Glühen gebracht. Nach Ansicht des Landgerichtes Aachen sind die Unterschiede in der Funktionsweise so groß, dass der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied macht zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen. Verwiesen wird des Weiteren auf die entsprechende EU-Verordnung, in der die Glühlampe so definiert wird, dass Licht erzeugt wird, indem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Zudem gibt es offensichtlich in der EU-Verordnung eine Definition der LED-Lampe, was nach Ansicht des Landgerichtes Aachen zur Folge hat, dass LED-Lampen nicht als Glühlampen aufzufassen sind mit der Folge, dass es eine Kennzeichnungspflicht gibt. Wir gehen davon aus, dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Interessant wäre (dies ist uns aktuell nicht bekannt), welche Haltung die zuständige Stelle, nämlich die Stiftung EAR, zu dieser Thematik  hat. Auf der anderen Seite dürfen wir darauf hinweisen, dass die zivilgerichtliche Rechtsprechung, gerade was das Wettbewerbsrecht angeht, nicht an Entscheidungen der Stiftung EAR gebunden ist.

Nach unserem ersten Eindruck finden wir die Argumentation des Landgerichtes Aachen überzeugender als die des Landgerichtes Hamburg.

Konkrete Folgen

Nimmt man an, dass LED-Lampen dem Elektrogesetz unterfallen, sind die Folgen weitreichend: Zum einen muss der Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 Elektrogesetz bei der zuständigen Stelle gemeldet sein. Hersteller ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode auch über das Internet gewerbsmäßig

– Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,

– Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetztes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nr. 1 auf dem Gerät erscheint, oder

– Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes gemäß § 3 Abs. 12 Elektrogesetz ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller, und hier wird es problematisch, im Sinne des Elektrogesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Vereinfacht gesagt muss somit einer in der Lieferkette bei der Stiftung EAR angemeldet sein. Die Produkte müssen zudem entsprechend gekennzeichnet sein.

Soweit die Hersteller von LED-Lampen bisher davon ausgingen, dass eine Anmeldepflicht nicht besteht und soweit sich bestätigen sollte, dass die Ansicht des Landgerichtes Aachen zutreffend ist, wird es für die Anbieter von LED-Lampen problematisch: Nicht nur, dass entweder sie oder der Hersteller im Rechtssinne bei der Stiftung EAR angemeldet sein müssen, die Produkte müssen auch noch ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Soweit es bisher so war, dass diese Produkte nicht gekennzeichnet (und erst recht nicht angemeldet) waren, ist es mit einer reinen Nachanmeldung nicht getan. Vielmehr müssen die Produkte selbst auch noch gekennzeichnet sein, was wir uns als ziemlich aufwendig vorstellen.

Wir empfehlen daher Anbietern derartiger Produkte, auf jeden Fall zum Hersteller Kontakt aufzunehmen und die Rechtslage zu klären. Ggf. gibt es zudem die Möglichkeit, von der Stiftung EAR entscheiden zu lassen, ob eine Anmeldepflicht vorliegt oder nicht. Inwieweit sich die Zivilgerichte in Wettbewerbssachen an eine derartige Entscheidung der Stiftung EAR halten, steht jedoch wieder auf einem anderen Blatt.

Stand: 03.07.2012

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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