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Ihr Recht bei eBay – und anderen Internetauktionen

Bei Onlineauktionen, wie zum Beispiel bei eBay werden regelmäßig Kaufverträge über Waren geschlossen. Sobald es hier zu Problemen mit der Abwicklung kommt, stellt sich die Frage nach der Rechtslage. Beachten Sie bitte unsere Übersicht zu eBay- und Internetauktionen .

1.Wirksamer Kaufvertrag

Anerkannt ist zwischenzeitlich, dass bei Internetauktionen wirksame Kaufverträge geschlossen werden. Dies ist nunmehr auch durch den Bundesgerichtshof höchst richterlich geklärt worden (BGH-Urteil vom 07.11.2001, Az. VII ZR 13/01 – “Ricardo-Fall”).

Der Abschluß eines Kaufvertrages zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ist somit unproblematisch. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer zum einen verpflichtet ist, die Ware zu übergeben, der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können auch eingeklagt werden. Im vorgenannten BGH-Fall hatte der Käufer, der einen Pkw preiswert ersteigert hatte auf Durchführung des Kaufvertrages, dass heißt Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw´s geklagt.

Wird nicht gezahlt oder geliefert, kann die Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatzansprüche geltend machen. Dies kann für den Verkäufer beispielsweise im entgangenen Gewinn bestehen, für den Käufer in dem Schaden, der ihm entsteht, in dem er die gleiche Sache woanders nur teurer kaufen kann. Entgegen einer landläufigen Meinung kann der Käufer oder auch der Verkäufer nicht einfach ohne Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.

2. Unterschiedliche Rechte bei Verbraucher/ Unternehmer

Die Rechte der einzelnen Vertragsparteien, dass heißt des Verkäufers und des Käufers, unterscheiden sich erheblich, je nach dem ob eine Partei Verbraucher oder Unternehmer ist. Die Frage des Verbrauchers ist im § 13 BGB geregelt. Demzufolge ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Firmen können somit nicht Verbraucher sein. Wer als Privatperson jedoch beispielsweise für seine Arbeit etwas kauft, ist ebenfalls kein Verbraucher. Die Definition des Unternehmers ergibt sich aus § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. GmbH), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies ist bei Firmen eindeutig. Bei eBay sind Unternehmer insbesondere dadurch zu erkennen, in dem sie einen eigenen Shop haben oder als Powerseller auftreten. Auch der einzelne Verbraucher kann schnell zum Unternehmer werden, wenn er gewerblich, sozusagen nebenbei Verkäufe tätigt. Dies lässt sich relativ gut aus den Bewertungen des einzelnen Verkäufers ablesen. Anhaltspunkte für eine Unternehmereigenschaft liegen immer dann vor, wenn in kurzer Zeit sehr viele, insbesondere gleichartige Verkäufe vorgenommen werden. Auf die Gewinnerzielung kommt es nicht an.  Auch die nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit fällt unter § 14 BGB. Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheident nicht der innere Wille der Handelnden, sondern objektiv die Auslegung des Inhaltes des Geschäftes und dessen Begleitumstände. So kann es bspw. bei einem Vertrag über den Pkw eines Freiberuflers, der sowohl privat, wie auch im beruflichen Bereich eingesetz wird, entscheident sein, welche Nutzung überwiegt.

3. Grundsätzliches zu den Angeboten

Gemäß § 6 Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay hat der Anbieter sein Angebot richtig und vollständig zu beschreiben. Hierbei muss er alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern könnten, wahrheitsgemäß angeben. Es ist daher bei der Angebotserstellung besondere Sorgfalt geboten. So lange eine Ware nicht als defekt oder mit einzelnen Mängel beschrieben wird, darf und muss der Käufer davon ausgehen, dass die Ware einwandfrei und funktionsfähig ist. Soweit es sich ersichtlich um Gebrauchswaren handelt, kann der Käufer natürlich nicht die Qualität einer Neuware erwarten. Näheres wird sich meistens aus der Produktbeschreibung oder den Fotos ergeben.

