Mediendienstestaatsvertrag
(MDStV)
in der Fassung vom 01.07.2002
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für die
verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden geregelten elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1)
Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters
verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben
unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in
einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des
Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unberührt. Ferner
bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz
erstmalig beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.
(2)
Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den
Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt
(Teleshopping),
2.
Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3.
Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren
Textdiensten,
4.
Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus
elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von
solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine
Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
(3)
Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrechts noch befasst er sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
1.
„Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder
fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt;
2.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder
sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen
zu erlangen
oder zugänglich zu machen;
3.
„Verteildienst“ einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten ohne
individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht
wird;
4.
„Abrufdienst“ einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten auf
individuelle Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird;
5.
„kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren
oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine
Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der
Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine
Adresse der elektronischen Post und
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines
Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere
ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden,
6.
„niedergelassener Diensteanbieter“ Anbieter, die mittels einer festen
Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste geschäftsmäßig anbieten oder
erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine
Niederlassung des Anbieters; Einer juristischen Person steht eine
Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu
erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 4
Zugangsfreiheit
Mediendienste
sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5
Herkunftslandprinzip
(1)
In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre
Mediendienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn
die Mediendienste in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L
178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2)
Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in der Bundesrepublik
Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden,
die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt
unberührt.
(3)
Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf
Verbraucherverträge, die im Rahmen von Mediendiensten geschlossen
werden,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder
Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese
ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor
Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch
elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie
87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien
von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche
Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller
Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)
freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
die von den §§ 12, 13a bis c, 55a, 83, 110a bis d, 111b und c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von
Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf
Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen
und
10.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5)
Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch einen Diensteanbieter,
der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des
innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
1.
der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung,
Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der
Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität
sowie den Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
2.
der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits-
und Verteidigungsinteressen,
3.
der öffentlichen Gesundheit,
4.
der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von
Anlegern,
vor
Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die
auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in
einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren
zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen
Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten
einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht
Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und
Informationspflichten vor.
II.
Abschnitt
Besondere
Pflichten und Rechte der Diensteanbieter
§ 6
Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit
(1)
Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit
halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2)
Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet, die von ihnen
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen
zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur
Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach diesem Staatsvertrag
oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit
des Diensteanbieters nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach
§ 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 7
Durchleitung von Informationen
(1)
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz
1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der
Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu
begehen.
(2)
Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs
zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser
Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im
Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert
werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 8
Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter
sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein
dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf
deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern
sie
1.
die Information nicht verändern,
2.
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3.
die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten
und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung
der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, nicht beeinträchtigen, und
5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen
zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon
erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der
Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde
oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung
angeordnet hat. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
Speicherung von Informationen
Diensteanbieter
sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht
verantwortlich, sofern
1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben
und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder
Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um diese Information zu entfernen oder den
Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz
1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder
von ihm beaufsichtigt wird.
§ 10
Informationspflichten
(1)
Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
Namen und Anschrift sowie
2.
bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2)
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen
Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3.
soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird,
die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde;
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5.
soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst.
d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel
1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S.
31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind
6. in
Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des
Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
(3)
Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder
Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen
zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden
mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil
des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher
kann nur benannt werden, wer
1.
seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2.
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat,
3.
voll geschäftsfähig ist und
4.
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4)
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines
Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die
nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
1.
kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,
2.
die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren
Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar
sein,
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen
klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme
müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden
und
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche
erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.
Die
Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
§ 11
Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1)
Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der
allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2)
Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach § 10 Abs. 3 haben,
soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den
anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das
aktuelle Tagesgeschehen sind vom Diensteanbieter vor ihrer Verbreitung mit der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu
prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter
Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3)
Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter
durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 12
Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
Angebote
sind unzulässig, wenn sie
1.
gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,
2.
den Krieg verherrlichen,
3.
offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu
gefährden,
4.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden
ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein
überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung
vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
5. in
sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.
(2)
Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der
Diensteanbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge,
dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht
wahrnehmen.
(3)
Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch
akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während des gesamten
Angebots kenntlich gemacht wird.
(4)
Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige
oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind nur
zulässig, wenn Vorkehrungen durch den Diensteanbieter oder andere
Diensteanbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote
ermöglichen.
(5)
Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte
enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und
berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom
Diensteanbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber dem Diensteanbieter eine
Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters
nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass er eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis
4 verpflichtet.
§ 13
Werbung, Sponsoring
(1)
Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder
oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder
ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2)
Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote
eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken
eingesetzt werden.
(3)
Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45a des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(4)
Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
§ 14
Gegendarstellung
(1)
Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach § 10 Abs. 3 ist verpflichtet,
unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in
seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für
den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die
Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung
wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie
die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird
die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf
eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an
vergleichbarer Stelle so lange
anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine
Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben
beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft
werden.
(2)
Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht
nicht, wenn
1.
der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
2.
der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten
Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3.
die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen
strafbaren Inhalt hat oder
4.
die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem
letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei
Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen
Diensteanbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen
Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3)
Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs
braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet
nicht statt.
(4)
Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue
Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe,
der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und
Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche
Gegendarstellung ausschließt.
§ 15
Auskunftsrecht
(1)
Diensteanbieter von Mediendiensten nach § 10 Abs. 3 haben gegenüber Behörden ein
Recht auf Auskunft.
(2)
Auskünfte können verweigert werden, soweit
1.
hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt,
erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2.
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3.
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt
würde oder
4.
