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OLG München: Link auf die OS-Plattform muss anklickbar sein – Wie Sie auf den einzelnen Verkaufsplattformen richtig auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform verlinken

Seit dem 09.01.2016 besteht für Internethändler die Verpflichtung, auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU hinzuweisen. Der Link lautet übrigens

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wie immer bei neuen Informationspflichten dauerte es nicht lang, bis die ersten Abmahnungen und auch Urteile in der Welt waren, wenn der Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU fehlt. Ein fehlender Link ist tatsächlich, dies ist mittlerweile von vielen Gerichten bestätigt worden, wettbewerbswidrig. Nach unserer Erfahrung ist das Thema “fehlender Link auf die OS-Plattform” eins der häufigsten Abmahnthemen des Jahres 2016.

OLG München: Link muss auch anklickbar sein

Nun gibt es erstmalig eine Entscheidung, und dann auch gleich noch von einem Oberlandesgericht, dass der Link auf die OS-Plattform auch anklickbar sein muss. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes München (OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az: 29 U 2498/16) muss der Link auf die OS-Plattform auch anklickbar sein. Das OLG begründet diese Ansicht damit, dass die Informationspflicht über die reine Information über den Link hinausgeht. Ein Link muss auch als Link anklickbar sein. Dies ist durchaus nachvollziehbar.

Wie Sie konkret bei eBay, im Internetshop und bei Amazon auf die OS-Plattform verlinken

Je nach Verkaufsplattform, die zum Teil wie bei eBay oder Amazon nur eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten hat, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, auf die OS-Plattform zu verlinken. Wir haben für eBay, Internetshops und Amazon die einzelnen Möglichkeiten nachfolgend einmal zusammengefasst.

Internetshop

Der rechtssicherste Weg, in einem Internetshop auf die OS-Plattform zu verlinken, wäre, einen eigenen Link mit der Bezeichnung bspw. “Link auf die OS-Plattform” einzufügen, der von allen Seiten des Internetshops aus erreichbar ist. In diesem Link sollte dann neben einer Verlinkung auf die OS-Plattform auch noch einmal die eigene E-Mail-Adresse genannt werden, da diese ebenfalls mit zur Pflichtinformation der ODR-Richtlinie gehört.

Eine andere Alternative ist eine entsprechend transparente Information im Impressum bzw. der Anbieterkennzeichnung. Da in der Anbieterkennzeichnung ohnehin die E-Mail-Adresse genannt werden muss, ist eine gesonderte Angabe der E-Mail-Adresse in diesem Fall nach unserer Auffassung nicht notwendig.

Rechtsprechung, dass eine ausschließliche Information über die OS-Plattform im Impressum problematisch ist, ist uns jedenfalls nicht bekannt.

eBay

Bei eBay muss die Information auf die OS-Plattform in jeder Artikelbeschreibung vorhanden sein. eBay selbst empfiehlt in seinem Rechtsportal im Rahmen der “praktischen Umsetzung auf eBay” im Freifeld, das eBay-Händlern unterhalb der rechtlichen Informationen des Verkäufers zur Verfügung steht, einen html-Code mit aufzunehmen. Genau dies haben wir unseren Mandanten, die von uns eine eBay-Beratung erhalten haben, auch von Anfang an empfohlen. Eine entsprechende Verlinkung auf die OS-Plattform verstößt nach den Angaben von eBay im Übrigen nicht gegen die Grundsätze zur Verwendung von Links auf eBay-Artikelseiten.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass der von eBay vorgeschlagene Weg unter Umständen nicht ausreichend ist. Mandanten, die von uns eine eBay-Beratung erhalten haben, haben von uns ganz konkrete Handlungsempfehlungen erhalten.

Amazon

Ein Link auf die OS-Plattform sollte bei Amazon auf jeden Fall auf der Händlershop-Detailseite dargestellt werden. Nachdem es bis vor Kurzem zum einen nicht möglich war, dass Amazon-Händler eine eigene Verlinkung auf die OS-Plattform bei Amazon einstellen konnten, hat Amazon nunmehr reagiert. Amazon stellt Händlern eine einfache Möglichkeit zur Verfügung, so dass ein Link auf die OS-Plattform unterhalb des Impressums angezeigt wird.

Verkäufer könnten unter “Ihre Informationen und Richtlinien” in dem Unterpunkt “Impressum & Info zum Verkäufer” anwählen, dass der Link auf die OS-Plattform korrekt angezeigt wird.

Unter dem Punkt “Links an Websites zur Online-Streitbeilegung und alternativen Streitbeilegung anhängen” gibt es zwei Häkchen, die gesetzt werden können. Wichtig ist insbesondere das Häkchen unter dem Punkt “Die Europäische Kommission bietet eine Online-Plattform für Streitbeilegung an, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/”.  Es gibt dann noch einen weiteren Haken, den man setzen kann, mit dem ein Link auf die Kontaktstellen der offiziellen Streitbeilegungsstellen gesetzt werden kann. Diese Information ist rechtliche nicht notwendig, schadet jedoch auch nicht.

Wir empfehlen jedenfalls dringen, dass alle Internethändler dafür Sorge tragen, dass der Link auf die OS-Plattform auch anklickbar ist.

Wir beraten Sie gern konkret.

Stand: 21.12.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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