Übersicht über die aktuellen Änderungen
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Beiträge und Artikel
MP3- Tauschbörsen – die Rechtslage
Alles nur geklaut ? Urheberrecht bei der Homepageerstellung
Ihr Recht bei Ebay und anderen Internetauktionen
Elektronische Unterschrift gegenüber Behörden möglich
Frische Urteile:
Leitsatz:
Durch die Mitteilung auf Grund einer Onlinebestellung “Vielen Dank für Ihre Mail. Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten.”, kommt unter Berücksichtigung der Verkehrssitten kein Kaufvertrag zu Stande.
AG Butzbach, CUR 2002, 765 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
Eine Software (Sniper-Software), die es im Rahmen einer Onlineauktion dem Bieter ermöglicht, erst unmittelbar vor Ende der Versteigerung auf automatisiertem Weg ein vorher definiertes Gebot abzugeben und auf diese Weise die Chance für einen Zuschlag deutlich zu erhöhen, verstößt gegen ç 1 UWG, da dies zwingend eine Vertragsverletzung des Bieters zur Folge hat.
LG Hamburg, CUR 2002, 763 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Ein Internetserviceprovider, der eine Domain hosted, haftet für die Domain, die Rechte Dritter verletzt, wenn er Kenntnis über die Rechtsverletzung hat und ihm eine einstweilige Verfügung gegen den Domaininhaber vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Domaininhaber um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt und dem Provider keine Anhaltspunkte für Namensrechte des Domaininhaber an der Domain vorliegen.
LG München I, MMR 2002, 690 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Wer durch ein gerichtliches Urteil zur Unterlassung einer Domainnutzung verurteilt wurde, ist verpflichtet, ausreichende Bemühungen zu unternehmen, umgehend nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Registrierung der Domain und die Konnektierung der Homepage zu beenden. Erfolgt dies nicht, so ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (hier in Höhe von 2.000,00 DM) angemessen und rechtmäßig.
Leitsatz:
Die Nutzung einer markenrechtsverletzenden Domain begründet einen Schadenersatzanspruch nach der so genannten Lizenzanalogie soweit die Nutzung der Domain nicht von einer Relevanz für den Absatz der Produkte des Markenrechtsinhabers gewesen ist oder dies ernsthaft zu erwarten gewesen wäre, ist eine Lizenz i.H.v. 150,00 ââ€Â¬/Monat für die Domainnutzung angemessen.
LG Hamburg, MMR 2002, 628 f.
Leitsatz:
Bei einer bestehende Erstbegehungsgefahr, besteht bei einem Geschäftsführer der GmbH bei Urheber- und Markenrechtsverstößen eine persönliche Haftung für die Mitarbeiter der Gesellschaft auch ohne Kenntnis von deren Handeln.
LG Frankfurt, CUR 2002, 720, 721 (rechtskräftig)
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/8aacc709f9544be0a1bf401c8b4906fc