4. Geschäfte zwischen Verbrauchern

Die gesetzliche Gewährleistungszeit, landläufig auch als “Garantie” bezeichnet, beträgt gemäß § 438 Abs. Abs. 1 Nr. 3 BGB 2 Jahre ab Übergabe der Sache. Der Verkäufer kann hier vorgeben, die Ware unter Ausschluss jeglicher Garantie zu verkaufen.

Ist die Sache mangelhaft oder hat keine zugesicherte Eigenschaft, so muss der Käufer den Mangel beweisen. Ist die Gewährleistung nicht verkürzt oder ausgeschlossen worden, müssen diese Ansprüche binnen 2 Jahren nach Übergabe geltend gemacht werden.

Im Falle eines Mangels richten sich die Rechte des Käufers nach § 437 BGB. Der Käufer kann nach Erfüllung einer mangelfreien Sache, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und entweder Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Gerade letzteres ist wichtig. Denn der Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB umfasst beispielsweise Versandkosten oder eBay-Gebühren.

Bei eBay wird in der Regel die Ware versandt. Gemäß § 447 BGB gilt, dass der Käufer in dem Augenblick in dem der Verkäufer die Ware bei der Post oder einem Spediteur aufgegeben hat, die Verantwortung für eine Beschädigung oder einem Verlust während des Transportes hat. Es ist daher bei Käufen von Verbrauchern immer anzuraten, die Versandform des Versicherten Paketes zu wählen.

5. Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher

Bei einem Geschäft bei eBay zwischen einem Unternehmer und Verbraucher gelten die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufes gemäß § 474 ff. BGB. Der Käufer ist hier sehr viel besser gestellt.

Zum einen darf der Verkäufer die Garantie bei Neuware nicht unterhalb von 2 Jahren verkürzen. Auch bei dem Verkauf von Gebrauchtware darf die Garantie nicht auf unter 1 Jahr verkürzt werden. Ein Gewährleistungsausschluss ist daher nicht möglich. Möglich ist es natürlich, dass der Verkäufer defekte Ware verkauft und sie auch als solche bezeichnet.

Auch die Beweislast für Mängel ist beim Verbrauchsgüterkauf für den Verbraucher günstiger geregelt. In den ersten 6 Monaten nach Übergabe muss der Verkäufer beweisen, dass der Gegenstand mangelfrei war. Erst ab dem 7. Monat bis zum Ende der Garantiezeit trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass die Sache bei Übergabe mangelhaft war. Soweit sich somit der Käufer sofort nach Erhalt der Ware beim Verkäufer meldet, hat er eindeutig bessere Karten als im reinen Verbraucherkauf.

Auch die Verantwortung für eine Beschädigung der Sache bei Versandt oder einem Verlust während des Versandes, trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer. Kommt die Ware somit nicht an, hat der Verkäufer für Ersatz zu sorgen.

6. Widerrufs- und Rückgaberechte vom Verbraucher

Regelmäßig übersehen wird, dass der Käufer auch bei Internetauktionen beim Kauf vom Unternehmer ein Widerrufs- und Rückgaberecht hat. Gemäß § 8 Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist ein Unternehmer verpflichtet, über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren und dem Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu erteilen. In der Praxis erfolgt dies nach unserer Erfahrung regelmäßig nicht.

Das Widerrufs- und Rückgaberecht sieht vor, dass bei einer Warenlieferung der Käufer die Ware ohne Begründung bis zwei Wochen (nach nuer Rechtsprechung innerhalb eines Monats) nach Erhalt zurückgeben kann. Voraussetzung ist jedoch, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt wurde. Ohne Belehrung erlischt die Frist zur Rückgabe der Ware nicht.  Der Käufer kann somit bis zum jüngsten Tag die Ware auf Kosten des Verkäufers zurückgeben.

Unternehmern, die bei eBay Geschäfte machen, ist daher dringend anzuraten, den Informationspflichten nach den Grundsätzen des Fernabsatzgesetzes (§ 312b BGB bis 312f BGB), der BGB-InfoVO und der Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht nachzukommen. Beachten Sie bitte, das die Frage, wie bei eBay über das Widerrufsrecht zu belehren ist eine erhebliche Abmahngefahr darstellt und in vielen Punkten rechtlich nicht abschließend geklärt ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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