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Domainklau bei “Snakecity.de”? Eine Einschätzung der Rechtslage
Zur Zeit kocht die Diskussion hoch, hinsichtlich der Domain-Übertragung des Verbraucherschutzportals www.snakecity.de. Von Domainraub und Domainklau ist dort die Rede, die beteiligten Firmen sowie der jetzt als Domaininhaber angegriffene Rechtsanwalt werden aufs schärfste kritisiert.
Da wir von der Zeitschrift PC-Welt unter Anderem zu einer Einschätzung dieser Angelegenheit befragt wurden, möchten wir in diesem Beitrag einmal die juristische Ansicht der Dinge schildern.
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum
Snakecity.de war ein Verbraucherschutzportal, indem Kunden ihre schlechten Erfahrungen über online-Versender hinterlassen können. Jetzt ist nur noch unter www.snakecirty.de erreichbar. Erfahrungsberichte werden für jeden zugänglich in einer sogenannten aktuellen schwarzen Liste veröffentlicht.
Mehr Informationen zum Sachverhalt finden Sie bei PCWELT, Spiegel Online , Golem oder heise.
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung solcher Informationen nicht unproblematisch ist. Der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz steht zum einen das Persönlichkeitsrecht des Firmeninhabers sowie das Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb entgegen. Das Oberlandesgericht Rostock hat bereits am 31.03.2001 (Urteil vom 31.03.2001, Aktenzeichen 2 U 55/00) entschieden, dass schwarze Listen über Gewerbebetriebe diese in ihrem Gewerbebetrieb beeinträchtigen. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.10.2001, Aktenzeichen 1 BvR 622/01).
Hinzukommt, dass die Auswirkungen derartiger schwarzer Listen für die betroffenen Unternehmen bis hin zum Ruin erheblich sind. Es besteht somit immer die Gefahr, dass gerade Wettbewerber in solchen Foren ihre Konkurrenten diffamieren. Aber auch berechtigte und zutreffende Berichte über die schwarzen Schafe unter den Versandhändlern stellen sich als problematisch dar. Zum einen muss der Einzelfall betrachtet werden, wie dies die Zeitschrift CT in einer Rubrik regelmäßig macht, zum Anderen kann der Webseitenbetreiber, der für die Inhalte verantwortlich ist, die Angaben der Forumsteilnehmer nicht überprüfen und beweisen.
Sag mir Deinen Namen
Insofern ist es nicht noch schlechter Stil, sondern auch gesetzeswidrig, wenn die Betreiber dieser Seite das Kind nicht beim Namen nennen und kein Impressum haben, mit der Folge, dass sie als Ansprechpartner und gegebenenfalls auch als Abmahnungsadressaten dienen können. Diese gesetzliche Pflicht besteht auch bei nicht gewerblichen Internetseiten, wenn sie meinungsbildend sind, gemäß § 10 Mediendienstestaatsvertrag. Bei der ganzen Auseinandersetzung über Snakecity kommt dies nach unserer Auffassung etwas zu kurz. Es stellt sich daher vom Grundsatz her schon die Frage, ob ein Forum wie Snakecity.de in seiner bisherigen Form nach deutschem Recht überhaupt rechtlich zulässig ist. Hier sind berechtigte Zweifel angebracht.
Wird im Impressum kein Ansprechpartner genannt, kann sich ein durch Inhalte einer Webseite vermeindlich Geschädigter an den Domaininhaber oder den admin-c wenden. Endgültig problematisch wird es, wenn auch diese Angaben nicht zutreffend sind und somit niemand Verantwortliches für den Inhalt der Seite erreichbar ist.
