Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
vom 7. Februar
1997
I. Abschnitt:
Allgemeines
§ 1 Zweck des
Staatsvertrages
Zweck des
Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für die
verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden geregelten elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieser
Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit
gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text,
Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne
Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die
Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die
Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig
beschlossenen Fassung sowie des Telekommunikationsgesetzes unberührt.
(2) Mediendienste im
Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1. Verteildienste in
Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder
die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen
(Fernseheinkauf),
2.Verteildienste, in
denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne
Begleitton verbreitet werden,
3.Verteildienste in
Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4.Abrufdienste, bei
denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen
Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei
denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten
im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Staatsvertrages sind
1."Anbieter"
natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder
fremde Mediendienste zur Nutzung bereithalten, oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln,
2."Nutzer" natürliche
oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Mediendienste
nachfragen.
§ 4
Zugangsfreiheit
Mediendienste sind im
Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
II. Abschnitt:
Besondere Pflichten und Rechte der Anbieter
§ 5
Verantwortlichkeit
(1) Anbieter sind für
eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) Anbieter sind für
fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn
sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und
zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für
fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte
aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs. 3 bleibt
unberührt.
§ 6
Anbieterkennzeichnung
(1) Anbieter haben
für ihre Angebote anzugeben
1.Namen und Anschrift
sowie
2.bei
Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder
teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben
oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden
mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil
des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher
kann nur benannt werden, wer
1.seinen ständigen
Aufenthalt im Inland hat,
2.nicht infolge
Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3.voll geschäftsfähig
ist und
4.unbeschränkt
strafrechtlich verfolgt werden kann.
§ 7 Inhalte,
Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote
gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und
die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Angebote nach § 6 Abs. 2 haben, soweit sie der
Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten
journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle
Tagesgeschehen sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung
des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der
Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter
durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 8 Unzulässige
Mediendienste, Jugendschutz
(1) Angebote sind
unzulässig, wenn sie
1.zum Haß gegen Teile
der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der
Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich
gemacht oder verleumdet werden (§ 130 StGB),
2.grausame oder sonst
unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die
das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
3.den Krieg
verherrlichen,
4.pornographisch sind
(§ 184 StGB),
5.offensichtlich
geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
6.Menschen, die
sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder
waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein
tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes
Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine
Einwilligung ist unbeachtlich.
(2) Angebote für
Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen,
dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter trifft aufgrund der
Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche die
Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote nach § 2
Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl
von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn
Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer
die Sperrung dieser Angebote ermöglichen.
(4) Wer gewerbsmäßig
Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten
zubestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Der
Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in
Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der
Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber
dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des
Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2
bis 4 verpflichtet.
§ 9 Werbung,
Sponsoring
(1) Werbung, die sich
auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche
eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit
ausnutzen.
(2) Werbung muß als
solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt
sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Sponsoring
bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 10
Gegendarstellung
(1) Jeder Anbieter
von Angeboten nach § 6 Abs. 2 ist verpflichtet, unverzüglich eine
Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot
aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen
in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne
Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die
Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die
Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die
Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines
Monats nach
Aufnahme der
Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so
lange
anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine
Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben
beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft
werden.
(2) Eine
Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht,
wenn
1.der Betroffene kein
berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
2.der Umfang der
Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung
hinausgeht,
3.die
Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen
strafbaren Inhalt hat oder
4.die
Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten
Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach
der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter
schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter
unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die
Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine
Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte
über öffentliche Sitzung der übernationalen parlamentarischen Organe, der
gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und
Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche
Gegendarstellung ausschließt.
§ 11
Auskunftsrecht
(1) Anbieter von
Mediendiensten nach § 6 Abs. 2 haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können
verweigert werden, soweit
1.hierdurch die
sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert,
verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2.Vorschriften über
die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3.ein überwiegendes
öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4.ihr Umfang das
zumutbare Maß überschreitet.
III. Abschnitt:
Datenschutz
§ 12 Grundsätze für
die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit in diesem
Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die
Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Personenbezogene
Daten dürfen vom Anbieter zur Durchführung von Mediendiensten nur erhoben,
verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Anbieter darf
für die Durchführung von Mediendiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur
verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es
erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Anbieter darf
die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in
eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung
und Auswahl technischer Einrichtungen für Mediendienste hat sich an dem Ziel
auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu
erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist
vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der
Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der
Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf
die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu
protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist
vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für
die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung
kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Anbieter sicherstellt, daß
1. sie nur durch eine
eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann,
2. sie nicht
unerkennbar verändert werden kann,
3. ihr Urheber
eindeutig erkannt werden kann,
4. die Einwilligung
(Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
5. der Inhalt der
Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 13
Datenschutzrechtliche Pflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter hat
dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder
unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(2) Der Anbieter von
Mediendiensten hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, daß
1. der Nutzer seine
Verbindung mit dem Anbieter jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden
Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung
unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere
Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
3. der Nutzer
Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die
personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste
durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser
Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die
Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile
sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden.