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
III.
Abschnitt
Datenschutz
§ 16
Geltungsbereich
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für den Schutz personenbezogener
Daten der Nutzer von Mediendiensten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
1. im
Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Mediendienste zu
ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt, oder
2.
innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, soweit die
Nutzung der Mediendienste zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder
Geschäftsprozessen erfolgt.
(2)
Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils
geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch
wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 17
Grundsätze
(1)
Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von
Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser
Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer
eingewilligt hat.
(2)
Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten erhobene
personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit
dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der
Nutzer eingewilligt hat.
(3)
Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 elektronisch
erklärt werden.
(4)
Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer
Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für
andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen
Mediendiensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
§ 18
Pflichten des Diensteanbieters
(1)
Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art,
Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des
Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu
unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei
automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers
ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der
Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2)
Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat
er sicherzustellen, dass
1.
sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
2.
die Einwilligung protokolliert wird und
3.
der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
(3)
Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein
Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz
1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass
1.
der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen
kann,
2.
die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der
sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt
werden können,
3.
der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch
nehmen kann,
4.
die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste
durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
5.
Daten nach § 19 Abs. 3 nur für Abrechnungszwecke und
6.
Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden können. An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt
eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5)
Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer
anzuzeigen.
(6)
Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und
ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu
informieren.
§ 19
Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1)
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen
Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über
die Nutzung von Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe
der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
erteilen.
(2)
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen
Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
um die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen und abzurechnen
(Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
a)
Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Mediendienste.
(3)
Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme
verschiedener Mediendienste zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke
mit dem Nutzer erforderlich ist.
(4)
Der Diensteanbieter darf aus Nutzungsdaten für Zwecke der Werbung, der
Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Mediendienste
Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem
nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein
Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 18 Abs. 1 hinzuweisen.
Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden.
(5)
Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus
verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer
erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter
die Daten sperren.
(6)
Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem
Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag
über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.
Handelt es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer
Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach
Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
erteilen.
(7)
Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter,
Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in
Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer
verlangt einen Einzelnachweis.
(8)
Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von
Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des
Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach
Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb
dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen
abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(9)
Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor,
dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen
werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die
personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie
die in Absatz 8 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten, nutzen und an
Dritte übermitteln, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem
Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu
löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die
Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer
ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit den Maßnahmen
verfolgten Zweckes möglich ist.
§ 20
Auskunftsrecht des Nutzers
(1)
Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich
Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten
zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch
erteilt werden.
(2)
Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur
Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu
Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der
Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese
Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten
Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu
übermitteln.
(3)
Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Diensteanbieter
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und
wird der Nutzer dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann
er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten
verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische
Aufgabe des Diensteanbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes
beeinträchtigt würde oder aus den Daten
1.
auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt
haben, oder
2.
auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen
und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann.
Der
Nutzer kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer
eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und
Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 21
Datenschutz-Audit
Zur
Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Diensteanbieter ihr
Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und
zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung
veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung,
das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch
besonderes Gesetz geregelt.
IV.
Abschnitt
Aufsicht
§ 22
Aufsicht
(1)
Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde
überwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach § 12 und § 13 Abs. 1. Die nach
den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen
Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen
nach §§ 16 bis 20. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses
Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde
überwacht.
(2)
Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 einen Verstoß gegen
die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der § 10 Abs. 3, § 11 Abs.
2 und 3, §§ 14, 16 bis 20 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes
erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann insbesondere
Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht
erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den
Diensteanbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen,
wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist,
soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von
Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3)
Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 als nicht
durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von
Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach
den §§ 7 bis 9 gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und
zumutbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4)
Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten
hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im
Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten
ist.
(5)
Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig,
in dem der betroffene Diensteanbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung
dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit,
so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die
Amtshandlung hervortritt.
(6)
Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Diensteanbieter darf seine
Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperren.
§ 23
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In
einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1.
entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die Anschrift und bei juristischen Personen
den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht
richtig angibt,
2.
entgegen § 10 Abs. 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig verfügbar hält
3.
entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig
angibt,
4.
entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Mediendienste anbietet, sofern diese Handlung nicht
bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,
5.
entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Mediendienste anbietet, die wegen
Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
6.
entgegen § 12 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 Mediendienste anbietet, die unzulässig sind,
weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden
ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein
überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung
vorliegt oder in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,
7.
Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen,
entgegen § 12 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere
Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen
üblicherweise nicht wahrnehmen,
8.
Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen,
entgegen § 12 Abs. 4 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem
Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
9.
entgegen § 12 Abs. 5 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
nicht verpflichtet,
10.
entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung
des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke
abhängig macht,
11.
entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 und § 19 Abs. 4 Satz 2 den Nutzer nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
12.
entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten Pflicht zur
Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
13.
entgegen § 19 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht
löscht,
14.
entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammenführt,
15.
entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
16.
entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperrt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000,-- Euro, in den
Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 10 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu
50.000,-- Euro, geahndet werden.
§ 24a
Strafbestimmung
Mit
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 Mediendienste anbietet, die wegen ihrer
offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
V.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25
Geltungsdauer, Kündigung
Dieser
Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der
vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von
einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004
erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die
Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt
erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes
lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann
jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei
Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
§ 26
Notifizierung
Änderungen
dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2002
nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag
gegenstandslos.
(2)
Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, dass Mediendienste im Sinne dieses
Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind,
wird § 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.
(3)
Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.
Hier können Sie die alte Fassung des MdStV einsehen
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