In diesem Fall kommt § 8 Abs. 2 Teledienstegesetz (TDG) zum tragen, insbesondere unter Berücksichtigung des Providers. Dessen Verantwortlichkeit richtet sich nach § 11 TDG. Der Diensteanbieter ist für eine fremde Information, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich, solange er keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information hat. Hat er diese Kenntnis, muss er gemäß § 11 Nr. 2 TDG unverzüglich tätig werden, um seine Haftung zu entrinnen und die Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. Der Betreiber Bytecamp hätte nach den vorliegenden Informationen somit zumindestens die Verpflichtung gehabt, die Seite zu sperren. Bytecamp wird erheblich dafür kritisiert, dass er die Domain freigegeben hat, aber auch dieses Verhalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie Bytecamp auf seiner Internetseite mitteilt (www.bytecamp.net/de/news/index.html) hatte man dort anscheinend eine Ansprechadresse des Verantwortlichen, der jedoch trotz Fristsetzung nicht reagierte und aktuelle Inhaberdaten der Domain nicht mitteilte, um den Denic-Eintrag zu korrigieren. Soweit Bytecamp dann nach erfolgter Fristsetzung die Domain gekündigt hat, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Genaueres ergibt sich aus den Domainbedingungen der Denic (www.denic.de/de/bedingungen.html ). Der Domaininhaber hat, in der Regel wird dies tatsächlich durch den Provider durchgeführt, enthaltene Angaben zum Domaininhaber und zum admin-c richtig und zutreffend mitzuteilen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Domainbedingungen sind spätere Änderungen jeweils unverzüglich mitzuteilen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen, so dass der Zustand bestand, dass eine Internetseite mit gegebenenfalls rechtswidrigen Inhalten (eine genauere Beurteilung masse ich mir an dieser Stelle nicht an) keinen Ansprechpartner hatte, dem gegenüber juristische Ansprüche, seien sie berechtigt oder nicht, durchzusetzen waren.
Insofern, ein tatsächlicher Ansprechpartner ist wohl unter Fristsetzung zur Mitteilung richtiger Daten aufgefordert worden, erfolgte die Kündigung der Domain zu Recht. Da es hier offensichtlich keine Absprache zwischen den Providern und den Verantwortlichen von Snakecity gab, war die Domain nach der Freigabe wohl ohne einen weitergehenden Dispute-Antrag frei, so dass jeder sie hätte registrieren können. Dies erfolgte durch den beteiligten Rechtsanwalt des Versandunternehmens und ist insofern nicht zu beanstanden.
Alls nur geklaut?
Wie soll man jemanden bestehlen oder ausrauben, den es nicht gibt oder der zumindest nicht bekannt ist? Es handelte sich somit weder um einen Domainklau- oder Raub noch um eine feindliche Übernahme, ein Begriff der eher aus dem Aktienrecht bekannt ist. Vielmehr hat der tatsächliche Domaininhaber, wer auch immer das sein mag, seine Verpflichtungen aus den Registrierungsbedingungen verletzt, so dass die Haltung des Providers verständlich ist, die Domain freizugeben. Taktisch wäre es für die Betreiber von Snakecity gegebenenfalls klug gewesen in Absprache mit dem Provider kurz nach Freigabe der Domain, diese selbst neu zu registrieren. Dies ist jedoch nicht passiert.
Auffällig ist jedenfalls, dass die Betreiber von Snakecity bis zum heutigen Tage kein ordnungsgemäßes Impressum haben. Soweit dort geplant ist, einen Verein zu gründen, muss darauf hingewiesen werden, dass in diesem Fall der Vereinsvorstand für rechtswidrige Inhalte der Internetseite haften würde. Das grundsätzliche Problem der Legalität eines solchen Verbraucherschutzportals ist somit nicht gelöst.
Verbraucherschutz hin oder her: Die ehrenswerten Anliegen der Betreiber von Snakecity entbinden diese nicht davon, grundsätzliche Rechtsregeln zum einen bezüglich der Impressumspflicht, zum anderen hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Inhalte nachzukommen. Soweit seitens des Shopbetreibers eine Bild/Wortmarke www.snakecity.de sowie für das jetzt noch bestehende Forum www.snakecirty.de angemeldet worden ist, dürfte dies wenig hilfreich sein, da die Nutzung der Wortmarke durch das Forum prioritätsälter ist.
Fazit:
Das die Wellen wegen der Domainübertragung des bekannten Portals www.snakecity.de hochschlagen, ist auf der einen Seite verständlich. Auf der anderen Seite ist vorwiegend der Eindruck, dass sich die Betreiber von Snakecity um rechtliche Verpflichtungen nicht besonders gekümmert haben und somit der gesamte Ablauf nicht zu beanstanden ist. Aus anwaltlicher Sicht kann ich das Vorgehen der betroffenen Versandfirma und ihres Rechtsanwaltes nur als cleveren Schachzug bezeichnen. Nur eine einwandfreie rechtliche Konstruktion würde es dem Verbraucherschutzforum ermöglichen auch weiterhin von Deutschland aus tätig zu sein. Der einzige Ausweg der sonst noch bliebe, wäre Webspace im am besten außereuropäischen Ausland.
Weiterführende Links:Rufmord oder Verbraucherschutz ? Wie Sie als Unternehmen auf kritische Informationen über Sie Internet reagieren können
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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