§ 14
Bestandsdaten
(1) Der Anbieter von
Mediendiensten darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder
Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten
erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung
und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der
Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen
des Anbieters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich
eingewilligt hat.
§ 15 Nutzungs- und
Abrechnungsdaten
(1) Der Anbieter darf
personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Mediendiensten nur erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
1.um dem Nutzer die
Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
2.um die Nutzung von
Mediendiensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat
der Anbieter
1.Nutzungsdaten
frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit
es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
2.Abrechnungsdaten,
sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind;
nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen
über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß
Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des
Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb
dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung
von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Anbieter oder Dritte ist
unzulässig. Der Anbieter, der den Zugang zu Mediendiensten vermittelt, darf
anderen Anbietern, deren Dienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich
übermitteln
1.anonymisierte
Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
2.Abrechnungsdaten,
soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Anbieter
mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so
darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck
erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu
verpflichten.
(5) Die Abrechnung
über die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer,
Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
§ 16 Auskunftsrecht
des Nutzers
(1) Der Nutzer ist
berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym
gespeicherten Daten unentgeltlich beim Anbieter von Mediendiensten einzusehen.
Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers
auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer
kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
ausgeschlossen.
(2) Führt die
journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung
von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen,
Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den
Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und
dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer
Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über
Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter ausschließlich zu eigenen
journalistisch-redaktionelle Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch
in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die
zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft
kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert
werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Anbieters
durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den
Daten
1.auf Personen, die
bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
2.auf die Person des
Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen
für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die
Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung
von angemessenem Umfang verlangen. Für die
Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 17 Datenschutz -
Audit
Zur Verbesserung von
Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter von Mediendiensten ihr
Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und
zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung
veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung,
das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch
besonderes Gesetz geregelt.
IV. Abschnitt:
Aufsicht
§ 18 Aufsicht
(1) Die in den
Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde überwacht die
Einhaltung der Bestimmungen nach § 8 und § 9 Abs. 1. Die nach den allgemeinen
Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden
überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 12 bis 16.
Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch eine
nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.
(2) Stellt die
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 einen Verstoß gegen die
Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und
3, §§ 10, 12 bis 16 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes
erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote
untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen,
wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebotes für den Anbieter
und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck
nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr
Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten
oder zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich
Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 5 Abs. 1 und 2 als nicht
durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von
Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5
Abs. 3 gerichtet werden, sofern der Anbieter unter Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten
Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Wird durch ein
Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der
Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz
2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug
dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der
betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die
Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von
Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Anbieter haben dies
sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch
die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
§ 19 Revision zum
Bundesverwaltungsgericht
In einem
gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch
darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Mediendienste ohne
die nach § 6 Abs. 1 und 2 erforderliche Kennzeichnung anbietet,
2. Mediendienste
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 anbietet, die wegen Verstoßes gegen §§ 130,
131 oder 184 StGB unzulässig sind,
3. Mediendienste
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung oder
wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu
gefährden, unzulässig sind,
4. Mediendienste
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 anbietet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die
sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder
waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein
tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes
Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
5. Mediendienste nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder
seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8
Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge
getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise
nicht wahrnehmen,
6. Mediendienste nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische
Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 3
verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung
dieser Angebote ermöglichen,
7. entgegen § 8 Abs.
4 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
8. entgegen § 12 Abs.
4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine
Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke abhängig macht,
9. den Nutzer nicht
nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 Sätze 1 und 2 unterrichtet,
10. entgegen § 12
Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten
Einwilligung nicht beachtet,
11. entgegen § 13
Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung nicht
anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
12. die in § 13 Abs.
2 Nr. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht
trifft,
13. entgegen § 13
Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile mit Daten über den
Träger des Pseudonyms zusammenführt,
14. personenbezogene
Daten entgegen § 14 und § 15 Abs. 1 bis 3 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht
löscht oder übermittelt,
15. entgegen einer
Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs.
3 ein Angebot nicht sperrt,
16. entgegen § 18
Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperrt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden.
V. Abschnitt:
Schlußbestimmungen
§ 21 Geltungsdauer,
Kündigung
Dieser Staatsvertrag
gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum
Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die
Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag
zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist
jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist
gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu
erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis unter den
übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das
Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der
Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 22 Änderung des
Rundfunkstaatsvertrages
§ 2 Abs. 1 des
Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Dritten
Rundfunkänderungs-Staatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, wird wie
folgt geändert:
a) In Satz 2 werden
die Worte ", sowie Fernsehtext" gestrichen.
b) Es wird folgender
Satz 3 angefügt:
"Dieser Staatsvertrag
gilt nicht für Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages;
§ 20 Abs. 2 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt."
§ 23 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Dieser
Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft. Sind bis zum 31. Juli 1997 nicht
alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im
Teledienstegesetz nicht klargestellt, daß Mediendienste im Sinne dieses
Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind,
wird § 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten
dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991
außer Kraft.
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