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BGH: Erklärung “Im Einzelfall” mit einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren einverstanden zu sein, ist wettbewerbswidrig
Das von der EU vorgesehene Verfahren zur Verbraucherstreitbeilegung ist Internethändlern in erster Linie aus der Verpflichtung bekannt, auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU zu verlinken.
Dahinter steckt jedoch noch sehr viel mehr, nämlich die Möglichkeit, dass Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern über Streitbeilegungsstellen geregelt werden können.
Gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) müssen Unternehmer darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Internethändler, und um die geht es hier, haben keine grundsätzliche Verpflichtung (anders als Energieversorger, z.B.) von der Teilnahme vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
Die Informationspflicht gilt im Übrigen gemäß § 36 Abs. 3 VSBG nur für Unternehmen, die am 31.12.2019 des Vorjahres mehr als 10 Personen beschäftigt haben.
Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren “im Einzelfall”
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.08.2019, Az.: VIII ZR 265/18) hatte über folgende Information über eines Online-Shops zu entscheiden:
“Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.”
Diese Formulierung sah der BGH als wettbewerbswidrig an. Nach – zutreffender – Ansicht des BGH muss gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG klar und verständlich erklärt werden, ob nun eine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht oder nicht. Die Einschränkung “im Einzelfall” ist jedoch weder klar noch verständlich, so der BGH. Insbesondere stört sich der BGH daran, dass die Teilnahmebereitschaft oft nicht näher auf beschriebene Einzelfälle beschränkt wird. Wir interpretieren die Entscheidung des BGH so, dass durchaus möglich ist, dass bei genau definierten Einzelfällen eine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren erklärt werden könnte. Diese Information muss jedoch bestimmt und deutlich sein.
BGH-Entscheidung ohne praktische Relevanz
Wir haben hier einmal aufgeführt, warum für Internethändler die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren keinen Sinn macht. Nach unserem Eindruck ist es zudem auch so, dass die allermeisten Internethändler keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren erklären. Die zuständige Schlichtungsstelle dürfte, so unser Eindruck, wenig zu tun haben.
Insofern macht eine eingeschränkte Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren erst recht keinen Sinn.
Nach den Ausführungen des BGH ist zwar eine Einschränkung, die sich bspw. am Einkaufswert orientiert, durchaus möglich. Da wir jedoch grundsätzlich derartige Streitbeilegungsverfahren unter dem Motto “außer Spesen nichts gewesen” betrachten und diese für wenig zielführend halten, bieten sich derartige Einschränkungen nicht an. Nach unserem Eindruck machen Verbraucher ihre Kaufentscheidung auch nicht davon abhängig, ob der Verkäufer bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder nicht.
Stand: 18.09.2019
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
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